Stellungnahme - 2012/DA/3071-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Materiell-rechtlich bestehen gegen den Inhalt des Antrages (Zusammenschluss in Gruppe/ Anerkennung Gruppe/ Ausstattung Gruppe) keine Einwendungen. Zumindest hier nicht erkennbar, liegen für den als dringlich gestellten Antrag, objektiv keine dringlichen Gründe vor. Dies bedeutet einen Verstoß gegen § 29 Abs. 4 KV M-V.

 

Formal-rechtlich liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vor.

 

Weder Antrag selbst noch dessen reklamierte Dringlichkeit werden begründet.

 

Ich unterstelle, dass es sich bei der Erwähnung der Hauptsatzung in Ziffer 2 des Beschlusses um ein redaktionelles Versehen handelt.

Der Betreff weist die Angelegenheit als Änderung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft aus. Ziffer 3 sieht dem Betreff entsprechend vor, die Geschäftsordnung anzupassen. Die Hauptsatzung zu ändern, hielte ich für unangemessen und systemwidrig.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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01.02.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben