Stellungnahme - 2012/DA/3352-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Der Gesellschaftsvertrag der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH (HERO) besagt in § 10 Abs. 1:

 

„Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 6 Mitgliedern. 4 Mitglieder werden von der Hansestadt Rostock und 2 Mitglieder von dem Land Mecklenburg Vorpommern entsandt und abberufen.“

 

Damit erfolgt vom Oberbürgermeister als der Gesellschaftervertreter der Hansestadt Rostock gemäß § 71 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V in der Gesellschafterversammlung keine Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern und macht die im Antrag geforderte faktische Umsetzung des Beschlusses Nr. 2012/AN/3065 grundsätzlich unmöglich.

 

Aufgrund des Antrages Nr. 2012/AN/3065 erfolgte am 01.02.2012 und 07.03.2012 nicht nur die Nachbesetzung eines niedergelegten Aufsichtsratsmandates, sondern die komplette Neuentsendung aller städtischen Aufsichtsratsmitglieder bei der HERO durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock.

 

Gegen beide Beschlüsse liegen Widersprüche gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Kommunal-verfassung Mecklenburg-Vorpommern vor, die aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Neuentsendung der gesamten Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der HERO entgegenstehen.

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Beschlüsse

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04.04.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben