Informationsvorlage - 2011/IV/2709

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

GA 1/37 der HRO                                                        Abschnitt II Punkt 4.3

Bundesnaturschutzgesetz                                          §§ 8-11              

Naturschutzausführungsgesetz M-V             § 11

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

1490/56/1998

 

Sachverhalt:

Der Landschaftsplan der Hansestadt Rostock wurde am 01.04.1998 von der Bürgerschaft als Zielorientierung für die Entwicklung von Natur und Landschaft beschlossen. Mit diesem Beschluss wurde der Auftrag zur fortlaufenden Aktualisierung des Landschaftsplanes als dynamisches Informationssystem und Abwägungsmaterial für den Flächennutzungsplan erteilt.

 

In der Zwischenzeit ist die städtebauliche Entwicklung vorangeschritten und auch die Nutzungsansprüche an die Landschaft haben sich weiterentwickelt. Neue gesetzliche und fachliche Anforderungen wie. z. B. zum Biotopverbund oder bezüglich des europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ sind umzusetzen.

 

An der Aktualisierung wurde inhaltlich seit 1998 in Teilräumen bzw. Themenbereichen weiter gearbeitet wie z. B. in Form von Pflege und Entwicklungsplänen, Biotopverbundkonzepten für Teillandschaftsräume und Kartierungen. Gleichzeitig wurden vorhandene kartografische Aussagen digitalisiert.

 

Im August 2009 erfolgte der „Startschuss“ für die konkrete Erarbeitung und Zusammenstellung der Gesamtdokumentation (Karten- und Textteil) für die 1. Aktualisierung des Landschaftsplanes. Seitdem wird unter Federführung des Amtes für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere mit umfangreicher Zuarbeit durch das Amt für Umweltschutz und das Stadtforstamt, am Entwurf des Landschaftsplanes gearbeitet.

 

Der Landschaftsplan dient einerseits fachspezifisch und sektoral der Vorbereitung spezieller Naturschutzmaßnahmen wie z. B. Schutzgebietsausweisungen, Organisation von Kompensationsmaßnahmen u.a. und leistet andererseits aufgrund seiner Querschnittsdimension, fachübergreifende Beiträge zur gesamträumlichen Planung und für sonstigen Fachplanung.

 

Der Landschaftsplan besitzt auch weiterhin als solcher keine Allgemeinverbindlichkeit, d. h. er entfaltet nicht aus sich heraus rechtliche Wirkung und Verbindlichkeit, sondern nur über andere Planungen und Entscheidungen. (vgl. BNatSchG §§ 8-11 bzw. NatSchAG MV § 11)

Insofern ist die Erstellung des Landschaftsplanes an kein formalisiertes Verfahren (Beteiligung höherer Verwaltungswege, Nachbargemeinden, Kirchen, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange usw.) gebunden.

 

 

Um aber seiner Rolle als „Akzeptanz schaffender Prozess“ gerecht zu werden, ist folgendes Verfahren in der HRO vorgesehen:

 

·         Der Entwurf des Landschaftsplanes soll bis Ende Oktober 2011 fertig gestellt werden.

 

·         Danach erfolgt durch das Amt für Umweltschutz die vorgeschriebene strategische Umweltprüfung. Die Beteiligung der städtischen Ämter erfolgt von Januar 2012 bis Februar 2012. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen erhalten gem. § 63 (2) Punkt 2 BNatschG fristgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

·         Eine öffentliche Auslegung soll im April 2012 erfolgen. In diesem Zeitraum ist auch die Vorstellung des Landschaftsplanes in den Ortsämtern/bei den Ortsbeiräten vorgesehen. Nach Einarbeitung/Abwägung der Hinweise soll dann die Beschlussvorlage für die Bürgerschaft Ende Juni 2012 eingereicht werden und kann die notwendige Fachdiskussion im Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung sowie im Bauausschuss geführt werden.

 

 

·         Die Beschlussfassung in der Bürgerschaft ist für September 2012 vorgesehen. Nach Beschlussfassung soll der Landschaftsplan gemäß § 11 (2) NatSchAG öffentlich bekannt gemacht werden.

 

 

 

Dr. Liane Melzer

2. Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

 

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Beschlüsse

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02.11.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben