Stellungnahme - 2011/BV/2652-03 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) - Stellungnahme zum Änderungsantrag 2011/BV/2652-01(ÄA)
- Status:
- öffentlich (Vorlage überwiesen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.03.2012
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Beteiligt:
- Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport; Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 3, Dr. Liane Melzer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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07.03.2012
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04.04.2012
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Geplant
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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24.04.2012
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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09.05.2012
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Der Änderungsantrag verstößt gegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Kommunalverfassung M-V.
Mit der beantragten Änderung des § 4 Abs. 2 KiföG-Satzung würde entgegen den landesrechtlichen Regelungen im KiföG M-V über die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung (§§ 3 bis 5 KiföG) ein uneingeschränkter Anspruch auf einen Ganztagsplatz in der Kindertagesförderung für alle Kinder entstehen.
Dies würde, auch im Falle einer nur vergleichsweise geringen Steigerung der Inanspruchnahme von 15 %, erhebliche Kostensteigerungen für die Hansestadt Rostock zur Folge haben, d. h., die finanziellen Auswirkungen beliefen sich auf Mehrkosten in Höhe von etwa 4,8 Mio. .
Darüber hinaus würden die Elternbeiträge ebenfalls steigen, was sich bezüglich der finanziell bedürftigen Eltern ebenso als Mehrkosten auf die Kommune auswirken würde.
Die Zuweisungen durch das Land hingegen blieben unverändert, da sich diese an den Kinderzahlen bemessen.
Entgegen der Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 2 Kommunalverfassung M-V wurde durch den Jugendhilfeausschuss nicht dargelegt, aus welcher Deckungsquelle die erforderlichen Mittel für den entstehenden Mehrbedarf aufgebracht werden sollen, aus welcher Haushaltsstelle eine Finanzierung der Kosten erfolgen soll. Damit kann der vorliegende Antrag nicht durch die Bürgerschaft beschlossen werden, ein solcher Beschluss wäre rechtswidrig, da er gegen die Kommunalverfassung M-V verstoßen würde.
Dr. Liane Melzer