Stellungnahme - 2012/AN/3057-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Die Hansestadt Rostock hat sich mit den Leitlinien zur Stadtentwicklung der besonderen Unterstützung von neuen Wohn- und Wohnfinanzierungsformen wie Mehrgenerationswohnen, Kleingenossenschaften bzw. ökologisches Bauen verpflichtet. An diese Verpflichtung hat der Arbeitskreis Wohnprojekte des Agenda 21-Rates mit Schreiben vom 04.01.2012 den Oberbürgermeister und die Bürgerschaft erinnert.

Mit der Berücksichtigung der Belange von Wohnprojekten bei der Entwicklung des Wohngebietes Thierfelderstraße wird ein Beitrag zur nachhaltigen Stadtentwicklung geleistet.

 

Stellungnahme: 

 

Derzeit erfolgt die Erarbeitung des Vorentwurfs für den B-Plan Nr. 08.WA.170 „Thierfelderstraße“ durch die Verwaltung. Dieser sieht als ein wesentliches Planungsziel die Ausweisung von allgemeinen Wohnbauflächen vor.

Gemäß der Art der Nutzung werden Wohnprojekte und neue Wohnformen in allgemeinen Wohngebieten als grundsätzlich planungsrechtlich zulässig beurteilt, so dass hier keine gesonderten Regelungen zwingend notwendig sind. Wohnprojekte und neue Wohnformen sind entsprechend dem vorliegenden Vorentwurf des B-Plans „Thierfelderstraße“ planungsrechtlich zulässig, soweit die sonstigen Festsetzungen eingehalten werden.

 

Der zulässige Rahmen für Festsetzungen in einem B-Plan ist in § 9 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend geregelt. Das Erfordernis für spezielle Festsetzungen könnte sich gegebenenfalls aus einer bestimmten Personengruppe oder der Besonderheit des jeweiligen Projektes ergeben.

 

Als Ansatzpunkt für bestimmte Personengruppen kommt hier § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB in Betracht. Dort heißt es, dass in einem B-Plan aus städtebaulichen Gründen einzelne Flächen festgesetzt werden können, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind. Dabei muss es sich um klar abgrenzbare Personengruppen handeln, wie Behinderte, alte Menschen, Studenten oder kinderreiche Familien, die einen bestimmten Wohnbedarf haben, der sich in einzelnen Kriterien vom „üblichen“ Wohnen unterscheidet und der aus städtebaulichen Gründen abgesichert werden soll.

Bezüglich der besonderen Spezifik möglicher Projekte kämen als Festsetzungen unter anderem Gemeinschaftsanlagen für das Gebiet oder ein spezieller Bedarf an Frei- oder Grünflächen, wie Mietergärten, in Betracht.

Bei einem ersten Gespräch von Vertretern des Arbeitskreises Wohnprojekte des Agenda 21-Rates im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft am 20.12.2011 konnten keine speziellen Anforderungen benannt werden, die über den im Vorentwurf zum B-Plan enthaltenen Umfang und Detaillierungsgrad der Festsetzungen hinausgehen.

Für den Fall, dass beabsichtigt ist, ein oder mehrere bestimmte Projekte umzusetzen, die spezielle planungsrechtliche Voraussetzungen bedürfen, müssen diese durch die Projektträger konkret benannt werden. Hierbei ist zu beachten, dass sich bei einem Scheitern der Realisierung des Projekts die Umsetzung des B-Plans für die betreffende Fläche erschwert.

 

Die Vermarktung der städtischen Grundstücke ist über eine Ausschreibung vorgesehen. In diesem Rahmen haben die Wohnprojekte die Möglichkeit, sich zu beteiligen.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

Loading...

Beschlüsse

Reduzieren

01.02.2012 - Bürgerschaft - vertagt

Erweitern

23.02.2012 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

07.03.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben