Informationsvorlage - 2012/IV/3510

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Beratungsfolge

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Das Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) trat am 01.08.2007 in Kraft und sollte am 31.07.2012 außer Kraft treten.

 

Das Erste Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 31.12.2009 in Kraft und legt als Termin für das Außerkrafttreten den 31.07.2014 fest.

 

Die Hansestadt Rostock ist gem. § 5 NichtRSchutzG M-V als kreisfreie Stadt zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das NichtRSchutzG M-V.

 

Mit Organisationsverfügung Nr. 41/2009 vom 21.07.2009 erfolgte durch den Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock die verwaltungsinterne Regelung der Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das NichtRSchutzG M-V. Hiernach ist das Stadtamt im Rahmen seiner allgemeinen Aufgabenwahrnehmung nach dem Geschäftsverteilungsplan als auch Anlass bezogen für Kontrollen in Gaststätten nach § 1 des Gaststättengesetzes in der jeweils gültigen Fassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 NichtRSchutzG M-V) zuständig. Die Einhaltung des NichtRSchutzG M-V wird bei jeder Gaststättenabnahme sowie Anlass bezogen kontrolliert.

 

Andere Einrichtungen, wie z. B. Schulen, Theater, Bibliotheken, Krankenhäusern, werden durch ebenfalls festgelegte Organisationseinheiten kontrolliert. Zur Umsetzung des NichtRSchutzG M-V in diesen Einrichtungen können seitens des Stadtamtes keine Aussagen getroffen werden.

 

Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des NichtRSchutzG M-V zum 31.12.2009 gilt das Rauchverbot auch in Spielhallen und Spielbanken. Entsprechende Kontrollen werden seitdem durchgeführt und auftretende Verstöße geahndet.

 

Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass das Rauchverbot in Gaststätten und Spielhallen in der Hansestadt Rostock überwiegend eingehalten wird. So wurden im Jahr 2011 lediglich vier Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das NichtRSchutzG M-V durchgeführt. Drei davon wurden mit einem Bußgeldbescheid abgeschlossen. Aktuell sind vier Verfahren anhängig.

 

Auch Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz beziehen sich immer auf konkrete Einzelfälle. Eine generelle Auskunft zur Rechtsprechung im Bereich des Nichtraucherschutzes und deren Auswirkung kann daher nicht gegeben werden. Zudem erfolgt gerade in diesem Rechtsbereich eine sich dynamisch entwickelnde Rechtsprechung, in deren Folge heute gegebene Aussagen ggf. schon morgen nicht mehr vollständig der Rechtswirklichkeit entsprechen und die je nach Landesrecht unterschiedlich auszulegen ist.

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Liane Melzer

Senatorin für Jugend und Soziales, Gesundheit,

Schule und Sport, Kultur

 

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Beschlüsse

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06.06.2012 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben