Antrag - 2013/AN/4420

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert

 

 

Die Hauptsatzung wird um folgende Regelung als §14 Abs. 3 der Hauptsatzung ergänzt:

 

In Angelegenheiten, die einen Ortbeiratsbereich in besonderer Weise betreffen, kann der zuständige Ortsbeirat einem Beschluss der Bürgerschaft gemäß § 42 Abs. 6 KV M-V widersprechen, sofern dieser das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.

Von einer besonderen Betroffenheit eines Ortsbeiratsbereichs ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

 

1.       in allen Fällen der örtlichen Bauleitplanung

2.       im Bereich der örtlichen Verkehrsinfrastruktur wie z.B. bei wesentlicher Veränderung oder Einstellung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs oder Bau, Rückbau oder wesentlicher Veränderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

3.       im bereich der örtlichen Schulentwicklung wie z.B. der Schließung von Schulen

4.       im Bereich der Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Einrichtungen der örtlichen sozialen Infrastruktur

5.       bei der Veränderung der Grenzen des Ortsbeiratsbereiches

 

Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei der Präsidentin der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. In der Begründung ist insbesondere darauf einzugehen, in welcher Weise der beanstandete Bürgerschaftsbeschluss das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Bürgerschaft zurückgewiesen wurde.

 

Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4 in  14 der  Hauptsatzung.

 

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Begründung:

Gem. § 42 Abs. 6 KV M-V kann ein Widerspruchsrecht der Ortsbeiräte in der Hauptsatzung verankert werden. Nach den bereits aufgrund des früheren diesbezüglichen Antrags des Ortsbeirats Südstadt geführten Diskussionen in den Ortsbeiräten ist davon auszugehen, dass zumindest eine große Mehrheit der Ortsbeiräte die Einfügung eines solchen Widerspruchsrechts in die Hauptsatzung wünscht.

 

 

 

 

 

 

 

Die bisherige Behandlung dieses der Verwaltung bekannten Wunsches der Ortsbeiräte hat

jedoch nicht erkennen lassen, dass die Verwaltung von sich aus zeitnah einen diskussionsfähigen Entwurf für die Umsetzung dieses Vorhabens vorlegen wird. Da der Antrag des Ortsbeirats Südstadt zurückgezogen wurde, ist nunmehr zur Beschleunigung die Stellung dieses Antrags notwendig.

 

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Beschlüsse

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10.04.2013 - Bürgerschaft - überwiesen

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16.04.2013 - Ortsbeirat Groß Klein (4) - geändert beschlossen

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

8

 

 

 

Dagegen:

 

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

1

 

Abgelehnt

 

 

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17.04.2013 - Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2) - geändert beschlossen

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

6

 

 

 

Dagegen:

 

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

 

 

Abgelehnt

 

 

 

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18.04.2013 - Ortsbeirat Toitenwinkel (18) - ungeändert beschlossen

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30.04.2013 - Ortsbeirat Lichtenhagen (3) - zur Kenntnis gegeben

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02.05.2013 - Ortsbeirat Gartenstadt/ Stadtweide (10) - ungeändert beschlossen

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02.05.2013 - Ortsbeirat Lütten Klein (5) - zur Kenntnis gegeben

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07.05.2013 - Ortsbeirat Reutershagen (8) - abgelehnt

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07.05.2013 - Ortsbeirat Schmarl (7) - abgelehnt

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07.05.2013 - Ortsbeirat Brinckmansdorf (15) - vertagt

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert

 

 

Die Hauptsatzung wird um folgende Regelung als §14 Abs. 3 der Hauptsatzung ergänzt:

 

In Angelegenheiten, die einen Ortbeiratsbereich in besonderer Weise betreffen, kann der zuständige Ortsbeirat einem Beschluss der Bürgerschaft gemäß § 42 Abs. 6 KV M-V widersprechen, sofern dieser das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.

Von einer besonderen Betroffenheit eines Ortsbeiratsbereichs ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

 

1.              in allen Fällen der örtlichen Bauleitplanung

2.              im Bereich der örtlichen Verkehrsinfrastruktur wie z.B. bei wesentlicher Veränderung oder Einstellung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs oder Bau, Rückbau oder wesentlicher Veränderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

3.              im bereich der örtlichen Schulentwicklung wie z.B. der Schließung von Schulen

4.              im Bereich der Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Einrichtungen der örtlichen sozialen Infrastruktur

5.              bei der Veränderung der Grenzen des Ortsbeiratsbereiches

 

Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei der Präsidentin der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. In der Begründung ist insbesondere darauf einzugehen, in welcher Weise der beanstandete Bürgerschaftsbeschluss das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Bürgerschaft zurückgewiesen wurde.

 

Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4 in  14 der  Hauptsatzung.

 

 

 

 

 

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

 

 

 

 

Dagegen:

 

 

Angenommen

 

Enthaltungen:

 

 

Abgelehnt

 

 

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07.05.2013 - Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17) - vertagt

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

7

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

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08.05.2013 - Ortsbeirat Biestow (13) - vertagt

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

7

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

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08.05.2013 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11) - vertagt

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14.05.2013 - Ortsbeirat Hansaviertel (9) - ungeändert beschlossen

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14.05.2013 - Ortsbeirat Evershagen (6) - vertagt

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14.05.2013 - Ortsbeirat Dierkow-Neu (16)

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14.05.2013 - Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1) - zur Kenntnis gegeben

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15.05.2013 - Ortsbeirat Stadtmitte (14) - vertagt

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

 

5

 

 

Dagegen:

 

1

Angenommen

x

Enthaltungen:

 

0

Abgelehnt

 

 

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28.05.2013 - Ortsbeirat Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof (19) - ungeändert beschlossen

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04.06.2013 - Ortsbeirat Brinckmansdorf (15) - vertagt

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04.06.2013 - Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17) - abgelehnt

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11.06.2013 - Ortsbeirat Evershagen (6) - abgelehnt

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12.06.2013 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11) - vertagt

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12.06.2013 - Ortsbeirat Biestow (13)

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13.06.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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13.06.2013 - Ortsbeirat Südstadt (12) - vertagt

 

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19.06.2013 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag (Nr. 2013/AN/4420):

 

Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

 

Die Hauptsatzung wird um folgende Regelung als § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung ergänzt:

 

In Angelegenheiten, die einen Ortbeiratsbereich in besonderer Weise betreffen, kann der zuständige Ortsbeirat einem Beschluss der Bürgerschaft gemäß § 42 Abs. 6 KV M-V widersprechen, sofern dieser das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.
 

Von einer besonderen Betroffenheit eines Ortsbeiratsbereichs ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

 

- in allen Fällen der örtlichen Bauleitplanung,
 

- im Bereich der örtlichen Verkehrsinfrastruktur wie z.B. bei wesentlicher Veränderung oder Einstellung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs oder Bau, Rückbau oder wesentlicher Veränderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
 

- im Bereich der örtlichen Schulentwicklung wie z.B. der Schließung von Schulen,
 

- im Bereich der Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Einrichtungen der örtlichen sozialen Infrastruktur,
 

- bei der Veränderung der Grenzen des Ortsbeiratsbereiches.

 

Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei der Präsidentin der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. In der Begründung ist insbesondere darauf einzugehen, in welcher Weise der beanstandete Bürgerschaftsbeschluss das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Bürgerschaft zurückgewiesen wurde.

 

Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4 in § 14 der Hauptsatzung.

 

 

Beschluss Nr. 2013/AN/4420:

 

Den Ortsbeiräten wird, gestützt auf die Ermächtigung aus der Kommunalverfassung, ein Widerspruchsrecht eingeräumt.

 

Dazu wird die siebente Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wie folgt beschlossen:

 

1. § 14 erhält einen neuen Absatz 3 mit folgendem Inhalt:

 

Der Ortsbeirat kann gemäß § 42 Abs. 6 KV M-V einem Beschluss der Bürgerschaft zu folgenden Angelegenheiten widersprechen:

 

- in allen Fällen der örtlichen Bauleitplanung,

 

- im Bereich der örtlichen Verkehrsplanung wie z. B. bei wesentlicher Veränderung oder Einstellung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs oder Bau, Rückbau oder wesentlicher Veränderung von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen,

 

- im Bereich der örtlichen Schulentwicklung wie z. B. der Schließung von Schulen,

 

- im Bereich der Errichtung, Aufhebung oder wesentlichen Veränderung von Einrichtungen der örtlichen sozialen, kulturellen und Bildungsinfrastruktur,

 

- bei der Veränderung der Grenzen des Ortsteiles,

 

- Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben und Nahverkehrsplan im Ortsteil,

 

- Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Bebauungsplänen, soweit sie sich auf den Ortsteil erstrecken.

 

 

2. Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4 in § 14 der Hauptsatzung.

 

3. In der Überschrift zu § 14 wird hinter „Aufgaben“ ein Schrägstrich und das Wort „Recht“ eingefügt.

 

4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die sonstigen notwendigen Satzungsänderungen bis zum Oktober 2013 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

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19.06.2013 - Ortsbeirat Stadtmitte (14) - ungeändert beschlossen