Ergänzung Stellungnahme - 2012/AN/3163-03 (ES)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Sachverhalt wurde ergänzend durch das Rechtsamt geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Möglichkeit zur Reduzierung von Straßenbaubeiträgen für die im Fördergebiet „Rostock-Seebad Warnemünde“ wohnenden Grundstückseigentümer besteht. Auch eine Erhöhung des Gemeindeanteils ist nicht möglich und schließlich ist auch eine Satzungsänderung zur Berücksichtigung besonderer städtebaulicher, denkmalpflegerischer oder touristischer Aspekte ausgeschlossen.

Im Einzelnen führt das Rechtsamt dazu aus:

 

„Es besteht keine Möglichkeit zur Reduzierung von Straßenbaubeiträgen für die im Fördergebiet „Rostock-Seebad Warnemünde“ wohnenden Grundstückseigentümer (I.). Auch eine Erhöhung des Gemeindeanteils ist nicht möglich (II.). Das gilt nicht nur für die Beitragserhebung auf Grundlage der geltenden Satzung; auch eine Satzungsänderung zur Berücksichtigung besonderer städtebaulicher, denkmalpflegerischer oder touristischer Aspekte ist ausgeschlossen (III.).

 

I.

Durch § 8 Abs. 1 KAG M-V wird den Gemeinden nicht nur das Recht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen eingeräumt, sondern es wird ihnen durch die ausdrückliche Anordnung, dass zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben sind, auch eine entsprechende Pflicht auferlegt. Beiträge werden gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KAG M-V als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße Vorteile geboten werden; sie sind nach den Vorteilen zu bemessen.

 

Die Bestimmung des Gemeindeanteils und des Anliegeranteils hat sich allein an der zu erwartenden Inanspruchnahme der Straße durch die Allgemeinheit einerseits und die anliegenden Grundstückseigentümer andererseits zu orientieren. In diesem Rahmen ist kein Raum für die Beachtung anderweitiger Erwägungen, etwa sozial- oder finanzpolitischer Art (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 34 Rdnr. 8, 9 m. w. N). Dementsprechend können die im Fördergebiet vorliegenden städtebaulichen, denkmalpflegerischen und touristische Besonderheiten die Beitragsverteilung nicht beeinflussen. Eine Reduzierung der Beiträge der Anlieger ist gesetzlich ausgeschlossen.

 

In diesem Zusammenhang muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die vom Gesetzgeber angeordnete Beitragserhebungspflicht nicht nur die Pflicht zum Erlass einer Beitragssatzung und zur Geltendmachung der einmal festgesetzten Beitragssätze, sondern auch die Pflicht, nicht durch eine vom Vorteilsprinzip abweichende Festsetzung des Gemeindeanteils und des Anliegeranteils auf Einnahmen zu verzichten, umfasst (OVG Magdeburg, B. v. 08.12.2009 – 4 L 159/99 –, zit. nach Juris). Der Beitragserhebungspflicht ist somit uneingeschränkt Folge zu leisten, da ansonsten die dafür verantwortlichen Personen Gefahr laufen, strafrechtliche (Untreue) und/oder zivilrechtliche (Schadenersatz) Konsequenzen tragen zu müssen.

 

 

II.

Eine Erhöhung des Gemeindeanteils zum Zweck der Entlastung der Anlieger ist dementsprechend ebenfalls nicht möglich. Das gesetzlich festgeschriebene Vorteilsprinzip bestimmt, dass die Gemeinde die Festlegung des Gemeindeanteils ausschließlich nach dem Grundsatz vornehmen muss, dass dieser den Vorteil widerspiegelt, der der Allgemeinheit im Verhältnis zu den anliegenden Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage geboten wird. Für die Berücksichtigung anderweitiger Erwägungen ist in diesem Rahmen schlechthin kein Platz. Es ist den Gemeinden verwehrt - insoweit auch unter Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht - in erheblichem Umfang auf von ihnen zu erhebende Beiträge zu verzichten, indem sie den Gemeindeanteil unverhältnismäßig hoch und damit in einer den Vorteilen der Allgemeinheit nicht gerecht werdenden Art und Weise festsetzen (vgl. Driehaus, a. a. O.).

 

 

III.

Eine Änderung der Straßenbaubeitragssatzung mit dem Ziel, städtebaulichen, denkmalpflegerischen oder touristischen Aspekten Rechnung zu tragen, ist  aus den unter
I. und II. dargelegten Gründen nicht möglich.“

 

 

 

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Holger Matthäus

 

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Beschlüsse

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22.08.2012 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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28.08.2012 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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10.10.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben