Beschlussvorlage - 2011/BV/2845

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung des Trägers „Jugendhilfe Stadt und Land e. V.“ nach § 75 SGB VIII.

 

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Beschlussvorschriften: §§ 74, 75 SGB VIII

 

 

 

 

Sachverhalt:

Der Verein “Jugendhilfe Stadt und Land e.V.“ kann als Träger der freien Jugendhilfe nach den „Richtlinien des Jugendhilfeausschusses der Hansestadt Rostock für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe“ in der 3. geänderten Fassung vom 28.02 1998 im Sinne des § 75 SGB VIII anerkannt werden.

 

Der entsprechende Antrag des Trägers ist im Amt für Jugend und Soziales eingegangen und geprüft worden. Im Ergebnis kann dem Verein die Erfüllung der rechtlichen und fachlich- inhaltlichen Voraussetzungen bescheinigt werden.

 

Der Verein ist unter der Nummer VR 1976 beim Amtsgericht Rostock in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock.

 

Entsprechend seiner Satzung ist das Ziel die Förderung der Bildung und Erziehung von Jugendlichen und die Durchführung von Projekten der Jugendhilfe und Jugendberufshilfe  in der Hansestadt Rostock.

 

Mit seinen Angeboten leistet der Verein einen wesentlichen Beitrag im Leistungsbereich der Jugendarbeit nach §§ 1, 11 und 13 SGB VIII.

 

Das Angebot zählt zu den Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge und ist Bestandteil der Jugendhilfeplanung.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VIII sollen jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die einen besonderen Förderbedarf haben, so-zialpädagogische Hilfen zur Unterstützung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt zur Verfügung gestellt werden.

 

Der Satzungszweck wird mittels Bildungs- und Ausbildungsveranstaltungen in der Berufsfrühorientierung, in Projekten der lebens-, arbeitswelt- sowie der schul- und familienbezogenen Jugendsozialarbeit, im Bereich der  Öffentlichkeitsaufklärung, in der Angebotsförderung für soziale Integration von Jugendlichen, in Angeboten für Beschäf-tigungsmaßnahmen sowie sozialpädagogischen Einzel- und Gruppenangeboten verwirk-licht. Die Realisierung des Konzeptes mit seinen Schwerpunkten wird weiter verfolgt.

 

Der Verein ist somit im Sinne des § 1 SGB VIII tätig und trägt zur individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen bei.

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

 

 

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Beschlüsse

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29.11.2011 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen