Änderungsantrag - 2011/BV/2652-10 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

In §6 Finanzierung der Plätze, Abs. (3) wird ersetzt:

 

„In dem Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 sind gemäß § 10 Abs. 5 KiföG M-V 2,5 Stunden je vollbeschäftigter Fachkraft für die: … berücksichtigt.“

 

durch:

 

„In dem Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 sind gemäß § 10 Abs. 5 KiföG M-V für die Bereiche Kinderkrippe und Hort 2,5 Stunden wöchentlich berücksichtigt. Für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt sind im Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 sind gemäß § 10 Abs. 5 KiföG M-V 2,5 Stunden von den gesetzlich vorgeschriebenen 5 Stunden je vollbeschäftigter Fachkraft für den Kindergarten bereits berücksichtigt.“

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Sachverhalt:

Die bisherige Formulierung ist schlichtweg falsch, weil hier nicht Vollzeitkräfte sondern Personen / Köpfe zugrunde gelegt werden müssen, zumindest  im Bereich Krippe und Hort. Im § 10 Abs. (5) heißt es dazu: „Als angemessen gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich.“ (dies bezieht sich auf KK und Hort). Weiter heißt es im Gesetz: „Der Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritte beträgt in der Regel fünf Stunden pro Vollzeitstelle. (bezieht sich auf die Kindergartenzeit)“

 

Das würde bedeuten des der Betreuungsschlüssel für Krippe und Hort unter dieser gesetzlichen Richtlinie neu berechnet werden müsste! Eine Änderung ist daher unumgänglich.

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gez. Ralf Grabow

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Beschlüsse

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04.04.2012 - Bürgerschaft - überwiesen

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24.04.2012 - Jugendhilfeausschuss

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09.05.2012 - Bürgerschaft - abgelehnt