Beschlussvorlage - 2012/BV/3148

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1.

 

Der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid in Sachen Bürgerbegehren „Rettet den Barnstorfer Wald“ wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

2.

 

Der Oberbürgermeister wird gebeten die Widerspruchsführer gemäß der Entscheidung nach Ziffer 1. zu bescheiden.

 

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Beschlussvorschriften: § 20 Abs. 5 KV-MV

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:               Nr. 2011/BV/2521
                                                                      Nr. 2011/IV/2735

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt:

 

Die Vertreter des Bürgerbegehrens „Rettet den Barnstorfer Wald“ haben dem Bescheid widersprochen, der die Unzulässigkeit des von dem Begehren erstrebten Bürgerentscheides feststellt.    

Der zu fassende Beschluss ist notwendig, um den formalen Anforderungen innerhalb des Verfahrens zu genügen.

 

Die Unzulässigkeit der Durchführung des Bürgerentscheides mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Vorhaben Darwineum innerhalb der von der Zoo gGmbH bisher belegten Fläche von ca. 37 ha errichtet werden soll?“ hat die Bürgerschaft unter dem 07.09.2011 festgestellt.

Die Vertreter des Bürgerbegehrens wurden diesem Beschluss folgend beschieden. Sie haben fristgerecht Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist unbegründet. (Ausgangsbescheid wie auch Widerspruch liegen in Kopie bei)

 

Auf die den Ausgangsbescheid tragenden Gründe gehen die Widerspruchsführer argumentativ nicht ein. Sie beschränken sich darauf, die tragenden Gründe zurückzuweisen und versuchen, mit unzulänglichen Argumenten ihre Verpflichtung zur Unterbreitung eines Kostendeckungsvorschlages zu verwässern, diese Verpflichtung letztlich als aufgehoben darzustellen; nämlich durch von Ihnen so gesehenes unzulängliches Verhalten der Verwaltung (Verzögerung durch schleppende Bearbeitung, unzureichende Unterstützung bei Ermittlung der Kosten)

 

Die für die Unzulässigkeit des Bürgerentscheides tragenden Gründe sind die nicht hinreichende und letztlich grob fehlerhafte Information über die Kostenfolgen der begehrten Verlagerung des Darwineums in die bestehende Zooanlage sowie ein weiterer Aspekt, der Berührung zur Kostenproblematik hat und erst im Laufe der vertiefenden Überprüfung bei der Erstellung des Ausgangsbescheides als problematisch erkannt wurde.

Es handelt sich – zumindest hier so gesehen – um einen Verstoß gegen das Verbot der suggestiven Fragestellung.

Die Verwaltung sieht eine Verletzung dieses Verbotes in der Kombination der verwendeten Fragestellung mit den spärlichen Aussagen zu den erwartenden Folgen und Kosten.

Bei den Unterstützern wurde der Eindruck erweckt, das Darwineum ließe sich ohne weiteres problemlos innerhalb des Zoogeländes errichten. Die mit einem Bau innerhalb der Zooanlage zwingend verbundene, gravierende Beeinträchtigung des Zoobetriebes als auch die ebenso nachhaltige Beeinträchtigung des Gepräges und Erscheinungsbildes des Zoos wird von den Initiatoren schon nicht angedeutet, geschweige denn in seinem vollen Umfange erwähnt.

Die Errichtung des Darwineums innerhalb der Zooanlage hätte den Charakter und das Gepräge des Zoos nachhaltig verändert und unweigerlich zu höheren Kosten geführt. Während der Bauphase hätten große Teile des Zoos nicht besucht werden können. Auf diese faktische Beeinträchtigung wie auch auf die daraus resultierenden Mehrausgaben und Mindereinnahmen haben die Initiatoren an keiner Stelle hingewiesen. Mangels dieser Hinweise musste bei dem unbefangenen Bürger ein falscher Eindruck von den Folgen der begehrten Maßnahme entstehen. Nämlich der Eindruck, das Vorhaben hätte sich ohne jegliche Beeinträchtigung in die Zooanlage integrieren lassen.

Der fälschlich erweckte Eindruck, der problem- und folgenlosen Umsetzung ist grob fehlerhaft. Dieser Eindruck beruhte auf der Fragestellung inklusive der verharmlosenden Begründung, die lediglich Vorteile der erstrebten Verlagerung suggerierte.

Innerhalb des Widerspruchsbescheides soll dieser Verstoß, der im Ausgangsbescheid nur nachrichtlich mit aufgenommen wurde, in das Zentrum der Begründung gesetzt werden.

An dem darüber hinaus vorliegenden Verstoß gegen das gesetzliche Erfordernis, einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vorschlag zur Kostendeckung zu unterbreiten, wird weiterhin festgehalten.

Der im Widerspruch zum Ausdruck gekommenen fehlerhaften Auffassung, im konkreten Fall sei ein Kostendeckungsvorschlag wegen der als unzulänglich angesehenen Arbeitsweise der Verwaltung entbehrlich, wird unter Hinweis auf Sinn und Zweck der gesetzlich geforderten Aufklärungs- und Vorschlagspflicht entgegengetreten. 

 

 

 

Roland Methling  

 

Anlagen:

Bescheid

Widerspruch

 

 

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Anlagen

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07.03.2012 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen