Stellungnahme - 2011/AN/2589-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellt auf die Tätigkeit in kommunalrechtlichen Organen ab. Der Anwendungsbereich umfasst damit nicht gesellschaftsrechtliche Belange. Insoweit ist § 15 Abs. 3 Entschädigungsverordnung nicht für die Bei- und Aufsichtsräte anwendbar.

 

Unabhängig davon wird darauf verwiesen, dass die Entschädigungsregelungen in der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock festgelegt sind. Danach ist in § 10 Abs. 5 Ziffer 3 der Hauptsatzung u. a. auch für zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach § 15 Abs. 3 Entschädigungsverordnung geregelt, dass über den Antrag der Hauptausschuss entscheidet.

 

In den kommunalen Gesellschaften trifft die Gesellschafterversammlung auf der Grundlage des Bürgerschaftsbeschlusses die Entscheidung über die Sitzungsgelder. Insoweit wäre bei einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 3 Entschädigungsverordnung in ähnlicher Weise zu verfahren, wie bei kommunalrechtlichen Organen:

 

1.      Aufnahme in die Hauptsatzung mit Festlegung einer maximalen pauschalen Höhe

2.      Antragstellung bei Gesellschaftervertreter und Genehmigung der jeweils zusätzlichen Aufwandsentschädigung durch den Hauptausschuss

 

Zudem ist auf § 71 Abs. 5 der KV  M-V zu verweisen.

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Beschlüsse

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18.10.2011 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

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02.11.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben