Stellungnahme - 2012/AR/3064-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Fragestellung:

 

Besteht trotz der Aussetzung der Beschlussfassung zum Bebauungsplan 16.W.43 „Nienhagen“ die Möglichkeit, für das Baufeld 11 vorgezogenes Baurecht zu erhalten?

Gemäß Gutachten zur Flächenvorsorge – Seehafenentwicklung Poppendorf vom Mai 2010 -  besteht seitens der bauleitplanerischen Voruntersuchung kein Konflikt zwischen der möglichen Hafenerweiterung und der Wohnraumbebauung im Innenbereich von Nienhagen. Zumal in der Gesamtkarte mit den planungsrechtlichen Ständen der betroffenen Gemeinde Nienhagen komplett als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Auch in der Grundkarte der räumlichen Ordnung vom August 2011 sind im Innenbereich der Gemeinde Nienhagen keine Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete für Gewerbe und Industrie ausgewiesen.

Auch nach Aussage des Ausschusses für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung ist das Baufeld 11 nicht für eine mögliche Hafenerweiterung zu betrachten.

Hintergrund für die Dringlichkeit meiner Anfrage sind zum einen die derzeitige Wohnsituation meiner Familie und auch finanziell lässt sich dieser Stillstand nicht länger für uns durchhalten. Diesbezüglich bitte ich um eine schnellstmögliche Lösung.

 

 

Stellungnahme:

 

Am 22.08.2011 wurde das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/ Rostock (RREP) mit Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V (GVOBl. M-V 2011 S. 938) für verbindlich erklärt. Im RREP sind im Raum Peez und im Bereich Krummendorf Flächen als Vorbehaltsflächen für die Gewerbe- und Industrieentwicklung ausgewiesen.

Die weitere Hafenentwicklung ist auch ein wichtiger Bestandteil der derzeitigen 1. Teilfortschreibung des RREP. Im Rahmen dieser Teilfortschreibung wird die Möglichkeit der Umwandlung der Vorbehaltsgebiete (Grundsätze der Raumordnung) für die Gewerbe- und Industrieentwicklung im Umfeld des Seehafens Rostock in Vorranggebiete (Ziele der Raumordnung) geprüft.

 

Auf Grund des heutigen Planungsstandes ist nicht auszuschließen, dass es in diesem Bereich künftig zu Konflikten mit der Hafenentwicklung kommen kann. Dies betrifft nicht nur die ausgewiesenen potentiellen Entwicklungsflächen sondern auch angrenzende Bereiche im Umfeld der geplanten Hafenerweiterungen.

Ein solcher Fall wird auch für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 16.W.43 "Nienhagen" gesehen.

 

Aus diesen Gründen habe ich mich nach Abwägung aller Interessenlagen vor der Sitzung der Bürgerschaft im Dezember 2011 entschieden, die Beschlussfassung zunächst auszusetzen.

 

Mit Schreiben vom Dezember 2011 wurde ich durch die Oberste Landesplanungsbehörde, das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung, um Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 LPIG bzw. § 28 VwVfG M-V zum Änderungsverfahren des o. g. Bebauungsplanes gebeten.

 

In meinem Schreiben vom 24.01.2012 habe ich im konkreten Fall auf den Vorschlag zur Behandlung der vom Amt für Raumordnung und Landesplanung MM/ Rostock eingebrachten Bedenken zu den Wohnbauflächen WA 11/ WA11a, der dem Amt für Raumordnung und Landesplanung MM/ Rostock bereits vorliegt, verwiesen:

 

„Die regionalplanerisch beabsichtigte Entwicklung eines künftigen Vorranggebiets Gewerbe und Industrie Rostock-Seehafen Ost wird durch die Hansestadt vollständig mitgetragen.

Da diese beabsichtigte Entwicklung jedoch immer unter Berücksichtigung der Ortslage Nienhagen und auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Bebauungsplans erfolgen muss, ist eine Verdichtung nach Innen unproblematisch.

Der vorhandene Bestand an Wohngebäuden, die auch am Geltungsbereich des Bebauungsplans teilnehmen, bestimmt die Grenzen der angestrebten gewerblichen und industriellen Entwicklungen.

 

Mit den Festsetzungen zu den Baugebieten WA 11 und WA 11a werden die Bedingungen für eine gewerbliche und industrielle Nutzung nicht verschlechtert, weil zum einen im WA 11 bestehende Bauflächen (ursprünglich Gemeinbedarf) und zum anderen bebaute Bereiche (WA11a) baulich überplant werden.

 

Sie liegen weiter von zukünftigen emittierenden Anlagen entfernt als der zu erhaltende Bestand an gleich schutzwürdigen Nutzungen.

Die vorliegende Planung ist insofern realitätsnah. Bedarfsgerecht ist sie tatsächlich nur teilweise, weil der nachgefragte Bedarf auch für das Baufeld 1 in die Richtung der Entwicklung zu einem weiteren Wohngebiet geht. Diesem Begehren folgt die Hansestadt aus Gründen der Verschlechterung der Bedingungen für angrenzende gewerbliche oder industrielle Nutzungen natürlich nicht.“

 

Ich habe in meinem Schreiben dem Ministerium abschließend mitgeteilt, dass ich im Ergebnis einer nochmaligen Prüfung der Auswirkungen der beabsichtigten Planänderung nicht zu dem Ergebnis komme, dass durch die Planung nach § 13a BauGB die raumordnerischen Belange der Hafenentwicklung beeinträchtigt werden.

 

Mit Schreiben vom 26.01.2012 wurde mir mitgeteilt, dass die Oberste Landesplanungsbehörde davon absieht, eine Untersagung nach §16 LPlG auszusprechen.

 

 

 

 

 

 

Damit beabsichtige ich nunmehr, das Bebauungsplanverfahren für Nienhagen mit dem Satzungsbeschluss in der Sitzung der Bürgerschaft  im März 2012 zum Abschluss zu bringen und parallel die Baugenehmigungen für die vorliegenden Anträge auf der Grundlage von

§ 33 BauGB zu erteilen.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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01.02.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben