Dringlichkeitsvorlage - 2012/DV/3122
Grunddaten
- Betreff:
-
Abberufung aus dem Ehrenamt als Stellvertreter des Stadtwehrführers des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock auf eigenen Antrag und Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 14.02.2012
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsvorlage
- Federführend:
- Brandschutz- und Rettungsamt
- Beteiligt:
- Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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21.02.2012
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Beschlussvorschlag:
1. Der Abberufung auf eigenen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 KV M-V des Stellvertreters des Stadtwehrführers des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock, Herrn Kay G a r b e, aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird zugestimmt.
2. Der sich aus der Abberufung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ergebenden Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis des Herrn Kay Garbe wird zugestimmt.
Beschlussvorschriften:
§ 19 Abs. 3 Satz 3 Kommunalverfassung M-V
§ 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
bereits gefasste Beschlüsse:
0735/07-BV
Sachverhalt:
Begründung der besonderen Dringlichkeit der Beschlussvorlage für den Hauptausschuss:
Die besondere Dringlichkeit der Beschlussvorlage für den Hauptausschuss ergibt sich aus der schnellstmöglichen und vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Stadtfeuerwehrverbandes.
Vor der zum 01.03.2012 geplanten Ernennung des am 21.01.2012 gewählten neuen Stellvertretenden Stadtwehrführers, Herrn Lutz Kalkschies-Diezel, ist die Abberufung und Entlassung des bisherigen Stellvertretenden Stadtwehrführers, Herrn Kay Garbe, aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zwingend erforderlich.
Herr Kay Garbe wurde auf der Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes Rostock am 24.03.2007 gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Stadtfeuerwehrverbandes Rostock für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes beträgt die Wahlperiode 6 Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten.
Daraufhin wurde Herr Kay Garbe gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 19 Abs. 3 KV M-V sowie § 5 Abs. 6 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 0735/07-BV des Hauptausschusses der Hansestadt Rostock mit Wirkung vom 01.12.2007 längstens bis zum 23.03.2013 zum Ehrenbeamten der Hansestadt Rostock ernannt.
Am 01.12.2011 stellte Herr Kay Garbe den Antrag, ihn aus persönlichen Gründen mit Ablauf des 20.01.2012 von der Funktion des Stellvertreters des Stadtwehrführers der Hansestadt Rostock zu entbinden.
Ein Bürger kann gemäß § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V jederzeit seine Bestellung in ein Ehrenamt ablehnen oder seine Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund in seinen persönlichen Lebensumständen vorliegt.
Aus diesem Grunde wird die Beschlussvorlage zur Abberufung des Herrn Kay Garbe aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und die sich daraus ergebende gleichzeitige Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis dem Hauptausschuss vorgelegt.