Stellungnahme - 2012/AN/3014-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, inwieweit verwaltungsinterne Abläufe und Arbeitsweisen in den an B-Plan- und Bauvorhaben beteiligten Ämtern im Rahmen rechtlicher Vorgaben gestrafft werden können. Die betrifft ebenfalls behördliche Genehmigungsverfahren der in diese Abläufe eingebundenen Ämter.

Das Ergebnis ist der Bürgerschaft bis zur Junisitzung 2012 vorzulegen.

 

Sachverhalt:

 

Damit die Hansestadt Rostock nach innen und außen noch investorenfreundlicher agieren kann, ist ein Abbau bürokratischer Hemmnisse und ineffektiver Arbeitsweisen dringend erforderlich. Ebenso ist es unerlässlich, dass sich die Hansestadt Rostock der Konkurrenz des neuen Großkreises stellt. Ziel muss es sein, zeitliche Verzögerungen durch Hindernisse in behördlichen Abläufen zu vermeiden sowie ein effektive Arbeitsweise der Verwaltung zu ermöglichen. Eine reibungslose Abwicklung von komplexen Investitions-, Planungs- und Bauvorhaben sowie eine zeitliche Planungssicherheit müssen dabei oberste Priorität haben.

 

Stellungnahme:

 

Beschlussvorschlag und Sachverhalt lassen leider nicht erkennen, wo konkret bürokratische Hindernisse und ineffektive Arbeitsweisen gesehen werden. Beispiele werden nicht genannt. Allein eine wahrgenommene zeitliche Verzögerung kann verschiedene Ursachen bei allen am Verfahren Beteiligten haben. Angesprochen werden mit dem vorliegenden Antrag sowohl Planungs- als auch Bauvorhaben, zu denen nachfolgend Stellung genommen wird:


1.      Planungsvorhaben

 

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) werden in einem nach Bundesrecht im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten einheitlichen Verfahren aufgestellt, geändert und aufgehoben. Die einzelnen Verfahrensschritte beinhalten in der Regel die Umweltprüfung, den Aufstellungsbeschluss, die Beteiligung der Landesplanung und der Nachbargemeinden, eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der Träger öffentlicher Belange, abschließend den Abwägungs- und Satzungsbeschluss. Diese Verfahrensbestandteile sind durch das Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich des Ablaufs und der Fristen verbindlich geregelt.

 

Zeitweilig wurde das Verfahren der Bauleitplanung durch den Gesetzgeber geringfügig erleichtert und verkürzt (Maßnahmengesetz zum BauGB, Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz). Auf Grund der Anpassung an das Europarecht wurde mit der Novelle des BauGB 2004 jedoch die Bauleitplanung durch die Einführung der Umweltprüfung (oder des Scoping) wieder aufwändiger und komplizierter.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der Flächengröße und ohne das Vorliegen  wesentlicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt können das „Vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB bzw. das Verfahren für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ nach § 13a BauGB angewendet werden. Hiervon wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch das federführende Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft intensiv Gebrauch gemacht. Davon zeugen bisher 10 Bebauungspläne, zumeist Planänderungen, die im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB zur Rechtskraft geführt wurden.

 

Ein weiteres der Beschleunigung von Investitionen dienendes gesetzliches Planungsinstrument ist der Vorhaben- und Erschließungsplan (oder der Vorhaben bezogene Bebauungsplan) nach § 12 BauGB, der bisher auf 11 Planverfahren angewendet wurde.

Dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan nicht zwangsläufig zu einem schnellen Verfahrensabschluss führen muss, wird gegenwärtig durch den VEP Nr. 09.SO.156 „Erweiterung Rittmeister“ belegt, da erhebliches Konfliktpotential auch im VEP nicht einfach eliminiert werden kann.

 

Eine Möglichkeit zur zeitlichen Verkürzung innerhalb eines Verfahrens, die in der Hansestadt Rostock gängige Praxis ist, besteht darin, die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und Beteiligung der Öffentlichkeit im Parallelverfahren durchzuführen.

 

Der zeitliche Aufwand für die Erstellung der Planunterlagen ist von der Kompliziertheit und Komplexität der Planung und des Plangebietes abhängig und kann nicht willkürlich beeinflusst werden. Hierbei sind auch die den Plan begleitenden fachspezifischen Unterlagen (Grünordnungsplan, Artenschutz, Lärm-, Verkehrs-, Altlastengutachten u.s.w.) zu berücksichtigen, deren Erarbeitung häufig aufwändig, vor allem zeitintensiv - da wie beim Artenschutz an Fristen gebunden - und damit oft nicht kalkulierbar ist. Die deutlich spürbare Zunahme der Mitwirkung der breiten Öffentlichkeit auch über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus hat zusätzlich zu einer Verlängerung der Planverfahren geführt und wird diese auch in Zukunft in besonderem Umfang beeinflussen.

 

Oberste Priorität bei der Verfahrensdurchführung hat die Rechtssicherheit der aufzustellenden  Bauleitpläne. Bis zum heutigen Tag ist von mehr als 120 in Kraft gesetzte Bauleitpläne und Satzungen nach dem BauGB noch kein Plan durch entsprechende Normenkontrolle aufgehoben worden.

 

Die Rostocker Stadtplanung verfügt über eine mehr als 20-jährige Erfahrung in der Bauleitplanung und gestaltet die Verfahrensdurchführung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Spielräume einzelfallabhängig so effektiv wie möglich und damit so aufwendig wie nötig.


Dies steht natürlich auch in direkter Abhängigkeit von den personellen Kapazitäten und betrifft nicht nur das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft sondern ebenso alle an den Verfahren beteiligten Ämter der Stadtverwaltung.

 

Aus diesem Grunde haben sich in den vergangenen Jahren sehr spezifische und äußerst effektive Arbeitsmethoden innerhalb der Verwaltung entwickelt, die den Anforderungen an ein so komplexes Verfahren mit der inhaltlichen Breite städtebaulicher, verkehrlicher, naturschutz- und umweltfachlicher Belange in besonderem Maß entsprechen. An der weiteren Steigerung der Effektivität wird im Einzelfall selbstverständlich gearbeitet. Eine Straffung verwaltungsinterner Abläufe ganz pauschal wird an dieser Stelle nicht gesehen.

 

Mögliche Reserven bestehen jedoch nach unserer Auffassung in der Organisation der Beschlussdurchläufe sowie der effektiven Gestaltung der Sitzungstermine der Ausschüsse. Beschlussvorlagen zu Bauleitplänen haben teilweise mehr als 2 Monate Vorlauf von der Fertigstellung und Abgabe beim Sitzungsdienst bis zum Beschluss in der Bürgerschaft. In der Summe von mindestens 2 zu fassenden Beschlüssen (Auslegung und Satzung) bedeutet das häufig einen „Leerlauf“ für die Verwaltung von etwa einem halben Jahr.

 

2. Bauvorhaben

 

Ziel der Tätigkeit der Ämter des Senatsbereiches Bau und Umwelt ist es, rechtssichere Entscheidungen in einem für die Bearbeitung angemessenen Zeitrahmen zu treffen. Dies betrifft die Erteilung einer Baugenehmigung genauso, wie den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages oder das Tätigwerden der Umwelt- oder Naturschutzbehörde in diversen Verfahren. Es gilt auch für die ordnungsbehördlichen Aufgaben aller Ämter. Die Struktur der Ämter ist auf diese zugewiesenen Aufgaben ausgerichtet.

Die in der Vergangenheit durchgeführten Organisationsuntersuchungen der Unternehmen Mummert und VEBERAS haben keine organisatorischen Defizite festgestellt. Unabhängig davon betrachten die Ämter ihre organisatorischen Abläufe fortlaufend kritisch und optimieren Arbeitsabläufe.

Betrachtet werden muss dabei die Personalsituation in den Ämtern. Im Zuge der Haushaltskonsolidierung erfolgte eine nicht unwesentliche Streichung von Stellen. Im Bauamt waren von 2003 bis 2010 6,8 Stellen betroffen. Erst 2011 und fortgesetzt 2012 konnte bzw. kann diese Situation wieder verbessert werden. Dabei ist es durchaus schwierig, fachkundiges und berufserfahrenes Personal zu finden.

 

Gerade bei komplexen Bauvorhaben hat die Vergangenheit gezeigt, dass durch ein kompetentes Zusammenwirken aller Fachämter zügig die erforderlichen Entscheidungen getroffen werden konnten. Erinnert sei an die Ansiedlungen von IKEA, Liebherr, NORDEX, den Bau des Darwineums oder auch die Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen im Großen Haus des Volkstheaters und die Planungen sowie der städtebauliche Vertrag zum Ostseeferienzentrum. Umfangreiche Abstimmungen im Vorfeld mit fachkundigen Planern haben sichergestellt, dass vollständige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden, die dann eine zügige Bearbeitung der Behörde ermöglicht haben. Uns ist nicht bekannt, dass bisher eine Investition daran gescheitert ist, dass Baurecht zu spät vorlag.

 

Der Antrag hat letztendlich einen Auftrag zum Gegenstand, der nach der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Hansestadt Rostock bereits Aufgabe der Verwaltung ist. Eines gesonderten Beschlusses bedarf es daher nicht.

Sollten einzelne konkrete Verfahren Anlass für die Antragstellung gewesen sein, sollten diese ungeachtet dessen, und ggf. auch am Tisch des Oberbürgermeisters, erörtert werden.

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Beschlüsse

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01.02.2012 - Bürgerschaft - vertagt

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14.02.2012 - Bau- und Planungsausschuss - vertagt

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21.02.2012 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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23.02.2012 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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21.03.2012 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - vertagt

 

 

 

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17.04.2012 - Bau- und Planungsausschuss - vertagt

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25.04.2012 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - vertagt

 

 

 

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06.06.2012 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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19.06.2012 - Bau- und Planungsausschuss - zur Kenntnis gegeben

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20.06.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben