Änderungsantrag - 2013/BV/4261-01 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Alexander Prechtel (für den Ortsbeirat Warnmünde/Diedrichshagen)
Bebauungsplan Nr. 01.SO.127.1 "Ortsteilzentrum Diedrichshagen"
Abwägungs- und Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 27.05.2013
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- Ortsamt Nordwest 1
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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26.03.2013
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30.04.2013
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21.05.2013
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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21.02.2013
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02.05.2013
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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06.03.2013
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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Vorberatung
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29.05.2013
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Begründung:
Im Sondergebiet 01.SO.127.1 sind die Errichtung von neuen Ferienwohnungen sowie die Umnutzung von vorhandenem Wohnraum in Ferienwohnungen nicht zulässig.
Nach Leitlinien und Strukturkonzept sollen in Warnemünde und Diedrichshagen keine neuen Ferienwohnungen (oder Ferienappartements) geschaffen werden.
Zudem hat die Hotelauslastung (über 10.000 Betten) bedrohliche Formen angenommen.
Die Auslastung liegt aktuell bei 27% und damit weit unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze und unterhalb der Vergleichzahlen anderer Seebäder (Graal-Müritz 48%, Kühlungsborn 46%, Prerow 42%).
Für Warnemünde ist ein B-Plan von der Bürgerschaft zur Auslegung beschlossen und mit einer Veränderungssperre umgesetzt worden, wonach Ferienwohnungen künftig einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Diese Regulierung des Ferienwohnungsbestandes erfasst ausdrücklich nicht den Bereich des B-Planes 01.SO.127 und seiner jetzt in Rede stehenden Ergänzung 01.SO.127.1.
Dieser B-Plan ist im wesentlichen auf einen einzelnen Investor zugeschnitten, der in der Vergangenheit bereits mehrfach und nicht nur in vorgelegten B-Plan-Gebiet anderweitige Nutzungen, als er angegeben hat, vorgenommen hat.
Im ursprünglichen B-Plan 01.SO.127 waren ausnahmsweise Wohnungen zulässig.
Mit rechtlich durchaus sehr fragwürdiger Begründung sind dem Investor weit über den Ausnahmecharakter hinaus Nutzungen gestattet worden, welche aus der Ausnahme die Regel gemacht haben.
Das eigentliche Ziel des B-Planes, ein Versorgungszentrum zu schaffen, ist vollkommen in den Hintergrund getreten. Dem neuen B-Plan kann deshalb nur zugestimmt werden, wenn sichergestellt wird, dass hier zum einen kein Schlupfloch in Bezug auf Ferienwohnungen geschaffen wird und zum anderen keine neuen Beherbergungsstätten entstehen.