Beschlussvorlage - 2012/BV/3248

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft stimmt dem Vergleichsvorschlag des OVG M-V vom 05.03.2012 in dem Rechtsstreit Landeshauptstadt Potsdam ./. HRO wegen Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 SGB X  (gerichtl. Az. VG: 6 A  3408/04, OVG: 1 L 196/11) zu.

 

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 49 Abs. 1 KV M-V

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

 

Sachverhalt:

 

Vorliegend handelt sich um einen sog. Altfall. Altfälle sind Fälle, in denen Personen von Trägern der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 1991 Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und über den 31. Dezember 1990 hinaus gewährt wurden, der Anstaltsaufenthalt seitdem ununterbrochen fortbestanden hat und für die der überörtliche Träger der  Sozialhilfe sachlich zuständig war (§ 3 Abs. 2 Sozialhilfefinanzierungsgesetz

M-V). Diese Voraussetzungen lagen hier vor, so dass durch die HRO Kostenerstattung in Höhe von 752.221,60 € zu leisten war. Die Kostenerstattung wurde im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch die HRO anerkannt. Der Rechtsstreit wurde insofern durch die Prozessparteien für erledigt erklärt. Offen blieb die Frage der Zahlung von Prozesszinsen.

 

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18.05.2011 (Anlage 1) ist die Klage der Landeshauptstadt Potsdam wegen Zahlung von Prozesszinsen abgewiesen worden.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam hat am 27.06.2011 gegen das Urteil des VG Schwerin vom 18.05.2011die Zulassung der Berufung beantragt, sie begehrt die Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 179.494,34 €.

 

Zur Begründung, dass keine Prozesszinsen zuerkannt wurden, führte das Verwaltungsgericht Schwerin im Wesentlichen an, dass die Landeshauptstadt Potsdam keine Prozesszinsen verlangen könne, weil nach der Entscheidung über die Übernahme des Hilfefalles durch die HRO hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der zu erbringenden Kostenerstattung eine weitere Rechtsanwendung notwendig sei, um die Höhe der der Landeshauptstadt Potsdam zustehenden Beträge zu ermitteln. Bei dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die aktuelle Entscheidung des OVG M-V vom 15.06.2011 (gerichtl. Az: 1 L 73/07) noch nicht berücksichtigen können. Das OVG M-V hat sich in seinem Urteil vom 15.06.2011 mit den Voraussetzungen eines Anspruchs der Zahlung von Prozesszinsen im Falle einer Leistungsklage befasst und dabei u. a. ausgeführt, auch im Falle einer allgemeinen Leistungsklage setze ein Anspruch auf Prozesszinsen voraus, dass die geltend gemachte Geldforderung von der Klägerin beziffert worden oder jedenfalls bestimmt bzw. eindeutig bestimmbar ist. Danach kommt es auf eine weitere Rechtsanwendung nicht an.

 

Aufgrund der geänderten Rechtssprechung des OVG M-V sind nach Berechnung des Amtes für Jugend und Soziales der HRO Prozesszinsen in Höhe von  142.182,17 € zu zahlen.

 

Insbesondere zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten hat das OVG M-V den Parteien angeraten, den Rechtsstreit einvernehmlich beizulegen und anliegenden Vergleichsvorschlag (Anlage 2) unterbreitet. Die Parteien haben sich bereits außergerichtlich grundsätzlich zum Inhalt des Vergleichs verständigt.

 

Der Betrag von 122.182,17 € ist im Haushalt 2012 vorhanden. Die Hansestadt Rostock muss allerdings lediglich in Vorleistung gehen, da ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land besteht.

 

Gem. § 3 Abs. 1 Sozialhilfefinanzierungsgesetz erstattet das Land  zusätzlich zu den Finanzzuweisungen nach § 1 die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe entstehenden Aufwendungen für Altfälle inklusive Prozesszinsen mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Dazu bedarf es jedoch, der Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung bzw. eines gerichtlichen Vergleichs beim Land.

 

Diesseits werden wegen der geänderten Rechtsauffassung des OVG M-V nur geringe Erfolgsaussichten für die Hansestadt Rostock in einem Berufungsverfahren gesehen.

 

Die Annahme des Vergleichsvorschlages ist gegenüber dem OVG M-V bis zum  30.04.2012 zu erklären.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Teilhaushalt:              50

Produkt:              11150                                          Bezeichnung:              Verwaltung Amt für Jugend und Soziales

Investitionsmaßnahme Nr.:                            Bezeichnung:

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2012

54420000 – Zuwendungen an das Land

 

 

 

122.182,17 €

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.04.2012 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen