Dringlichkeitsantrag - 2012/DA/3341

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

1. Zur Vorbereitung der Entscheidung über Einsprüche gegen die Gültigkeit der

Oberbürgermeisterwahl am 5. Februar 2012 bildet die Bürgerschaft einen

Wahlprüfungsausschuss.

2. Die Bürgerschaft wählt zehn Mitglieder und pro Mitglied eine Stellvertreterin oder einen

Stellvertreter.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 36 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Landes– und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern

(LKWG M-V)

§ 36 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg (KVM-V) i. V. m. § 5 Abs. 2 u. 5 Hauptsatzung (HS)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-

Sachverhalt:

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder eines

hauptamtlichen Bürgermeisters – hier Wahl der Oberbürgermeisterin/des

Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock - insgesamt oder gegen einzelne Ergebnisse

können alle wahlberechtigten Personen erheben. Bei einer hauptamtlichen Bürgermeisterwahl (Oberbürgermeisterwahl) steht dieses Recht auch der

Rechtsaufsichtsbehörde sowie nicht wahlberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern zu.

 

Die Unterlagen von Herrn Dieter Reichelt, Alte Warnemünder Chaussee 39 in 18109

Rostock zur „Anfechtung der Wahlen zum Amt des Oberbürgermeisters der Hansestadt

Rostock vom 05.02.2012“ sind beim Gemeindewahlleiter eingegangen und am 5. März 2012

zuständigkeitshalber der Präsidentin der Bürgerschaft zur Prüfung und Entscheidung durch

die Bürgerschaft übergeben worden.

 

Nach § 36 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG

M-V) entscheidet über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl die Gemeindevertretung, hier die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock. Die Bürgerschaft kann die Vorbereitung ihrer

Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen.

 

Der kommunale Wahlprüfungsausschuss prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht

eingelegt ist und klärt den Sachverhalt soweit auf, dass die Vertretung über den Einspruch

möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin einen Beschluss fassen kann, § 39 Abs.

1 LKWG M-V.

Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 LKWG M-V findet die mündliche

Verhandlung öffentlich statt, die Beratung des Wahlprüfungsausschusses über das Ergebnis

der Verhandlung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

 

Beschlussfähig ist der Wahlprüfungsausschuss, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. An der Beschlussfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder oder deren Stellvertretung mitwirken, die an der dem Beschluss zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

 

Nach § 36 Abs. 1 KV M-V kann die Gemeindvertretung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig sind.

Nach § 5 Abs. 2 u. 5 Hauptsatzung ist der Wahlprüfungsausschuss im Sinne eines zeitweiligen Ausschusses der Bürgerschaft zu bilden, in den 10 Mitglieder sowie pro Mitglied ein Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden.

Die Ermittlung der Plätze erfolgt gemäß § 24 Abs. 5 Geschäftsordnung der Bürgerschaft  nach dem Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer.

 

Im Ergebnis der Berechung verteilen sich die Sitze folgendermaßen:

 

Bezeichnung der Fraktion

Anzahl der Sitze im Wahlprüfungsausschuss

DIE LINKE.

2

SPD

2

CDU

2

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

1

Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09

1

FÜR Rostock

1

FDP (Gruppe)

1

 

Es können maximal vier sachkundige Einwohnerinnen und /oder Einwohner berufen werden.

 

 

Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Wahlprüfungsausschusses, lädt zu den

öffentlichen Sitzungen ein, leitet die Sitzungen des Ausschusses, erarbeitet die

Beschlussvorlage der Bürgerschaft zur Entscheidung über die Gültigkeit der

Oberbürgermeisterwahl und stellt die Wahlprüfungsentscheidung entsprechend § 42 Abs. 1

LKWG M-V der Person, die den Einspruch erhoben hat, der Person, deren Wahl für ungültig

erklärt worden ist sowie der Rechtsaufsichtsbehörde zu.

 

Nach § 39 Abs. 2 LKWG M-V  legt die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss zu jedem Einspruch die vorhandenen Unterlagen und eine Stellungnahme vor.

Über den Einspruch gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl sollte die Bürgerschaft

möglichst in ihrer zweiten Sitzung (am 09. Mai 2012), in der sie sich mit dem Einspruch

befasst, entscheiden. Die Vorbereitung der Entscheidung der Bürgerschaft durch den

Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch von Herrn Reichelt gegen die Gültigkeit der

Wahl sollte daher umgehend nach seiner Bildung erfolgen.

 

Die Entscheidung der Bürgerschaft über den Einspruch kann vor einem Verwaltungsgericht

angefochten werden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gemäß § 10 Hauptsatzung  (Anlage 4, Punkt 1, Abs. 1 u. 3)

 

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Beschlüsse

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04.04.2012 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Zur Vorbereitung der Entscheidung über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Oberbürger­meisterwahl am 5. Februar 2012 bildet die Bürgerschaft einen Wahlprüfungsausschuss.
 

2. Die Bürgerschaft wählt zehn Mitglieder und pro Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

 

 


Beschluss Nr. 2012/DA/3341:

 

1. Zur Vorbereitung der Entscheidung über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Oberbürger­meisterwahl am 5. Februar 2012 bildet die Bürgerschaft einen Wahlprüfungsausschuss.

 

2. Die Bürgerschaft wählt zehn Mitglieder und pro Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter:

 

für

Mitglieder

Stellvertreter

 

 

 

Fraktion DIE LINKE.

Olaf Groth

Bernhard Fritze

 

Falko Schulz

Karsten Steffen

 

 

 

Fraktion der SPD

Anke Knitter

Dr. Steffen Wandschneider

 

Uwe Michaelis

Barbara Cornelius

 

 

 

CDU-Fraktion
 

Prof. Dr. Peter Winkler von Mohrenfels (s. E.)

Frank Giesen
 

 

Toralf Nöske

Prof. Dr. Dieter Neßelmann

 

 

 

Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Anja Munser

Thomas Wanie (s. E.)
 

 

 

 

 

 

 

Fraktion Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09

Alexander Schulz (s. E.)

André Specht (s. E.)
 

 

 

 

Fraktion FÜR ROSTOCK

Mathias Krack

Frank von Olszewski (s. E.)

 

 

 

Zählgemeinschaft FDP

 

Katja Rosendahl (s. E.)

Tom Scheffler (s. E.)
 

 

              s. E.  = sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt