Informationsvorlage - 2011/IV/2820

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften: §§ 74, 75 SGB VIII

 

 

 

Sachverhalt:

 

Der Jugendhilfeausschuss erteilte in seiner Sitzung am 25.10.2011 der Verwaltung den Auftrag, zu prüfen, inwieweit der Förderantrag der Sozialistischen Jugend Deutschland – Die Falken, KV Rostock, im Haushaltsjahr 2011 aus angezeigten Restmitteln der Jugendhilfe realisierbar ist.

 

Die Geschäftsanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung der Hansestadt Rostock für das Jahr 2011 bildet die gesetzliche Grundlage für das Handeln der Verwaltung. Aus dieser geht hervor, dass bis zur wirksam bekannt gemachten Haushaltssatzung die Haushaltsführung durch Gesetz geregelt wird, d.h., durch die Kommunalverfassung (KV) des Landes M-V.

 

Gemäß § 51 Abs.1 Nr.1 KV M-V darf die Hansestadt Rostock nur Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie gesetzlich oder zu Beginn des Haushaltsjahres vertraglich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

 

Bei rechtlichen Verpflichtungen der Hansestadt Rostock muss es sich um einklagbare Ansprüche gegenüber der Hansestadt Rostock handeln, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen und zeitlich unaufschiebbar sind.

 

Das Vorliegen von Zuwendungsrichtlinien reicht dafür nicht aus.

 

Auch dürfen lt. Punkt 6.2 der bereits genannten Geschäftsanweisung keine neuen rechtlichen Verpflichtungen geschaffen werden.

 

Im Zuge der Haushaltssicherung müssen alle Möglichkeiten zur Ausgabenreduzierung und Einnahmenverbesserung ausgeschöpft werden.

 

 

Wie zuvor zitiert bzw. auszugsweise aus der Geschäftsanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung für das Jahr 2011 wiedergegeben, ist die Verwaltung gegenüber der Förderung neuer Projekte verpflichtet, diese zu versagen.

 

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

 

 

 

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Beschlüsse

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29.11.2011 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis gegeben