Stellungnahme - 2012/AN/4209-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 01.02.2013
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Schmarl (7)
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Kenntnisnahme
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05.02.2013
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Geplant
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Ortsbeirat Brinckmansdorf (15)
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Kenntnisnahme
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05.03.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17)
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Kenntnisnahme
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05.03.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Lütten Klein (5)
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Kenntnisnahme
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07.02.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Gartenstadt/ Stadtweide (10)
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Kenntnisnahme
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07.03.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1)
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Kenntnisnahme
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12.02.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Evershagen (6)
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Kenntnisnahme
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12.02.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Reutershagen (8)
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Kenntnisnahme
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12.03.2013
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●
Bereit
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Ortsbeirat Dierkow-Neu (16)
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Kenntnisnahme
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●
Bereit
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Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11)
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Kenntnisnahme
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●
Bereit
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Ortsbeirat Biestow (13)
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Kenntnisnahme
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Geplant
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Ortsbeirat Toitenwinkel (18)
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Kenntnisnahme
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21.02.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof (19)
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Kenntnisnahme
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26.02.2013
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●
Unterbrochen
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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06.03.2013
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●
Bereit
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Kenntnisnahme
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Bereit
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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Bereit
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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Sachverhalt:
Der Antrag ist in der konkret gestellten Form von der Verwaltung nicht umsetzbar.
Zwar kann nach der angegebenen Bestimmung (§ 42 Abs. 6 KV-MV) einer Ortsteilvertretung ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden. Das Widerspruchsrecht muss sich jedoch auf eine in der Hauptsatzung konkret zu bestimmende Angelegenheit beziehen, die wiederum den Ortsteil in besonderer Weise betreffen muss.
Zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein solches Recht und wem (von den 19 Ortsbeiräten) dieses Recht eingeräumt wird, kann im Hinblick auf den denkbar weiten Gestaltungspielraum nicht Aufgabe der Verwaltung sein. Zumindest nicht ohne jegliche Vorgabe.
Weder in welchen Angelegenheiten, noch ob einem, einigen oder allen Ortsbeiräten ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden soll, ist dem Antrag zu entnehmen.
Ob ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden soll, ist ebenso eine rein politische Entscheidung, wie in welcher Angelegenheit und für welche(n) der Ortsbeiräte.
Diese politische Entscheidung ist von der Bürgerschaft nicht nur zu treffen, sondern schon aus rein praktischen Gründen vorzugeben. Welcher politische Wille umgesetzt werden soll, vermag die Verwaltung nicht zu erahnen. Zur Umsetzung bedarf es konkreter Vorgaben.
Die Bürgerschaft sollte sich zunächst darüber verständigen, ob dieses zusätzliche Recht grundsätzlich eingeräumt werden soll. Dies im Hinblick auf die ohnehin gewährleistete Einbindung der Ortsbeiräte in sämtliche Angelegenheiten, die von der Bürgerschaft beschlossen werden. Im Hinblick auf die ohnehin eingeräumten sehr umfassenden Teilhaberechte in § 4 der Ortsbeiratssatzung erscheint es fraglich, ob von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden sollte.