Änderungsantrag - 2011/BV/2462-04 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Änderung der Satzung des Eigenbetriebes „Kommunale Objektbewirtschaftung und Entwicklung der Hansestadt Rostock“ mit folgenden Änderungen:

 

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Der Sachverhalt wird wie folgt geändert:

 

Punkt 2.Absatz 2 :

Eine Änderung der  Hauptsatzung ist notwendig, da ein beschließender Ausschuss gebildet wird.

 

Punkt 2 Absatz 3, 4 und 5 wird gestrichen und ersetzt durch:

Vor inhaltlichen Entscheidungen werden die zuständigen Fachausschüsse Bau- und Planungsausschuss, Schul- und Sportausschuss, Sozial- und Gesundheitsausschuss und der Jugendhilfeausschuss weiterhin beratend tätig.

 

Absatz 6 bleib unverändert

 

Absatz 7 wird gestrichen

 

Absatz 8 bleibt

 

 

Der Satzungsentwurf wird wie folgt geändert:

 

§ 6 „ Aufgaben der Betriebsleitung“ wird im Absatz 1 ergänzt durch:

(1)   I) die Vorbereitung der Vorlagen für den Betriebsausschuss incl. der beratenden Fachausschüsse

 

 

 

(2) Die Betriebsleitung trifft die Entscheidungen nach Abs. 1 innerhalb folgender Wertgrenzen:

(a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB bis 200.000,00 EUR je Auftrag,

(b) Vergabe von Leistungen nach der VOL bis 100.000,00 EUR je Auftrag,

(c) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis 60.000,00 EUR Jahresbetrag oder mit einer

Vertragsdauer bis zu 10 Jahren,

(d) Vergabe von freiberuflichen Leistungen innerhalb und außerhalb der VOF bis zu 50.000,00 EUR je Auftrag,

(e) Abschluss von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR je Kaufvertrag,

(f) den Erlass von Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 40.000 Euro

 

(3) Die Betriebsleitung entscheidet darüber hinaus in allen Angelegenheiten, die ihr durch

übergeordnete Gremien oder die Bürgerschaft übertragen worden sind.

 

(4) Verpflichtungserklärungen oder Vollmachten gem. § 4 Abs. 3 EigVO M-V werden von der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter bis zu einer Wertgrenze von 600.000,00 EUR bei einmaligen und 60.000,00 EUR p. a. bei wiederkehrenden Leistungen schriftlich jedoch ohne die übrigen Formerfordernisse des § 4 Abs. 3 Satz 4 EigVO M-V ausgefertigt.

 

 

(5) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtert und die Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen kann , oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet.

Bei erfolgsgefährdenden Mindererträgen hat die Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

 

Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich in Zwischenberichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen zu unterrichten. Darüber hinaus hat die Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über die Umsetzung des Wirtschaftsplanes (insbesondere auch über die Investitionsplanung sowie über die Entwicklung der Liquidität zu unterrichten. Daneben hat die Betriebsleitung der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss auf Verlangen alle sonstigen Auskünfte und Zwischenberichte auch in kürzeren Abständen zu erteilen.

 

 

§ 7 „Betriebsausschuss“ wird ersetzt durch:

 

(1)   Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes besteht ein beschließender Betriebsausschuss mit folgenden Aufgaben:

 

1.      Entscheidungen über den Abschluss und Kündigung von Kreditverträgen bis zur Höhe des im Wirtschaftsplan festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages

2.      Entscheidungen über die Vergabe von Bauleistungen nach VOB ab 200.000 Euro

3.      Entscheidungen über die Vergabe von freiberuflichen Leistungen VOL ab 100.000 Euro

4.      Entscheidungen über den Abschluss von Grundstückskaufverträgen ab 50.000 Euro bis 750.000 Euro

5.      Abschluss von Dienstleistungs-, Miet- und Pachtverträgen für Grundstücke und bauliche Anlagen, die durch den Eigenbetrieb verwaltet werden ab 60.000 Euro oder einer Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren

6.      Bindung freiberuflicher Leistungen, wie zum Beispiel Planungsleistungen, Gutachten u.ä. ab 50.000 Euro bis 250.000 Euro

7.      Verzicht auf Forderungen und Leistungen ab 40.000 Euro

8.      die Einleitung von Rechtsstreiten

9.      die Einstellung, die Vergütung, die Höhergruppierung und Entlassung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebes ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst

 

 

Die vorstehenden Wertgrenzen sind Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer, soweit für diese Leitungen eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

 

(2) Der Betriebsausschuss berät über die den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten im Rahmen des § 7 abschließend und beratend in Angelegenheiten, die von der Bürgerschaft zu entscheiden sind. 

Es findet die Geschäftsordnung der Bürgerschaft Anwendung /oder der Betriebsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des beschließenden Betriebsausschusses beratend teil, wenn dies vom Betriebsausschuss gewünscht wird.

 

(3) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

 

 

 

 

Es werden die fettgedruckten Änderungen beschlossen.

 

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gez. Rainer Albrecht

Fraktionsvorsitzender

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

02.11.2011 - Bürgerschaft - überwiesen

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15.11.2011 - Hauptausschuss

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23.11.2011 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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07.12.2011 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Es erfolgt die Einzelabstimmung zur Änderung des Punktes 2 des Sachverhaltes und zu den Paragraphen 6 und 7 des Änderungsantrages (siehe unter TOP 9.2):

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Änderung der Satzung des Eigenbetriebes „Kommunale Objektbewirtschaftung und Entwicklung der Hansestadt Rostock" mit folgenden Änderungen:

 

 

Der Sachverhalt wird wie folgt geändert:

 

Punkt 2 Absatz 2 :

Eine Änderung der  Hauptsatzung ist notwendig, da ein beschließender Ausschuss gebildet wird.

 

Punkt 2 Absatz 3, 4 und 5 wird gestrichen und ersetzt durch:

Vor inhaltlichen Entscheidungen werden die zuständigen Fachausschüsse Bau- und Planungs­ausschuss, Schul- und Sportausschuss, Sozial- und Gesundheitsausschuss und der Jugendhilfe­ausschuss weiterhin beratend tätig.

 

Absatz 6 bleibt unverändert,

Absatz 7 wird gestrichen,

Absatz 8 bleibt,

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

 

Abgelehnt

X

 

 


Der Satzungsentwurf wird wie folgt geändert:

 

§ 6 „ Aufgaben der Betriebsleitung" wird im Absatz 1 ergänzt durch:

 

(1)              I) die Vorbereitung der Vorlagen für den Betriebsausschuss incl. der beratenden Fachausschüsse

 

(2) Die Betriebsleitung trifft die Entscheidungen nach Abs. 1 innerhalb folgender Wertgrenzen:

(a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB bis 200.000,00 EUR je Auftrag,

(b) Vergabe von Leistungen nach der VOL bis 100.000,00 EUR je Auftrag,

(c) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis 60.000,00 EUR Jahresbetrag oder mit einer Vertragsdauer bis zu 10 Jahren,

(d) Vergabe von freiberuflichen Leistungen innerhalb und außerhalb der VOF bis zu 50.000,00 EUR je Auftrag,

(e) Abschluss von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR je Kaufvertrag,

(f) den Erlass von Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 40.000 Euro

 

(3) Die Betriebsleitung entscheidet darüber hinaus in allen Angelegenheiten, die ihr durch übergeordnete Gremien oder die Bürgerschaft übertragen worden sind.

 

(4) Verpflichtungserklärungen oder Vollmachten gem. § 4 Abs. 3 EigVO M-V werden von der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter bis zu einer Wertgrenze von 600.000,00 EUR bei einmaligen und 60.000,00 EUR p. a. bei wiederkehrenden Leistungen schriftlich jedoch ohne die übrigen Formerfordernisse des § 4 Abs. 3 Satz 4 EigVO M-V ausgefertigt.

 

(5) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtert und die Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen kann , oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet.

Bei erfolgsgefährdenden Mindererträgen hat die Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

 

Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich in Zwischenberichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen zu unterrichten. Darüber hinaus hat die Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über die Umsetzung des Wirtschaftsplanes (insbesondere auch über die Investitionsplanung sowie über die Entwicklung der Liquidität zu unterrichten. Daneben hat die Betriebsleitung der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss auf Verlangen alle sonstigen Auskünfte und Zwischenberichte auch in kürzeren Abständen zu erteilen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

- siehe Seite 82 (aufgrund einer Rückholung der Beschlussvorlage erneut abgestimmt)


§ 7 „Betriebsausschuss" wird ersetzt durch:

 

(1)              Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes besteht ein beschließender Betriebsausschuss mit folgenden Aufgaben:

 

1.              Entscheidungen über den Abschluss und Kündigung von Kreditverträgen bis zur Höhe des im Wirtschaftsplan festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages,

2.              Entscheidungen über die Vergabe von Bauleistungen nach VOB ab 200.000 EUR,

3.              Entscheidungen über die Vergabe von freiberuflichen Leistungen VOL ab 100.000 EUR,

4.              Entscheidungen über den Abschluss von Grundstückskaufverträgen ab 50.000 EUR bis 750.000 EUR,

5.              Abschluss von Dienstleistungs-, Miet- und Pachtverträgen für Grundstücke und bauliche Anlagen, die durch den Eigenbetrieb verwaltet werden ab 60.000 EUR oder einer Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren,

6.              Bindung freiberuflicher Leistungen, wie zum Beispiel Planungsleistungen, Gutachten u. ä. ab 50.000 EUR bis 250.000 EUR,

7.              Verzicht auf Forderungen und Leistungen ab 40.000 EUR,

8.              die Einleitung von Rechtsstreiten,

9.              die Einstellung, die Vergütung, die Höhergruppierung und Entlassung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebes ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst.

 

Die vorstehenden Wertgrenzen sind Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer, soweit für diese Leitungen eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

 

(2) Der Betriebsausschuss berät über die den Eigenbetrieb betreffenden Angelegen­heiten im Rahmen des § 7 abschließend und beratend in Angelegenheiten, die von der Bürgerschaft zu entscheiden sind. 

Es findet die Geschäftsordnung der Bürgerschaft Anwendung /oder der Betriebs­ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des beschließenden Betriebs­ausschusses beratend teil, wenn dies vom Betriebsausschuss gewünscht wird.

 

(3) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegen­heiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

 

Abgelehnt

X

 

 

Es werden die fettgedruckten Änderungen beschlossen.

 


Es erfolgt die erneute Abstimmung zur Änderung des Paragraphen 6:

 

* Anmerkung Sitzungsdienst:              Beschlussvorlage wurde bereits behandelt (siehe Seiten 60 bis 66
der Sitzungsniederschrift).

 

 

Beschluss:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Änderung der Satzung des Eigenbetriebes „Kommunale Objektbewirtschaftung und Entwicklung der Hansestadt Rostock" mit folgenden Änderungen:

 

 

Der Satzungsentwurf wird wie folgt geändert:

 

§ 6 „ Aufgaben der Betriebsleitung" wird im Absatz 1 ergänzt durch:

 

(1)              I) die Vorbereitung der Vorlagen für den Betriebsausschuss incl. der beratenden Fachausschüsse

 

(2) Die Betriebsleitung trifft die Entscheidungen nach Abs. 1 innerhalb folgender Wertgrenzen:

(a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB bis 200.000,00 EUR je Auftrag,

(b) Vergabe von Leistungen nach der VOL bis 100.000,00 EUR je Auftrag,

(c) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis 60.000,00 EUR Jahresbetrag oder mit einer Vertragsdauer bis zu 10 Jahren,

(d) Vergabe von freiberuflichen Leistungen innerhalb und außerhalb der VOF bis zu 50.000,00 EUR je Auftrag,

(e) Abschluss von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Kaufpreis von 50.000,00 EUR je Kaufvertrag,

(f) den Erlass von Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 40.000 Euro

 

(3) Die Betriebsleitung entscheidet darüber hinaus in allen Angelegenheiten, die ihr durch übergeordnete Gremien oder die Bürgerschaft übertragen worden sind.

 

(4) Verpflichtungserklärungen oder Vollmachten gem. § 4 Abs. 3 EigVO M-V werden von der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter bis zu einer Wertgrenze von 600.000,00 EUR bei einmaligen und 60.000,00 EUR p. a. bei wiederkehrenden Leistungen schriftlich jedoch ohne die übrigen Formerfordernisse des § 4 Abs. 3 Satz 4 EigVO M-V ausgefertigt.

 


(5) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtert und die Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen kann , oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet.

Bei erfolgsgefährdenden Mindererträgen hat die Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

 

Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich in Zwischenberichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen zu unterrichten. Darüber hinaus hat die Betriebsleitung die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über die Umsetzung des Wirtschaftsplanes (insbesondere auch über die Investitionsplanung sowie über die Entwicklung der Liquidität zu unterrichten. Daneben hat die Betriebsleitung der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss auf Verlangen alle sonstigen Auskünfte und Zwischenberichte auch in kürzeren Abständen zu erteilen.

 

 

Es werden die fettgedruckten Änderungen beschlossen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt