Informationsvorlage - 2011/IV/2735

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

 

Bei der Bescheidung der Vertreter des Bürgerbegehrens wird ausschließlich auf den unzureichenden Deckungsvorschlag abgestellt. An der Feststellung, es lägen weniger als 4.000 gültige Unterschriften vor, kann nicht weiter festgehalten werden. Sowohl aus tatsächlicher als auch aus rechtlicher Sicht sind bei der weiteren Bearbeitung Fragen aufgetreten, die es nicht erlauben, weiterhin von einer Unterschreitung der Mindestanzahl auszugehen.

Dies ist aus Sicht der Verwaltung unschädlich. An dem weiteren zur Unzulässigkeit führenden Grund, des fehlenden hinreichenden Kostendeckungsvorschlages, bestehen keine Zweifel. Die Bescheidung wird sich demnach ausschließlich darauf erstrecken.

 

Aus formaler Sicht bedarf es nach Einschätzung der Verwaltung keines erneuten Beschlusses. Der zur Unzulässigkeit getroffene Beschluss ist auch auf die fehlende Kostendeckung bezogen. Das Einvernehmen der Rechtsaufsichtsbehörde bezog sich ebenfalls auf die Erwägungen des unzureichenden Kostendeckungsvorschlages.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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02.11.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben