Dringlichkeitsvorlage - 2012/DV/3115

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Ernennung des Herrn Steffen Christian   G r a f e   in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock wird gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V sowie § 19 Abs. 3 KV M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer seiner Wahlzeit zugestimmt.

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 16 Abs. 1 und 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V  i. V. mit § 5 Abs. 3 Landesbeamtengesetz M-V sowie § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

keine

 

 

Sachverhalt:

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit der Beschlussvorlage für den Hauptausschuss:

 

Die besondere Dringlichkeit der Beschlussvorlage ergibt sich aus der schnellstmöglichen und vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Stadtfeuerwehrverbandes, zu der ein ordentlich ernannter Stadtwehrführer gehört.

 

Zwischen der Wahl des Stadtwehrführers (21.01.2012), der abgelaufenen Einspruchsfrist (03.02.2012) und der Ernennung (01.03.2012) sollten im Ergebnis nur wenige Tage liegen.

 

 

 

Auf der Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock am 21.01.2012 wurde Herr Steffen Christian Grafe gemäß § 7 (3) der Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock vom 16. November 2011 für die Dauer von 2 Jahren zum Stadtwehrführer gewählt.

 

Herr Grafe verfügt nicht über die für einen Stadtbrandmeister notwendige Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage 3 der Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung (FwLaufbDgrAusbVO M-V) als Zugführer. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 17. Okt. 2011 einer Ausnahme im Weiteren unter der Bedingung zugestimmt, dass diese  vorübergehenden Charakter besitzt.

 

Dabei wird dem gemachten Vorschlag der Satzungsänderung und einer festgeschriebenen Funktionsausübung ad interim für die Dauer von 2 Jahren aus dortiger Sicht gefolgt.

Oberste Zielstellung des Innenministeriums M-V war und ist die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Verbandes.

 

Nach § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V in Verbindung mit § 5 Abs. 3 LBG M-V sowie § 19 Abs. 3  KV M-V und § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock wird Herr Grafe als gewählter Vorsitzender des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer für die Dauer von 2 Jahren vorgeschlagen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt:              37

Produkt:              12601                                                        Bezeichnung:              Brandschutz

Investitionsmaßnahme Nr.:              -                            Bezeichnung:  -

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2012

12601.50190000 / Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige – Sonstige

-

2.045,20 €

-

2.045,20 €

2013

12601.50190000 / Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige – Sonstige

-

2.454,24 €

-

2.454,24 €

2014

12601.50190000 / Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige – Sonstige

-

409,04 €

-

409,04 €

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.02.2012 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen