Stellungnahme - 2012/AN/3551-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs.  3 KV M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

0688/08-BV, 0637/09-BV, 2010/BV/1559

 

 

Sachverhalt:

Der Antrag sieht die Erweiterung der persönlichen Gebührenfreiheit auf gemeinnützige Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen – mit Ausnahme ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe- vor.

 

Im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), § 5 Verwaltungsgebühren, ist die persönliche Gebührenfreiheit geregelt. Eine Befreiung für gemeinnützige Körperschaften und Institutionen ist nicht vorgesehen. Allerdings kann der örtliche Satzungsgeber im Rahmen seines satzungsrechtlichen Ermessens entscheiden, ob eine Erweiterung der Befreiungsvorschrift auf einen gemeinnützigen bzw. wohltätigen Personenkreis erfolgen soll.

 

In die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock wurde, in Übereinstimmung mit dem KAG M-V, bisher keine generelle Gebührenfreiheit für gemeinnützige Körperschaften aufgenommen, da davon auszugehen ist, dass für diesen Personenkreis in den meisten Fällen die Möglichkeit der Gebührenumlage gegeben ist. Die vorgeschlagene Regelung, wonach die Gebührenfreiheit für den gemeinnützigen und mildtätigen Personenkreis nur dann besteht, wenn die beantragte Verwaltungsleistung für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erfolgt und keine Berechtigung besteht, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen, würde für die Verwaltung einen erhöhten Verwaltungsaufwand zur Prüfung der Voraussetzungen verursachen.

Eine Deckungsquelle für die Mindererträge wurde nur für das Haushaltsjahr 2012 angegeben, die finanziellen Auswirkungen würden aber auch die Folgejahre betreffen und können zudem in ihrer Höhe nicht konkret beziffert werden.

 

Sollte die Bürgerschaft dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zustimmen, bitten wir folgende Änderungen zu berücksichtigen:

 

·         Die Präambel sollte wie folgt geändert werden:

 

„Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom                nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock erlassen:“

 

·         Artikel I Abs. 1 (Änderungen) sollte wie folgt geändert werden:

 

„Die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 12. Februar 2009, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 25. Februar 2009, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 7. Dezember 2010, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 15. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:“

 

 

·         Die in § 4 Abs. 2 aufgeführte Regelung bezieht sich nur auf die in § 4 Abs. 1 Ziffer 4 aufgeführten Körperschaften und sollte deshalb auch in Ziffer 4 (als letzter Satz) festgelegt werden. Als eigenständiger Absatz würde sich diese Regelung auch auf die in Ziffer 1 bis 3 genannten Körperschaften beziehen, was jedoch nicht zutreffend ist, da z. B. juristische Personen des öffentlichen Rechts größtenteils nicht aufgrund von Satzungen tätig werden.

 

·         Der letzte Satz in Ziffer 4  sollte zur Klarstellung wie folgt geändert werden: „Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht für Leistungen nach dem Informations-freiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern“. In der Verwaltungsgebührensatzung wird in § 5 eine sachliche Gebührenfreiheit gewährt für bestimmte Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Diese müssen für alle Antragsteller gelten.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

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Beschlüsse

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20.06.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben