Beschlussvorlage - 2012/BV/3636
Grunddaten
- Betreff:
-
Kurzzeitparkplatz St.-Petersburger-Straße (Ladezone) vor dem Warnowgeschäftszentrum mit Kino
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 12.11.2012
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Tief- und Hafenbauamt
- Beteiligt:
- Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt
- Fed. Senator/in:
- S 4, Holger Matthäus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Lütten Klein (5)
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Vorberatung
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03.01.2013
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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29.11.2012
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24.01.2013
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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15.01.2013
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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30.01.2013
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06.03.2013
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Beschlussvorschriften:
§ 9 Straßen- und Wegegesetz M-V
§ 22 Kommunalverfassung
bereits gefasste Beschlüsse:
keine
Sachverhalt:
Beim Tief- und Hafenbauamt liegt ein Antrag auf Anmietung von öffentlichen Parkflächen in der St.- Petersburger-Straße vor.
Der Antragsteller möchte die im Bereich der St.-Petersburger-Str. als Kurzzeitparker angeordneten Stellplätze mieten. Die Kurzzeitparker haben eine separate Spur, die ehemals als Ladezone gebaut wurde.
Die beabsichtigte private Nutzung der Stellflächen kann entsprechend Sondernutzungssatzung der Hansestadt Rostock nicht als Sondernutzung vergeben werden (Gemeingebrauch Parken über Gemeingebrauch hinaus, z.B. Tische, Baustellen usw.).
Daher muss eine Einziehung der Parkflächen erfolgen, um diese dann gemäß vorliegender Bereitschaft des Antragstellers, ganzjährig vermieten zu können.
Gemäß § 9 des Straßen- und Wegegesetzes M-V bedarf der Antrag auf Einziehung beim Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung in Schwerin einer Begründung. Die Entscheidung zur Einziehung trifft das Ministerium.
Da weder die Verkehrsbedeutung an diesen Stellflächen verloren gegangen ist, noch ein förmliches Verfahren (Planfeststellung) vorliegt, kann die Einziehung nur durch das öffentliche Interesse begründet werden, welches ein Bürgerschaftsbeschluss bekunden könnte.
Daher wird die Entscheidung zur Antragstellung der Einziehung durch die Bürgerschaft gestellt.