Stellungnahme - 2011/AN/2542-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Stellungnahme:

 

Das Strukturkonzept Warnemünde (Beschluss Bürgerschaft 05.10.2011 geplant) zeigt u. a. die schleichende Umwandlung von Miet- in Ferienwohnungen und empfiehlt zur Verhinderung der Umwandlung von Dauerwohnungen in Ferienwohnungen die Prüfung einiger Regelungsmöglichkeiten für Warnemünde.

1.      § 22 BauGB Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion

2.      § 172 BauGB Erhaltungssatzung

3.      § 30 ff BauGB Aufstellung eines Bebauungsplanes mit entsprechenden Festsetzungen

 

Die Wohnraumzweckentfremdungsverordnung (WoZwLVO M-V) vom 20. August 1996 wurde mit Wirkung vom 29.05.2004 durch die Landesregierung M-V und die Verwaltungsvorschrift zur Wohnraumzweckentfremdungsverordnung ist mit Wirkung vom 29. Mai 2006 aufgehoben worden.

Im § 1 Abs. 1 der VO hieß es:

„Wohnraum darf in den Städten Schwerin, Rostock, Wismar, Stralsund, Greifwald, Neubrandenburg, Neustrelitz, Waren und Güstrow nur mit Genehmigung des jeweiligen Oberbürgermeisters oder Bürgermeister anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.“

 

Somit ist die Rechtsgrundlage für das Verbot von Zweckentfremdung von Wohnraum nicht mehr vorhanden. Folge dieses Beschlusses ist, dass Eigentümer und Mieter in M-V ihren Wohnraum nun (vorbehaltlich anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften) auch zu gewerblichen Zwecken nutzen können.

 

Um den notwendigen Schutz des Wohnraumes vor der Umwandlung in Ferienwohnen in Warnemünde sicher zu stellen, ist es notwendig, alle Rechtsinstrumente zu prüfen.

Dazu gehört auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Einführung einer Zweckentfremdungsverordnung im Land für bestimmte Städte bzw. für Rostock gegeben sind. Unter dieser Voraussetzung wäre dann ein Vorstoß der Hansestadt Rostock zu prüfen und die Landesregierung vom erneuten Beschluss einer Zweckentfremdungsverordnung zu überzeugen.

Parallel sind die Rechtsinstrumente auf Grundlage des BauGB wie oben aufgeführt zu prüfen.

 

Diese Prüfung aller zur Verfügung stehenden Instrumente sowie evtl. die Schaffung von weiteren Rechtsinstrumenten kann federführend durch das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft erfolgen.

 

Das Ergebnis dieser Prüfung einschließlich einer entsprechenden Handlungsempfehlung kann im 1. Halbjahr 2012 der Bürgerschaft zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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29.09.2011 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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05.10.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben