Beschlussvorlage - 2012/BV/4185

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Für das Gebiet Stadtmitte begrenzt:

 

•              nördlich entlang der Strandstraße am Stadthafen

•              östlich entlang der Grubenstraße einschließlich der östlichen Grundstücke der Straße

•              südlich entlang der historischen Stadtmauer, ausgenommen die Sondergebiete der               Universität und des Kulturhistorischen Museums

•              westlich entlang der historischen Stadtmauer und ihres Verlaufes sowie entlang der               östlichen Straßenseite Am Kanonsberg.

 

soll ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zur planungsrechtlichen Steuerung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten aufgestellt werden.

Der als Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Beschlussvorschriften:                                          § 22 Abs. 2 KV M-V, § 2 Abs. 1 BauGB

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:                            Vorlage  2012/BV/3106  vom 04.04.2012

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt:

 

Als Grundlage für die Abgrenzung des Gebietes diente die vorliegende Analyse der räumlichen Bestandssituation der Vergnügungsstätten (ausgenommen „Rotlicht“-Milieu).

Im Ergebnis der Bestandsanalyse zeigte sich, dass in jedem Ortsteil Spielhallen existieren. Sie befinden sich zumeist in den zentralen Versorgungsbereichen der Kerngebiete und in Gewerbegebieten. Eine Konzentration bzw. Häufung von Spielhallen ist derzeit in diesem B-Planbereich erkennbar:

 

Insbesondere dieser Bereich befindet sich in einer städtebaulich sehr wichtigen Lage. Der gesamte Innenstadtbereich sowie der Doberaner Platz sind durch Einheimische und Touristen hoch frequentierte Lagen, in welcher der durch die vermehrte Ansiedlung von Vergnügungsstätten/Spielhallen ausgelöste Trading-Down-Effekt nachhaltig negative Auswirkungen auf die Gebietstrukturen haben kann, indem andere Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie etc.) verdrängt werden. Die meist zu 100 % zugeklebten Schaufenster lassen die Spielhallen als Fremdkörper in den Lauflagen des klassischen Einzelhandels wirken, behindern den Kundenstrom und führen zu einem Qualitätsverlust der Einkaufszone (siehe Kistenmacherstraße).

 

Der Bereich befindet sich darüber hinaus im Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“. Hier sind städtebauliche Ziele formuliert und beschlossen worden, welche der Stärkung und Aufwertung der Quartiere dienen und die durch die vermehrte Ansiedlung von Vergnügungsstätten/Spielhallen konterkariert werden können.

 

Abschließend ist festzustellen, dass der gesamte Bereich sich planungsrechtlich als Kerngebiet und Gemengelage darstellt. Die Steuerung der Zulässigkeit von Spielhallen insbesondere in Gemengelagen ist planungsrechtlich ohne B-Plan nicht möglich.

 

Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan als einfacher B-Plan aufgestellt werden, der lediglich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB die planungsrechtlichen Zulässigkeiten von Spielhallen regeln soll und die Grenze seines Geltungsbereiches festsetzt. Weitere Inhalte wie in § 9 BauGB geregelt, wird er nicht enthalten.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:                            keine

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.01.2013 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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16.01.2013 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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16.01.2013 - Ortsbeirat Stadtmitte (14) - ungeändert beschlossen

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24.01.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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06.03.2013 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen