Beschlussvorlage - 2012/BV/3212

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Vierte Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ (Anlage 1)

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 3 KV M-V, § 162 BauGB

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

·         Nr. 356/26/91 vom 27.11.1991
Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB für das Stadtzentrum Rostock
 

·         Nr. 568/38/1992 vom 07.10.1992
1. Nachtragssatzung zur „Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB“
 

·         Nr. 1042/39/1997 vom 29./30.01.1997
Satzung über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebietes zum Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“
 

·         2010/BV/0850 vom 08.09.2010
Satzung über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebietes „Ehemaliger Güterbahnhof“ zum Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock“

 

Sachverhalt:

Nach § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung u.a. aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Dies gilt auch für Teile des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes.

 

Folgende Bürgerschaftsbeschlüsse wurden bereits über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung gefasst:

 

0314/05-BV vom 22./23. Juni 2005

 

Erste Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“

Teilgebiete I, II, III

767/06/BV vom 08.11.2006

 

Zweite Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“

Teilgebiet IV

2010/BV/1311 vom 06.10.2010

 

Dritte Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“

Teilgebiet V

 

In den von der Vierten Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung erfassten Teilgebieten VI und VII sind die Sanierungsziele im Wesentlichen erreicht bzw. städtebauliche Missstände beseitigt. Der entsprechende Abschlussbericht ist als Anlage 2 beigefügt.
 

Nach dem BauGB, insbesondere nach dem Gebot der zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierung gem. § 136 Abs. 1 BauGB ist die Hansestadt Rostock bezogen auf diese Teilgebiete berechtigt und verpflichtet, die mit der Sanierungssatzung vorgenommenen bodenrechtlichen Beschränkungen gem. §§ 144 ff. BauGB aufzuheben.

 

Nach Rechtswirksamkeit der Satzung entfallen für die betroffenen Grundstückseigentümer die Beschränkungen des Besonderen Städtebaurechts; die Hansestadt Rostock wird das Grundbuchamt um Löschung der Sanierungsvermerke ersuchen. Weiterhin wird das Sanierungsverfahren nach den Vorschriften des BauGB abgeschlossen. Dazu gehört u.a. die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB, sofern diese nicht bereits im Vorwege durch freiwillige Vereinbarungen zwischen der Hansestadt Rostock und dem jeweiligen Grundstückseigentümer nach § 154 Abs. 3 BauGB abgelöst wurden.

 

Durch den Gutachterausschuss in der Hansestadt Rostock vorgenommene Bodenbewertungen ergaben, dass die städtebaulichen Maßnahmen zu einer Aufwertung der Teilgebiete und damit zu Bodenwertsteigerungen an den Grundstücken geführt haben.

 

Derzeitig noch in Bearbeitung ist der Verkauf des nach Pkt. D4 Städtebauförderichtlinien M-V zu privatisierenden Grundstücks Friedhofsweg 28 (Verkehrswert 190 TEUR).

Gemäß den Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V zur Schlussabrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind D4-Objekte im teilentlassenen Gebiet, falls noch vorhanden, zum Stichtag der Teilaufhebung aus dem Sondervermögen an die Stadt zu rückzuführen und der Verkehrswert ist dem Treuhandvermögen zeitnah zu erstatten.

 

Nach öffentlicher Ausschreibung des Grundstücks Friedhofsweg 28 konnte bereits ein geeigneter Kaufinteressent gefunden werden. Der zum Abschluss des Kaufvertrages erforderliche Beschluss des Hauptausschusses wurde am 24.04.2012 gefasst. Nach derzeitigem Arbeitsstand wird der Kaufvertrag noch im Mai 2012 geschlossen. Somit wird der Vorgang voraussichtlich bis zur Rechtskraft der Vierten Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung abgeschlossen sein.

 

Nach Abschluss der Sanierung entsteht für die betroffenen Grundstückseigentümer die Ausgleichsbetragspflicht gem. § 154 BauGB. Die Ausgleichsbeträge stehen als Einnahmen im städtebaulichen Sondervermögen „Stadtzentrum Rostock“ der weiteren Sanierung zur Verfügung.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Maßnahme hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Kernhaushalt. Die Ausgleichsbeträge stehen als Einnahmen auf den Konten EH 46710000 und FH 66710000 im städtebaulichen Sondervermögen „Stadtzentrum Rostock“ der weiteren Sanierung zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.07.2012 - Ortsbeirat Stadtmitte (14) - ungeändert beschlossen

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07.08.2012 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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08.08.2012 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11) - ungeändert beschlossen

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23.08.2012 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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05.09.2012 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen