Stellungnahme - 2012/AN/4194-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Nach § 44 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Aufwendungen vorrangig über Beiträge zu decken. So sind zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg - Vorpommern Straßenbaubeiträge zu erheben.

Die Hansestadt Rostock hat auf dieser Grundlage eine wirksame Straßenbaubeitragssatzung erlassen und ist zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet.

Bei der Eingruppierung von Straßen besteht ein gewisser Spielraum durch den städtischen Gesetzgeber, die Bürgerschaft.

 

 

 

Holger Matthäus

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Beschlüsse

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30.01.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben