Änderungsantrag - 2012/AN/4036-06 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:                                             

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:

 

1.      Die Bürgerschaft fordert den Oberbürgermeister auf, die Organisationsverfügung 33/2012  „Verlagerung des Rechnungsprüfungsamtes (14) in den Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters“ vom 11.10.2012 aufzuheben und die auf deren Grundlage vorgenommenen Vollzugsmaßnahmen rückgängig zu machen.

2.    Die Bürgerschaft beauftragt die Präsidentin, das Gespräch mit dem Oberbürgermeister zur Umsetzung des Beschlusses zu Punkt 1 zu führen.

3.     Die Bürgerschaft beauftragt die Präsidentin, den Beschluss zu Punkt 1 ggf. gerichtlich durchzusetzen.

4.      Dem Oberbürgermeister wird untersagt, die im Organigramm der Hansestadt Rostock mit Stand vom 01.09.2012 aufgeführten Ämter und die diesen organisatorisch gleichgestellten Verwaltungseinheiten ohne vorherige Zustimmung der Bürgerschaft einem anderen Senatsbereich zuzuordnen

 

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Begründung

 

Die Neufassung dient der Klarheit des Beantragten und fasst die bisherigen Ergänzungsanträge zum besseren Verständnis in einem zusammen.

 

Mit dem o. g. Beschlussvorschlag soll zugleich der Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen Ziff. 2 des Beschlusses vom 07.11.2012 zurückgewiesen werden.

 

Ungeachtet der Frage inwieweit die beamtenrechtliche Frage dem Widerspruch nach § 33 Abs. 2 KV M-V zugänglich ist, soll aus der Beschlusshistorie, worauf der OB zu Recht hingewiesen hat,  erkennbar sein, dass die Bürgerschaft mit ihrem Beschluss darauf abzielte, dass die Organisationsverfügung Nr. 33/2012 aufzuheben und deren Vollzug rückgängig gemacht wird.

 

Mit diesem Verständnis des Beschlusses begründet der Oberbürgermeister seinen Widerspruch. Zudem sei es allein seine Angelegenheit, über eine Verlagerung des Rechungsprüfungsamtes zu entscheiden.

 

Zur unmissverständlichen Klarstellung wird daher festgestellt, dass bei der nach § 33 Abs. 1 Satz 5 KV M-V erforderlichen neuen Beschlussfassung der Inhalt des ursprünglichen Beschlusses durch Präzisierung des Beschlusswortlauts vollumfänglich zu bestätigen ist. Dieser Beschluss ist auch inhaltlich rechtmäßig, weil es der Bürgerschaft als Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte des Oberbürgermeisters  freisteht, beamtenrechtliche Weisungen zu erteilen.

 

Ein alleiniges Entscheidungsrecht des Oberbürgermeisters ist nicht gegeben. Dies würde bei Änderungen von Zuständigkeiten eines Beigeordneten (Senators) die Rechte der Bürgerschaft bei Zuweisungen von Aufgaben und Zuständigkeiten an einen Beigeordneten (Senator) untergraben.

 

Zudem hat die Bürgerschaft das Recht, die allgemeinen Grundsätze der Verwaltungsführung zu bestimmen. Schließlich liegt in § 40 Abs. 4 KV M-V eine Gesetzeslücke vor, die unberücksichtigt lässt, dass zumindest qualitativ grundlegende Änderungen der Aufgabenbereiche eines Beigeordneten nicht ohne Zustimmung der Bürgerschaft vorgenommen werden dürfen.

 

Letztlich begründet auch die beamtenrechtliche Zuständigkeit der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde der Hansestadt Rostock ein verbindliches Mitspracherecht bei behördeninternen Organisationsentscheidungen.

 

 

 

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Beschlüsse

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05.12.2012 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen