Stellungnahme - 2012/DA/3705-01 (SN)

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Beratungsfolge

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1.      Dem Oberbürgermeister wird untersagt, eine Änderung der Geschäftsbereiche in der Weise vorzunehmen, dass das Amt für Kultur und Denkmalpflege und das Amt Städtische Museen aus dem Senatsbereich für Jugend und Soziales, Gesundheit, Schule und Sport und Kultur herausgelöst und dem Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters zugeordnet werden.

Der Oberbürgermeister ist gemäß § 38 Abs. 7 KV M-V für Regelungen der inneren Verwaltung und der Geschäftsverteilung zuständig. Dies umfasst die personelle Besetzung der Amtsstellen und deren inhaltliche Zuständigkeit („wer macht was“). Einzige Ausnahme stellt hier der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes dar.

Gemäß § 40 Abs. 4 KV M-V bedürfen Änderungen der Geschäftsbereiche der Senatoren der Zustimmung der Bürgerschaft nur, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge haben.

Im Senatsbereich 3 sind derzeit insgesamt 791,5255 VbE ausgewiesen. Der zu verlagernde Bereich umfasst insgesamt 30,75 VbE und somit lediglich 3,88 % der dem Senatsbereich ursprünglich zugeordneten Dienstposten. Damit bedarf die vorgesehene Änderung des Senatsbereiches 3 nicht der Zustimmung der Bürgerschaft, sondern obliegt dem Oberbürgermeister.

2.      Die Bürgerschaft bestätigt folgende Senatsstruktur

I.                    Geschäftsbereich des Oberbürgermeister

II.                  Senatsbereich für Finanzen, Verwaltung und Ordnung

III.                Senatsbereich für Jugend und Soziales, Schule und Sport, Kultur und Denkmalpflege

IV.               Senatsbereich für Bau und Umwelt

Die Bürgerschaft ist gemäß § 22 Abs. 3  KV M-V für die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, zuständig. Die Bürgerschaft kann hier nur solche Grundsätze selber festlegen, die in ihrer Bedeutung über Fragen der konkreten Organisation und Geschäftsverteilung hinausgehen, wie z.B. die Festlegung einer Obergrenze für die Anzahl der Dezernate (Schweriner Kommentierung der KV M-V, § 22 RN 20). Die Festlegung von 4 Senatsbereichen wird durch den Antrag nicht verändert. Die Übertragung des konkreten Aufgabenbereichs erfolgte durch den Oberbürgermeister mit Zustimmung der Bürgerschaft. Spätere Änderungen bis zu 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten obliegen dem Oberbürgermeister. Der Denkmalpflegebereich umfasst derzeit 5 Mitarbeiter. Die organisatorische Zuordnung des Bereiches liegt damit allein in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters.

Im Übrigen geht aus dem Antrag nicht hervor, wo künftig der Bereich Gesundheit zugeordnet werden soll.

 

 

3.      Die Präsidentin der Bürgerschaft wird beauftragt, die Umsetzung der Beschlüsse zu Pkt. 1 und 2 umgehend vom Oberbürgermeister zu verlangen, gegebenenfalls im gerichtlichen Einrechtschutzverfahren.

Die Organisationsentscheidung des Oberbürgermeisters verstößt gegen keine gesetzliche Norm. Nach der Neufassung der Regelung in § 40 Abs. 4 KV M-V ist diesbezüglich eine klare Regelung geschaffen worden. Eine gerichtliche Feststellung ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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01.08.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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23.08.2012 - Kulturausschuss - zur Kenntnis gegeben

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05.09.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben