Beschlussvorlage - 2013/BV/5098

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft legt fest, dass neben dem Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock acht weitere Mitglieder den Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Rostock bilden.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

Sachverhalt:

Wahlorgane für die Gemeinde sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 LKWG M-V die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) und der Gemeindewahlausschuss.

 

Den kommunalen Wahlausschuss bilden die Gemeindewahlleiterin als Vorsitzende oder der Gemeindewahlleiter als Vorsitzender sowie vier bis acht weitere Mitglieder. Der Gemeindewahlausschuss soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in den kommunalen Vertretungen entsprechen.

 

Die Anzahl der weiteren Mitglieder im Gemeindewahlausschuss bestimmt die Gemeindevertretung, § 10 Abs. 1 Satz 3 LKWG M-V.

 

Den Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Rostock sollten neben dem Gemeindewahlleiter acht weitere Mitglieder bilden.

 

Da die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock als Gemeindevertretung der größten Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern über 53 Sitze verfügt und dabei gleichzeitig mehrere Parteien und Wählergruppen der Hansestadt repräsentiert, sollten diese Verhältnisse ebenso auf den Gemeindewahlausschuss abgebildet werden. Durch Ausschöpfung der höchstmöglichen Anzahl weiterer Mitglieder im Ausschuss bietet sich am Ehesten die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in der Bürgerschaft anzupassen. Es wird daher vorgeschlagen, die Anzahl der weiteren Mitglieder mit acht weiteren Mitgliedern festzulegen.

 

Der Gemeindewahlausschuss ist ein kollegiales Wahlorgan. Die Ausschussmitglieder üben ein Wahlehrenamt aus. Sie leiten ihre Aufgaben und Kompetenzen unmittelbar aus dem LKWG M-V und der Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) ab und treffen ihre Entscheidungen unabhängig und in eigener Verantwortung.

 

Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit überparteilich und unabhängig aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

 

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über Verfügungen der Gemeindewahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren, über die Zulassung der Wahlvorschläge und ist Beschwerdeinstanz bei Streitigkeiten um die Eintragung ins Wählerverzeichnis. Er prüft die Entscheidungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände und stellt das endgültige Wahlergebnis fest.

 

Berufen werden die weiteren Mitglieder und deren Stellvertretung vor landesweiten Kommunalwahlen von der kommunalen Wahlleitung.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:

Kein Bezug

 

 

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Beschlüsse

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04.12.2013 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen