Beschlussvorlage - 2012/BV/3334

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Verhandlungen mit dem Mitgesellschafter der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH zur Bestellung eines zweiten Geschäftsführers zu forcieren.
 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Aufsichtsrat aufzufordern, die zweite Stelle des Geschäftsführers der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH über einen Headhunter auszuschreiben und zu besetzen.

 

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Beschlussvorschriften:              § 71 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Sachverhalt:


Die Hansestadt Rostock ist verpflichtet, gemeinsam mit ihren kommunalen Unternehmen eine gute, verantwortungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten, die sich sowohl am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens selbst, als auch am Gemeinwohl orientiert.

Neben der Aufgabe, die Unternehmen bei der Erfüllung des Unternehmenszweckes zu unterstützen und die wirtschaftliche Effizienz zu optimieren, hat sie daher gleichzeitig sicherzustellen, dass bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Unternehmen insbesondere auch die öffentlichen Belange berücksichtigt werden.


Zur Umsetzung dieses Ziels hat die Bürgerschaft am 7. Mai 2008 den „Public Corporate Governance Kodex für die Hansestadt Rostock“ beschlossen. In Punkt 3.1.4 ist hier geregelt, dass soweit die Bedeutung der Gesellschaft es erfordert, zwei Geschäftsführer zu bestellen sind, um das Vier- Augen- Prinzip zu gewährleisten.


Die Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH (HERO) investiert jährlich ca. 40 bis 50 Mio. EUR. Wesentliche Investitionen betreffen beispielsweise die Norderweiterung des Pier III, die Umgestaltung des Fährterminals inkl. Neubau des Fähranlegers und den Neubau von Liegeplätzen. In 2010 wurde ein Umsatz in Höhe von 26,4 Mio. EUR und ein Jahresüberschuss von 1,6 Mio. EUR erwirtschaftet. Die HERO besitzt ein Anlagevermögen in Höhe von 143,7 Mio. EUR und beschäftigt 168 Mitarbeiter.


Es ist deshalb erforderlich, dass in der HERO ein zweiter Geschäftsführer bestellt wird, um das Vier- Augen- Prinzip zu gewährleisten. Diesbezüglich sind die Verhandlungen mit dem Mitgesellschafter wieder aufzunehmen. Gemäß § 13 Absatz 3 Ziffer 3 des Gesellschafts­vertrages hat die Gesellschafterversammlung über die Zahl der Geschäftsführer zu beschließen.

Zwar hat der Aufsichtsrat bereits 2008 eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines zweiten Geschäftsführers ausgesprochen. Das Land Mecklenburg- Vorpommern als Mitgesellschafter ist diesem bisher nicht gefolgt.


Zur Unterstützung des Anliegens der Hansestadt Rostock sollte der Aufsichtsrat diese Angelegenheit in der nächsten Aufsichtsratssitzung erneut behandeln und die Formalien zur Bestellung eines Headhunters einleiten, der die Ausschreibung des zweiten Geschäfts­führers der HERO vorbereitet.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:                            keine

 

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Beschlüsse

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24.04.2012 - Hauptausschuss - vertagt

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09.05.2012 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Es erfolgt die punkteweise Abstimmung zum Beschlussvorschlag.

 

 

1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Verhandlungen mit dem Mitgesellschafter der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH zur Bestellung eines zweiten Geschäftsführers zu forcieren.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Aufsichtsrat aufzufordern, die zweite Stelle des Geschäftsführers der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH über einen Headhunter auszuschreiben und zu besetzen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

 

Abgelehnt

X

 

 

 

Beschluss Nr. 2012/BV/3334:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Verhandlungen mit dem Mitgesellschafter der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH zur Bestellung eines zweiten Geschäftsführers zu forcieren.