Beschlussvorlage - 2013/BV/4827

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung – AbfS) wird von der Bürgerschaft beschlossen (Anlage).

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777)

 

bereits gefasste Beschlüsse: keine

 

Sachverhalt:

Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wurde wegen der besseren Lesbarkeit eine neue Abfallsatzung erarbeitet. Die Neufassung der Abfallsatzung greift im Wesentlichen auf den bisherigen Satzungstext zurück und berücksichtigt aktuelle rechtliche Entwicklungen sowie Erfahrungen aus dem Vollzug der Abfallsatzung.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

1.              Das neu eingefügte Inhalts- und ein Abkürzungsverzeichnis dient der besseren Übersichtlichkeit

 

2.              In der Überschrift des § 1 entfällt das Wort Abfallvermeidung, da Abs. 1 und 2 wegfallen. Auf die Abfallvermeidung wird in § 2 eingegangen.

 

3.              § 1 Abs. 1 und 2 entfallen, da diese Absätze wortgleich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz übernommen wurden und eine Doppelnennung nicht erforderlich ist.


4.              Der § 3. Abs. 1 enthielt in der bisherigen Fassung die Definition des Abfallbegriffes. Hierbei handelte es um eine nicht erforderliche Doppelnennung, welche aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz übernommen wurde. Die neue Fassung definiert den Begriff Eigentümer-/ Eigentümerin.

 

5.              Der § 9 Abs.1 wird wegen der besseren Übersichtlichkeit in zwei Absätze unterteilt.

              Der Abs. 1 wird wortgleich aus der bisherigen Fassung übernommen, mit Ausnahme der Mitwirkungspflichten bei der Meldung der Personenzahlen.

              In Abs. 2 wird diese Mitwirkungspflicht jetzt eindeutiger geregelt.

              Die bisherige Formulierung „Bei Wohngrundstücken ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen anzugeben.“ führte in der Praxis häufig zu falschen Angaben. So wurden Kinder bei der Anmeldung eines Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung häufig vergessen oder die Mieterzahl stimmte nicht mit dem Melderegister überein. Dies führte für den Gebührenschuldner zu unangenehmen, rückwirkenden Gebührenforderungen und für die Verwaltung zu erhöhtem Aufwand. Auch in der Neufassung des Abs. 2 bleibt die Meldepflicht beim Anschlusspflichtigen, allerdings unter Beachtung des Melderegisters. Positiver Nebeneffekt wäre eine zeitnahe Aktualisierung des Melderegisters.

              Die Formulierung des Abs. 2 „nachweislich ständig abwesende Personen“ berücksichtigt z.Bsp. längere Auslandsaufenthalte. Nicht gemeint sind hiermit z.Bsp. Personen die aus beruflichen Gründen häufig auswärts übernachten, da diese trotzdem die Möglichkeit haben die Leistungen der Abfallverwertungsgebühr in Anspruch zu nehmen.

              Der Abs. 2 S.3 regelt eindeutig die Anzeigepflicht des Anschlusspflichtigen bei Änderungen der Personenzahl.

 

6.              Durch die Unterteilung des § 9 Abs. 1 ändert sich die nachfolgende Nummerierung wie folgt:

              Aus Abs. 3 wird Abs. 4, aus Abs. 4 wird Abs. 5, aus Abs. 5 wird Abs. 6

 

7.              Der neu eingefügte § 9 Abs.7 soll es der Stadt ermöglichen Veranlagungsdaten hinsichtlich abweichender Personenzahlen zu ändern, wenn der Anschlusspflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

 

8.              Die Neufassung des § 12 Abs. 7 ist rein klarstellender Natur und ergibt sich aus den Erfahrungen beim Vollzug der Abfallsatzung.

 

9.              Die Änderung des § 14 Abs. 3 sollen es dem Anschlusspflichtigen ermöglichen die Abfallbehälter bereits am Vorabend des Abfuhrtages bereitzustellen.

 

10.              Die Änderung des § 14 Abs. 10 ist rein klarstellender Natur und ergibt sich aus den Erfahrungen beim Vollzug der Abfallsatzung.

 

11.              Durch den neu eingefügten § 14 Abs. 11 soll die Vermüllung der Umwelt z. Bsp. durch Zerkleinerung von Sperrmüll verhindert werden.

 

12.              Der § 16 Abs. 1 wird dahingehend geändert, dass zukünftig nur noch große oder schwere Altgeräte aus Haushaltungen im Holsystem entsorgt werden. Die Abgabe kleinerer Altgeräte wie z. Bsp. Toaster, Fön, Kaffeemaschine auf den Recyclinghöfen der Stadt, ist für den Bürger zumutbar. Es können auch kleinere Altgeräte in Kombination mit größeren zur Entsorgung angemeldet werden.

 

13.              Der § 16 Abs. 2 wird neu eingefügt. Siehe hierzu vorgenannten Pkt. 12.

              Hierdurch ändert sich die nachfolgende Nummerierung wie folgt:

              Aus Abs. 2 wird Abs. 3, aus Abs. 3 wird Abs. 4

 


14.              § 23 Abs. 8, 9, 10 werden als Ordnungswidrigkeitstatbestände neu aufgenommen.

              Hierdurch ändert sich die nachfolgende Nummerierung wie folgt:

Aus Nr. 8 wird Nr. 11, aus Nr. 9 wird Nr. 12, aus Nr. 10 wird Nr. 13, aus Nr. 11 wird Nr. 14, aus Nr. 12. wird Nr. 15, aus Nr. 13 wird Nr. 16.

 

15.              § 23 Abs. 11 (vorher Abs. 8) wird an die Formulierung der Bezugsnorm (§ 15 Abs. 1) angepasst.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

- Keine

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:

 

- kein

 

 

in Vertretung

 

 

 

 

Holger Matthäus

Beauftragter in der Funktion des Ersten

Stellvertreters des Oberbürgermeisters

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.10.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

 

 

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24.10.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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06.11.2013 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschluss:

 

Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS) wird von der Bürgerschaft beschlossen.

 

(überarbeitete Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS) wird nach Fertigstellung
der Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 9 beigelegt)

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt