Stellungnahme - 2012/AN/3614-02 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

bereits gefasste Beschlüsse:

2011/AN/2766

 

 

Sachverhalt:

 

Der Landtag M-V hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2012 das Erste Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Öffentliche Aufträge des Landes M-V können nun nur noch an Unternehmen vergeben werden, „…wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistungen mindestens 8,50 EUR zu bezahlen. …“ Kommunen können ebenso verfahren.

 

Der Oberbürgermeister unterstützt das Anliegen bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand, die Bewerber zur Zahlung von Mindestentgelten zu verpflichten.

 

Die KV MV regelt, dass der Haushaltsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen ist. Diese Grundsätze räumen der Hansestadt Rostock auch Beurteilungsspielräume ein. Ziel soll dabei sein, den Steuerzahler so gering wie möglich zu belasten und die der Hansestadt Rostock obliegenden Aufgaben zum Wohle der Bürger so gut wie möglich zu erfüllen.

 

Einen rechtlichen Konflikt mit dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vermag die Verwaltung nicht zu erkennen.

 

Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen einzuhalten. Vor Auftragsvergabe hat eine Ausschreibung mit dem Ziel zu erfolgen, von mehreren vergleichbaren Angeboten das wirtschaftlichste auszuwählen.

 

Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem besten Verhältnis von Aufwand und Nutzen. Das bedeutet, dass das Angebot mit dem niedrigsten Preis nicht automatisch das wirtschaftlichste Angebot sein muss. Die Leistungsbeschreibung kann auch soziale Belange berücksichtigen, wenn diese Belange im direkten Zusammenhang mit der zu beschaffenden Leistung stehen.

 

Bislang wurde bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Einhaltung der für verbindlich erklärten Tarifverträge geprüft. Diese Prüfung sollte auch weiterhin erfolgen.

 

Mit Blick auf das Urteil vom Europäischen Gerichtshof vom 03.04.2008 (Rs. C-346/06) ist bei europaweiten Vergabeverfahren jedenfalls zu prüfen, ob die Hansestadt Rostock von jedem Bieter die Zahlung von 8,50 EUR an seine Arbeitnehmer verlangen kann.

 

Hierzu verpflichtet Art. 3 Abs.1 Satz 1 der Entsenderichtlinie die Mitgliedstaaten. Der öffentliche Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die ausländischen Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern unter anderem bezüglich der Mindestlohnsätze die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die am Ort der Leistungserbringung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge festgelegt sind.

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

14.08.2012 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

05.09.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben