Stellungnahme - 2011/BV/2652-19 (SN)

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Beratungsfolge

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Der in der vorliegenden Satzung aufgeführte Schlüssel beruht auf Durchschnittswerten, welche bereits die Grundlage für entsprechende Beschlüsse von Bürgerschaft und Jugendhilfeausschuss seit dem Jahr 2004 waren und seitdem die Basis für die Kalkulation der Finanzierung der Betreuungsplätze bilden.

Im Rahmen einer Satzung sind stets grundsätzliche Regelungen vorzunehmen, die über einen längeren Zeitraum Geltung haben sollen. Für eine Regelung, wie die mit dem ÄA angestrebte, ist in einer Satzung kein Raum, da sie zur Notwendigkeit von ständigen Änderungen/Anpassungen führen würde. Überdies ist über § 16 Abs. 1 KiföG  schon eine Einflussmöglichkeit auf differenzierte Entgelte durch die Träger der Einrichtungen gegeben.

 

 

 

 

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Beschlüsse

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09.05.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben