Beschlussvorlage - 2011/BV/2703
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderung von Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 11 bis 16 SGB VIII - DRK Kreisverband Rostock e. V. - "Stadtteil- und Begegnungszentrum Toitenwinkel"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 18.10.2011
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Fed. Senator/in:
- S 3, Dr. Liane Melzer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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25.10.2011
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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss der Hansestadt Rostock beschließt die Förderung des Trägers DRK Kreisverband Rostock e. V. für das Projekt Stadtteil- und Begegnungszentrum Toitenwinkel gemäß den §§ 1, 11 bis 14, 16 SGB VIII für den Zeitraum 01.01.2011 31.12.2011, vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes der Hansestadt Rostock durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
Beschlussvorschriften: §§ 74, 75 SGB VIII
bereits gefasste Beschlüsse:
Sachverhalt:
Der o. g. Träger der freien Jugendhilfe erbringt ein Angebot auf der Grundlage der §§ 1, 11 bis 14 und 16 SGB VIII. Das Angebot zählt zu den Leistungen der kommunalen Daseins-vorsorge und ist Bestandteil der Jugendhilfeplanung.
Der Vorschlag der Verwaltung basiert auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes für Stadtteil- und Begegnungszentren der Hansestadt Rostock, der beschlossenen Leitsätze der Kinder- und Jugendarbeit.
Das Projekt wird mit 4,12 Feststellen und 2,88 Feststellen Schulsozialarbeit an der Otto Lilienthal-Schule, der Schule am Schäferteich und an der Baltic-Schule sowie Honoraren, Betriebs-, Miet- und Sachkosten gefördert.
Entsprechend der Gewährung einer Zuwendung zur Förderung von Personalkosten-zuschüssen für Fachkräfte der Jugend- und Schulsozialarbeit auf der Grundlage des Operationellen Programms 2007-2013 werden 2,8 Feststelle in der Schulsozialarbeit bis zu max. 50 % gefördert.
Im Zusammenhang mit der Personalkostenförderung werden die beantragten Personalkosten für die Förderung 2011 berücksichtigt. Mit der Entscheidung über die Anwendung der Bedingungen der Betriebsvereinbarung des DRK werden die förderfähigen Personalkosten durch die Verwaltung festgelegt.
Eine Förderung der Verwaltungskosten erfolgt in Höhe von max. 3 % der geförderten Perso-nalkosten.
Der Eigenanteil des Trägers zu den Gesamtausgaben des Projektes beträgt 3,93 %. Dem Träger ist der Fördervorschlag der Verwaltung zur Kenntnis gegeben.