Stellungnahme - 2011/AN/2737-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Bezogen auf den Antrag ist es zunächst notwendig, auf die derzeitige Organisationsform der Wasserver- und Abwasserentsorgung in der Hansestadt Rostock und im Rostocker Umland einzugehen.

 

1.        Der Warnow-Wasser- und Abwasserverband (WWAV)

1.1         Der WWAV als kommunales Unternehmen

 

Gemäß § 50 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)[1] ist die öffentliche Wasserversorgung in Deutschland eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Nach § 43 Landeswassergesetz M-V (LWaG) haben die Kommunen im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung).

 

Abwasser ist gemäß § 56 WHG von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Nach § 40 LWaG M-V obliegt die Abwasserbeseitigung den Kommunen im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden.

Nach der Wende gingen alle wasserwirtschaftlichen Anlagen auf der Basis des Kommunalvermögensgesetzes an die Kommunen über. Die Hansestadt Rostock beabsichtigte, mit dem Landkreis ein gemeinsames kommunales Unternehmen zu gründen und diesem sowohl die wasserwirtschaftlichen Anlagen als auch die Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung zu übertragen. Im Landkreis, in dem sich die Gemeinden mit Wirkung vom 27.02.1992 zu dem Zweckverband Wasser und Abwasser Rostock-Land zusammengeschlossen hatten, wurde diese Auffassung geteilt. Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock fasste hierzu am 08.11.1991 und am 12.06.1992 Beschlüsse.

Die Hansestadt Rostock und der Zweckverband Wasser Abwasser Rostock-Land gründeten den Warnow-Wasser- und Abwasserverband (WWAV), der mit der Genehmigung der Umweltministerin vom 30.12.1993 und der Veröffentlichung der Verbandssatzung in der Beilage zum Amtsblatt M-V Nr. 7 am 21.02.1994 rechtswirksam wurde.

 

Im 869 km² großen Verbandsgebiet ist der WWAV für die Wasserver- und Abwasserentsorgung von derzeit 257.000 Einwohnern zuständig.

 



31 Gemeinden des Umlandes



Hansestadt Rostock

Zweckverband Wasser Abwasser Rostock-Land



Warnow-Wasser- und Abwasserverband

 

 

Der WWAV ist bis heute als kommunales Unternehmen Träger der Wasserversorgung und die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft auf dem Gebiet seiner Mitglieder. Er hat die Aufgabe der Wasserver- und Abwasserentsorgung bereits 1992 von der Hansestadt Rostock übernommen. Die Beendigung des Vertrages mit Eurawasser hat hierauf keinen Einfluss.

 

1.2 Zusammenarbeit von Stadt und Umland

 

Zwischen der Hansestadt Rostock und dem Rostocker Umland bestehen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft traditionell sehr enge Verflechtungen. Etwa ein Drittel der Einwohner des ehemaligen Landkreises Rostock erhielt 1992 ihr Trinkwasser aus dem Rostocker Wasserwerk. Weil die Trinkwasserschutzzone des Rostocker Wasserwerkes überwiegend im Landkreis liegt und die dort fehlende Abwasserbeseitigung die Sicherheit der Rostocker Wasserversorgung gefährdete, sah die Schutzzonenverordnung des Landes vor, das Abwasser dieser Gemeinden (aufwendiger als sonst) aus der Schutzzone herauszuführen und auf der Rostocker Kläranlage zu behandeln.

Auf Grund der engen technischen Verflechtungen zwischen Stadt und Umland ist eine effektive Investitionsplanung und Betriebsführung nur dann möglich, wenn diese nicht an der Stadtgrenze Halt machen. Es gab und gibt hierzu eine hohe Interessenübereinstimmung zwischen den Kommunalpolitikern in Rostock und im ehemaligen Landkreis Rostock.

 

1.3 Aufgaben des WWAV

 

Die beiden Verbandsmitglieder übertrugen dem WWAV die Trägerschaft für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigungspflicht sowie das wasserwirtschaftliche Vermögen aus der Liquidation der Nordwasser GmbH und den Investitionen der Städte und Gemeinden in Höhe von insgesamt 370 Mio. DM mit den jeweils darauf lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 104 Mio. DM. Ebenso übertrugen die Mitglieder dem Verband alle Wasser- und sonstigen Rechte sowie die Grundstücke.

 

Die Verbandsbildung ermöglichte, dass die finanziellen Belastungen nicht bzw. nicht mehr zu Lasten der kommunalen Haushalte gingen.

 

Der WWAV nimmt die hoheitlichen Aufgaben gegenüber dem Bürger und gegenüber dem Betreiber wahr. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Betreiber. Der Verband hat das Satzungsrecht, kalkuliert Gebühren und setzt den Anschluss- und Benutzungszwang durch.

 

Der WWAV trat vertragsgemäß anstelle der Hansestadt Rostock und des Zweckverbandes in den Betreibervertrag ein, der in der Rostocker Bürgerschaft am 26.11.1992 und im Zweckverband am 31.03./01.04.1993 beschlossen worden war.

 

Per 31.12.2010 hat der WWAV eine Bilanzsumme von rund 150 Mio. € und einen Jahresumsatz von rund 44 Mio. €.

 

1.4 Organisation und Gremien des WWAV

 

Der WWAV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und der einzige wirtschaftlich tätige Wasser- und Bodenverband in Mecklenburg-Vorpommern. Das oberste Organ des Verbandes, die Verbandsversammlung, besteht aus den gesetzlichen Vertretern der beiden Verbandsmitglieder sowie je vier weiteren Vertretern, die jeweils von der Rostocker Bürgerschaft bzw. der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser Abwasser Rostock-Land gewählt werden.

Die beiden Mitglieder sind gemäß § 21 der Verbandssatzung mit je einer Stimme in der Verbandsversammlung vertreten, so dass ein Überstimmen eines Mitgliedes nicht möglich ist. Dieses Konsensprinzip hat sich hervorragend bewährt.

Gemäß § 10 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung hauptsächlich folgende Aufgaben: Feststellung des Jahresabschlusses; Entscheidung über Ergebnisverwendung; Feststellung des Wirtschaftsplanes; Festsetzung der Entgelte und Gebühren; Beschluss der Investitions- und Sanierungspläne; Änderungen der Satzungen.

 

Der ehrenamtliche Vorstand wird aus je zwei Vertretern der beiden Verbandsmitglieder gebildet.

Gemäß § 19 der Verbandssatzung hat der Vorstand hauptsächlich folgende Aufgaben: gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes; Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.

 

Die Verbandsversammlung wählt gemäß § 26 der Verbandssatzung einen Rechnungsprüfungsausschuss, dem je zwei Vertreter der beiden Verbandsmitglieder angehören.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den Prüfbericht zum Jahresabschluss auszuwerten und der Verbandsversammlung seine Beschlussempfehlungen zu unterbreiten.

 

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt gemäß § 23 der Verbandssatzung ein/eine GeschäftsführerIn. In der Geschäftsstelle sind 16 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Die Wirtschafts- und Haushaltsführung des WWAV erfolgt in Anlehnung an die Eigenbetriebsverordnung M-V. Der Jahresabschluss wird nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft. Prüfbehörde ist der Landesrechnungshof M-V. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V.

 

2. Das Betreibermodell

2.1 Die Entscheidung für einen Erfüllungsgehilfen im Jahr 1992

 

Die wasserwirtschaftliche Situation stellte sich 1992 in Stadt und Umland sehr unterschiedlich dar. Während in der Hansestadt Rostock bereits 95 % der Einwohner an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen waren, betrug der Anschlussgrad im ländlichen Zweckverbandsgebiet nur 28 %.

Die Abwässer der Hansestadt wurden in 800 km Kanälen, von denen 20 % sanierungsbedürftig waren, gesammelt und in einer mechanischen Kläranlage völlig unzureichend gereinigt. Die Qualität des Rostocker Trinkwassers erfüllte nur die Mindestanforderungen. Der starke Chlorgeruch war sprichwörtlich. Der Investitions- und Sanierungsstau wurde auf  rd. 900 Mio. DM geschätzt. Die Bürger erwarteten sehr schnell die angekündigten „blühenden Landschaften“.

 

Vor diesem Hintergrund entschieden sich die Kommunalpolitiker, zur Lösung der Aufgaben privates Kapital und sofort verfügbares Know-how zu nutzen. Die Legitimation für die Beauftragung eines Dritten ergibt sich in Mecklenburg-Vorpommern aus dem § 40 (4) des Landeswassergesetzes.

 

Im Ergebnis einer Ausschreibung entschieden sich die Hansestadt Rostock und der Zweckverband für das Angebot der Eurawasser Nord GmbH, damals: Eurawasser Aufbereitungs- und Entsorgungs- GmbH Rostock.

 

Am 22.12.1992 schlossen die Hansestadt Rostock und der Zweckverband Wasser Abwasser Rostock-Land mit der Eurawasser Aufbereitungs- und Entsorgungs- GmbH Rostock einen „Vertrag für die Wasserversorgung, Abwasserableitung und –behandlung“ (Vertrag) ab, der am 01.04.1993 in Kraft gesetzt wurde. Dieser Vertrag ist ein klassischer Betreibervertrag.

 

2.2 Aufgaben der Eurawasser

 

Die Eurawasser führt die Wasserversorgung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch. Diese „Aufgabenprivatisierung“ bezüglich der Wasserversorgung sichert den Kommunen eine Abgabenerhebung für die Nutzung der öffentlichen Straßen und Wege (ähnlich einer Konzessionsabgabe).

 

Die Abwasser- und Klärschlammbeseitigung führt Eurawasser im Namen des WWAV und auf dessen Rechnung durch. Ihr obliegt zum einen die Planung, Durchführung und Finanzierung von Investitionen und zum anderen die Bedienung, Wartung, Instandhaltung und Sanierung der Verbandsanlagen.

Eurawasser führt das Inkasso der Gebühren durch und liefert dem Verband alle notwendigen Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben benötigt. Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitung sämtlicher Unterlagen zur Durchführung von Investitionen und Sanierungen, die Vorbereitung der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln, Zuarbeiten zu den Erklärungen zur Abwasserabgabe sowie Stellungnahmen in Widerspruchs- oder Klagverfahren.

 

2.3 Die Eigentumsverhältnisse

 

Das Rostocker Betreibermodell wird durch die Eigentumsverhältnisse charakterisiert. Die Eurawasser Nord GmbH verfügt über kein bürgerlich-rechtliches Eigentum an den wasserwirtschaftlichen Anlagen. Sie betreibt Anlagen, die im kommunalen Eigentum des Verbandes stehen. Der Verband ist alleiniger bürgerlich-rechtlicher Eigentümer auch der Anlagen, deren Herstellung von der Eurawasser finanziert worden ist.

 

Im Rostocker Vertrag fällt jedoch die wirtschaftliche Nutzung des Eigentums auseinander. Der WWAV ist wirtschaftlicher Eigentümer aller Anlagen, die vor dem 01.04.1993 angeschafft wurden (Altanlagen). Die Eurawasser ist wirtschaftlicher Eigentümer aller Wirtschaftsgüter, deren Herstellung bzw. Anschaffung von ihr finanziert worden ist (Neuanlagen). Das hat zur Folge, dass sich der diesbezügliche Vermögenszuwachs in der Handelsbilanz der Eurawasser abbildet und diese Abschreibungen Bestandteil des Betreiberentgeltes sind.

 

2.4 Kündigung des Vertrages

 

Der Vertrag ist auf bestimmte Zeit für 25 Jahre bis zum 30.06.2018 fest vereinbart. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn es nicht spätestens zwei Jahre vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.

Der späteste Zeitpunkt einer Nichtfortsetzungserklärung des bestehenden Vertrages ist demnach der 30.06.2016.

 

Eine einvernehmliche vorzeitige Vertragsbeendigung, d.h. vor dem 30.06.2018, ist im Vertrag nicht vorgesehen und müsste demnach mit der Eurawasser frei verhandelt werden.

 

Unabhängig von o.g. Fristen können die Vertragsparteien aus folgenden wichtigen Gründen außerordentlich kündigen:

 

              durch den Verband,

-          soweit Eurawasser trotz Abmahnung und angemessene Fristsetzung die Vertragspflichten nicht erfüllt.

-          soweit Eurawasser zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird.

 

durch Eurawasser,

-          soweit der Verband trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung die für den weiteren Betrieb der Anlagen notwendige Mitwirkung verweigert.

-          soweit der Verband den weiteren Betrieb der Anlagen oder die Vertragsdurchführung wesentlich einschränkt, insbesondere durch Satzungsänderungen.

 

Mit der Beendigung des Vertrages sind die Vertragsparteien nur noch zu seiner Abwicklung verpflichtet. Bei ordentlicher Kündigung gehört seitens des Verbandes hauptsächlich Folgendes dazu:

 

-          die Übernahme der wasserwirtschaftlichen Anlagen gegen Zahlung des Restwertvergütungsanspruches (Herstellungskosten abzgl. refinanzierter Abschreibungen; nach derzeitiger Vertragslage per 30.06.2018 ca. 149 Mio. € brutto).

-          die Übernahme aller bestehenden Arbeits-, Dienst- und Vertragsverhältnisse.

 

Bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund, die der Verband zu vertreten hat, wird zusätzlich Folgendes fällig:

 

-          eine Kapitalmindestverzinsung mit 2 % über dem lt. Vertrag definierten Mittelzins (Mittelwert aus Sollzins für Kontokorrentkredite über 510 T€ und Sollzins für Hypothekenkredite für Wohngrundstücke – gem. Bundesamt für Statistik) für die ordentliche Restvertragslaufzeit

-          die Erstattung einer tatsächlich angefallenen Vorfälligkeitsentschädigung, die 1 % der durch Eurawasser tatsächlich in Anspruch genommenen Kredite nicht überschreiten darf, es sei denn, die Kredite werden vom Verband übernommen.

 

3.   Auswirkungen von möglichen Veränderungen in der Gesellschafterstruktur der Eurawasser Berlin

 

Durch eine Vertreterin der SUEZ Environnement wurde der Verband Ende Oktober 2011 über mögliche Veränderung in der Gesellschafterstruktur der Eurawasser Aufbereitungs- und Entsorgungs GmbH Berlin informiert, die zu 100 % im Eigentum der SUEZ steht. Eurawasser Berlin ist wiederum die Mutter der Eurawasser Nord GmbH, der Vertragspartnerin des WWAV in Rostock.

 

Demnach sucht SUEZ vor dem Hintergrund der Entwicklung neuer Technologien nach einem Partner, vorzugsweise nach einem deutschen Unternehmen. Eine vollständige Veräußerung wird seitens SUEZ nicht ausgeschlossen.

 

Der WWAV hat als kommunaler Auftraggeber der Eurawasser Nord GmbH diese Informationen zur Kenntnis genommen. Ein Zustimmungs- oder Mitspracherecht hat er vertragsgemäß nicht.

 

Der Betreibervertrag, der Grundlage für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet ist, wird von eventuellen Veränderungen in der Gesellschafterstruktur der Eurawasser Berlin nicht tangiert. Er läuft bis zum 30.06.2018 und garantiert dem WWAV eine umfassende Dienstleistung. Im Betreibervertrag sind sowohl die zukünftigen Investitions- und Sanierungsbudgets als auch die Preise für die Betreibung der wasserwirtschaftlichen Anlagen festgeschrieben.

Ein Wechsel der Gesellschafter bei der Eurawasser Berlin, als Mutter der Eurawasser Rostock, ist kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Vertrages.

 

4.   Fazit

 

Das Rostocker Betreibermodell besteht seit 1993 und ist dem Wesen nach eine Form der kommunalen Selbstverwaltung geblieben. Der kommunale Partner, der Warnow-Wasser- und Abwasserverband, ist Eigentümer der wasserwirtschaftlichen Anlagen. Er nimmt die hoheitlichen Aufgaben gegenüber den Bürgern und dem Betreiber wahr und hat die Satzungs- und Gebührenhoheit. Er fällt die grundsätzlichen Entscheidungen zu Investitionen und Sanierungen.

 

Die Erwartungen an den privaten Dritten, die Eurawasser Nord GmbH, insbesondere hinsichtlich der Investitionstätigkeit und des technischen Know-hows, wurden bislang in vollem Umfang erfüllt. Die Höhe der Preise und Gebühren ist in Ansehung der durchgeführten Sanierungen und Investitionen vertretbar. Die bisherige Zusammenarbeit der Vertragspartner war und ist von dem Willen getragen, entstehende Probleme einvernehmlich zu lösen und den Betreibervertrag ständig an die sich verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

 

Ungeachtet dessen ist der WWAV auf eine ordentliche Vertragsbeendigung vorbereitet. Seine wirtschaftliche Strategie ist darauf ausgerichtet, den Verband durch eine optimale Eigenkapitalausstattung für die Zahlung des Restwertvergütungsanspruches im Jahr 2018 uneingeschränkt handlungsfähig zu machen

 

Es ist geplant, die Mitglieder und deren politische Vertreter rechtzeitig, d.h. im Jahr 2014 über mögliche Organisationsformen der Wasserver- und Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet zu informieren, Varianten zu vergleichen und nach Erörterung in den zuständigen Gremien eine Entscheidung durch diese Gremien herbeizuführen. Die abschließende Entscheidung sollte mit Blick auf die Kündigungsfristen 2015 fallen. Dabei werden selbstverständlich alle rechtlich möglichen Formen berücksichtigt werden.

 

Angesichts der bislang positiven Vertragserfüllung durch Eurawasser wird derzeit kein Anlass für eine vorzeitige und damit teure Vertragsbeendigung gesehen.

 

Der WWAV hält jedoch eine Strategie zur Entscheidungsfindung über die Organisationform der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach dem 30.06.2018 für notwendig und ist bereits jetzt dabei, die Grundlagen dafür zu erarbeiten. Dabei geht es hauptsächlich um folgende Themen:

-          Fortführung der mittel- und langfristigen Trinkwasser- und Abwasserkonzepte,

-          Fortführung der mittel- und langfristigen Sanierungsstrategien,

-          Fortführung der wirtschaftlichen Strategie,

-          Erfahrungsaustausch mit anderen Ver- und Entsorgern (in Großstädten) im Rahmen der Fachverbände zu Vor- und Nachteilen anderer Organisationsformen.

 

Der Zeitplan des WWAV sieht eine Gremienbeteiligung im Jahr 2014 vor, so dass 2015 abschließende Entscheidungen gefällt werden können.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 


[1] Alle Gesetzesverweise betreffen die jeweils aktuelle Fassung.

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Beschlüsse

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24.11.2011 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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29.11.2011 - Finanzausschuss - vertagt

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07.03.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben