Beschlussvorlage - 2011/BV/2841

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII in der Hansestadt Rostock

 

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Beschlussvorschriften: § 23 SGB VIII

 

 

 

Sachverhalt:

Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 01.04.2004 (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) wurde durch Gesetz vom 12.07.2010  (GVOBI. M-V 2010 S. 396 ff) geändert. Mit  der Novellierung setzt das Land Schwerpunkte bei der frühkindlichen Bildung, bei der Förderung von Kindern sozial benachteiligter perso-nensorgeberechtigter Eltern, bei der Absenkung der Fachkräfte-Kindrelation, bei der gezielten individuellen Förderung und bei der Ausweitung der mittelbaren pädagogischen Arbeit.

 

Kindertagespflege ist neben den Kindertageseinrichtungen ein gleichrangiges Angebot innerhalb eines qualifizierten, vielfältigen und integrierten Systems der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Gleichzeitig ist Kindertagespflege ein qualifiziertes Angebot frühkindlicher Bildung, das die sprachlich-kognitive, körperliche und die sozial-emotionale Entwicklung von Kindern fördern soll.

 

Gemäß § 23 SGB VIII umfasst die Förderung in der Kindertagespflege neben der fachlichen Begleitung, Beratung und Qualifizierung, die Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung beinhaltet angemessene Kosten für den Sachaufwand, einen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, Erstattung nachge-wiesener Beiträge zur Unfallversicherung, hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung ist leistungsgerecht auszugestalten, der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder sind zu berücksichtigen.

Als Basis der Berechnung der Anerkennung der Förderungsleistung findet die Entgeltgruppe

S 3/Stufe 1 der Tabelle des TVöD mit Stand vom 01.08.2011 Berücksichtigung. Für die Betreuung von 5 Kindern sollen bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche Personalkosten in Höhe von 1.790,00 EUR angesetzt werden. Bei längeren Öffnungszeiten müssen die Personalkosten entsprechend angepasst werden. Damit wird dem gesetzlichen Auftrag zur Anerkennung der Förderungsleistung Rechnung getragen.

 

Die Sachkosten sollen im Vergleich zu den Vorjahren von 83,00 EUR pro Kind auf 100,00 EUR erhöht werden. Die Erhöhung der Sachkosten begründet sich mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Neuregelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII ist, abweichend zum Planansatz 2012, ein Mehrbedarf in Höhe von ca. 666.726,00 EUR zu erwarten.

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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29.11.2011 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen