Beschlussvorlage - 2011/BV/2842
Grunddaten
- Betreff:
-
Parkflächen im Strandweg in Rostock Warnemünde
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 15.12.2011
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Tief- und Hafenbauamt
- Beteiligt:
- Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt
- Fed. Senator/in:
- S 4, Holger Matthäus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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10.01.2012
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Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1)
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Vorberatung
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10.01.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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19.01.2012
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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01.02.2012
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Beschlussvorschriften:
§ 9 Straßen- und Wegegesetz M-V
§ 22 Kommunalverfassung M-V
Sachverhalt:
Der Hansestadt Rostock liegt ein Antrag auf Anmietung von öffentlichen Parkflächen in Warnemünde im Strandweg vor.
Der Antragsteller möchte im Bereich des Strandweges im Straßenzug die 10 als Längsparker angeordneten Stellplätze mieten. Die Stellflächen sind auf der Fahrbahn abmarkiert und werden mit Parkautomaten bewirtschaftet. Die Einnahmen sind sehr gering, größtenteils werden diese durch die Anwohner im Rahmen des Anwohner-parkens genutzt.
Die beabsichtigte private Nutzung der Stellflächen, mit dem Ziel Mieteinnahmen zu erwirtschaften, kann entsprechend Sondernutzungssatzung der Hansestadt Rostock nicht als Sondernutzung vergeben werden (Gemeingebrauch Parken über Gemein-gebrauch hinaus, z.B. Tische, Baustellen usw.).
Daher muss eine Einziehung der Parkflächen erfolgen, um diese dann, gemäß vorliegender Bereitschaft des Antragstellers, ganzjährig vermieten zu können.
Gemäß § 9 des Straßen- und Wegegesetzes M-V bedarf der Antrag auf Einziehung beim Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung in Schwerin einer Begründung. Die Entscheidung zur Einziehung trifft das Ministerium.
Da weder die Verkehrsbedeutung an diesen Stellflächen verloren gegangen ist, noch ein förmliches Verfahren (Planfeststellung) vorliegt, kann die Einziehung nur durch das öffentliche Interesse begründet werden, welches ein Bürgerschaftsbeschluss bekunden könnte.
Daher wird die Entscheidung zur Antragstellung der Einziehung durch die Bürger-schaft gestellt.