Informationsvorlage - 2011/IV/2633

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse: 2010/AN/1792

 

Sachverhalt:

Mit o. g. Beschluss wurde der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, inwieweit sich zeitliche Intervalle für die Erstellung von Bescheiden und Genehmigungen in der Hansestadt Rostock vergrößern lassen.

So soll unter anderem geprüft werden, ob sich die Möglichkeit eröffnen lässt, die Berechtigungen für Bewohnerparken auf Wunsch für zwei Jahre auszustellen.

 

Durch die Ausweitung der Intervalle für Bescheide und Genehmigungen soll sowohl eine Verwaltungsvereinfachung auf Seite der Stadt als auch eine Erleichterung für die Einwohnerinnen und Einwohner erzielt werden. Die Verwaltungsvereinfachung führt auch zur Einsparung von Personalkosten und Sachaufwendungen. Beispielhaft soll auch geprüft werden, inwieweit die Ausweise für Bewohnerparken für zwei Jahre ausgestellt werden können.

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Sachstandsbericht:

Der Beschlussvorschlag untergliedert sich in zwei separate Prüfaufträge an den Oberbürgermeister, von denen sich der erste auf die

 

Prüfung der Möglichkeit der Vergrößerung der zeitlichen Intervalle für die Erstellung von Bescheiden und Genehmigungen in der (gesamten) Hansestadt Rostock

bezieht.

 

 

Der zweite Prüfauftrag bezieht sich auf die

 

Prüfung, ob sich die Möglichkeit eröffnen lässt, die Berechtigungen für Bewohnerparken auf Wunsch für zwei Jahre auszustellen.

 

Zu diesen Prüfaufträgen wird im Folgenden Stellung genommen:

 

 

1.      Stellungnahme zur „Prüfung der Möglichkeit der Vergrößerung der zeitlichen Intervalle für die Erstellung von Bescheiden und Genehmigungen in der (gesamten) Hansestadt Rostock“.

 

Im Zusammenhang mit der Prüfung wurden insgesamt 32 Organisationseinheiten (OE) befragt. Den OE wurde ein konkreter Fragenkatalog zugesandt, anhand dessen amtsintern zu prüfen war, bei welchen Bescheiden und Genehmigungen mit wiederkehrendem Charakter eine Verlängerung der zeitlichen Intervalle möglich ist.

 

Von den 32 befragten OE haben die meisten eine Fehlmeldung gegeben, weil bei ihnen keine befristeten Genehmigungen oder Bescheide erlassen werden. Drei OE haben zur Anfrage Stellung bezogen; über die Inhalte dieser Stellungnahmen wird nachfolgend informiert.

 

 

OE 32 - Stadtamt

 

In Auswertung der Zuarbeit des Stadtamtes, die unter Anwendung des fachlichen Know-hows alle objektiv gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt, ist künftig nach weitergehender fallweiser Prüfung vorstellbar, dass

 

a)      das Zeitintervall für Ausnahmegenehmigungen im fließenden und ruhenden Verkehr basierend auf § 46, Abs. 1 StVO in Einzelfällen von jetzt 1 Jahr auf 5 Jahre erhöht werden könnte. Die Umsetzbarkeit muss jedoch mit jedem neuen Antrag erneut geprüft und kann nicht pauschalisiert werden.

 

Vorteil für die jeweiligen Antragsteller wäre eine Verringerung des Zeitaufwandes für Behördengänge, jedoch würde bei Nichtausschöpfung des ggf. erweiterten Bewilligungszeitraumes keine Gebührenerstattung erfolgen.

 

Bei einer ggf. erfolgenden Vergrößerung des zeitlichen Intervalls der o. g. Ausnahmegenehmigungen ist von einer Verringerung der städtischen Gebühreneinnahmen durch die dann nur einmalig zu erhebende pflichtige Verwaltungsgebühr auf bis zu ein Fünftel des jetzigen Planungsstandes auszugehen. Der quantitative Verwaltungsaufwand bei Ausstellung der Ausnahmegenehmigungen würde sich zwar reduzieren, jedoch würde sich der qualitative Verwaltungsaufwand für Rücknahmen/ Widerrufe von Verwaltungsakten erhöhen und kann mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden sein.

 

b)      das Zeitintervall für Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge der Stadtverwaltung basierend auf § 46, Abs. 1, Nr. 11 StVO von jetzt 1 Jahr auf 2 Jahre erhöht werden könnte. Die Realisierbarkeit wird in Eigenverantwortung des Amtes geprüft und ist Bestandteil der laufenden Arbeitsprozesse.

 

Vorteil für die jeweiligen Antragsteller wäre eine Verringerung des Zeitaufwandes für Behördengänge, jedoch sind derartige Ausnahmegenehmigungen rechtlich nicht unumstritten.

Auswirkungen auf die Einnahmen oder die Kosten der Stadt wären nicht gegeben, da keine Gebührenerhebung erfolgt, also auch keine Mehr- oder Mindereinnahmen zu verzeichnen wären. Personell erfolgt ggf. ein Zeitgewinn für die Bearbeitung rechtsstrittiger Verwaltungsakte.

 

 

 

c)      das Zeitintervall für Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende, Freiberufler in Bewohnerparkgebieten basierend auf § 46, Abs. 1, Nr. 11 StVO von jetzt 1 Jahr auf 2 Jahre erhöht werden könnte. Die Umsetzbarkeit befindet sich in Eigenverantwortung des Amtes bereits in Prüfung und ist Bestandteil der laufenden Arbeitsprozesse.

 

Vorteil für die jeweiligen Antragsteller wäre eine Verringerung des Zeitaufwandes für Behördengänge, jedoch würde bei Nichtausschöpfung des ggf. erweiterten Bewilligungszeitraumes keine Gebührenerstattung erfolgen.

 

Bei einer ggf. erfolgenden Vergrößerung des zeitlichen Intervalls der o. g. Ausnahmegenehmigungen ist von einer Verringerung der städtischen Gebühreneinnahmen durch die dann nur einmalig zu erhebende pflichtige Verwaltungsgebühr auf die Hälfte des jetzigen Planungsstandes auszugehen.

 

Der quantitative Verwaltungsaufwand bei Ausstellung der Ausnahmegenehmigungen würde sich zwar reduzieren, jedoch würde sich der qualitative Verwaltungsaufwand für Rücknahmen/ Widerrufe von Verwaltungsakten verdoppeln und kann mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden sein. Darüber hinaus würde mit der Verlängerung des Bewilligungszeitraumes eine maßgebliche und fachlich nicht vertretbare Destabilisierung funktionierender Verkehrssysteme in den Bewohnerparkgebieten einhergehen.

 

Weiterhin wurde die Möglichkeit der Verlängerung von Zeitintervallen bei den folgenden Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen geprüft.

 

d)      Die Verlängerung von Zeitintervallen bei den Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO – Handwerkerkarten – ist zurzeit nicht möglich, da eine Erweiterung abhängig von der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde ist (Rundverfügung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 1.11.1995, Az.: Ls 31a – 621.154.1.)

 

e)      Die Verlängerung der Ausnahmegenehmigungen von der Gurtpflicht (§ 46, Abs. 1, Nr. 5b StVO) von 2 Jahre auf 5 Jahre befindet sich in aktueller Prüfung des Stadtamtes.

 

Vorteil für die jeweiligen Antragsteller wäre eine Verringerung des Zeitaufwandes für Behördengänge und eine Angleichung an die bestehende Geltungsdauer für Schwerbehindertenparkausweise. 

Auswirkungen auf die Einnahmen oder die Kosten der Stadt wären nicht gegeben, da keine Gebührenerhebung erfolgt, also auch keine Mehr- oder Mindereinnahmen zu verzeichnen wären. Personell erfolgt ggf. ein Zeitgewinn für die Bearbeitung rechtsstrittiger Verwaltungsakte.

 

f)        Sondernutzungserlaubnisse gem. StrWG M-V werden entsprechend § 6 Sondernutzungssatzung (ORS, 3/2) auf Zeit oder Widerruf erteilt. Bei jährlich wiederkehrender Nutzung wird die Erlaubnis in der Regel in den in der Sondernutzungssatzung genannten Fällen auf Widerruf erteilt:

 

Vorteil für die jeweiligen Antragsteller ist eine Verringerung des Zeitaufwandes für Behördengänge und eine ggf. geringere Verwaltungsgebühr. 

 

Bei einer ggf. erfolgenden Vergrößerung des zeitlichen Intervalls der Sondernutzungserlaubnisse ist von einer Verringerung der städtischen Gebühreneinnahmen auszugehen. Der quantitative Verwaltungsaufwand bei Ausstellung der Sondernutzungserlaubnisse würde sich zwar reduzieren, jedoch würde sich der qualitative Verwaltungsaufwand für Rücknahmen/ Widerrufe von Verwaltungsakten erhöhen und kann mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden sein.

 

 

OE 67 – Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege

 

Im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege werden in ca. 30 Fällen pro Jahr Durchfahrtsgenehmigungen (Spezialfall einer Sondernutzung öffentlicher Grünflächen für Liegenschaften, die keine direkte Anbindung an öffentliche Straßen besitzen) entsprechend § 5 der Grünflächensatzung (ORS, 7/4) und in ca. 70 Fällen pro Jahr gemäß § 5 der Friedhofssatzung (ORS, 7/6) Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der kommunalen Friedhöfe mit Fahrzeugen für Menschen mit Behinderungen auf Zeit erteilt. Im Rahmen von jeweils neu zu treffenden Ermessensentscheidungen ist denkbar, den Zeitraum in beiden Fällen von aktuell 1 Jahr auf 3 Jahre zu verlängern. Eine konkrete Prüfung ist noch nicht erfolgt, wird aber in die laufenden Arbeitsprozesse der OE 67 einfließen.

 

Vorteil für die jeweiligen Antragsteller wäre eine Verringerung des Zeitaufwandes für Behördengänge, da die jährliche Antragstellung entfiele.

 

Auswirkungen auf die Einnahmen oder die Kosten der Stadt wären nicht gegeben, da keine Gebührenerhebung erfolgt, also auch keine Mehr- oder Mindereinnahmen zu verzeichnen wären.

 

 

OE 50 – Amt für Jugend und Soziales

 

Für unterschiedliche Leistungsarten gelten jeweils unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und es muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, ob sich prognostisch abschätzen lässt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für den gesamten Bewilligungszeitraum fortbestehen. Die Mitarbeiter/innen der OE 50 sind angehalten – soweit dies gesetzlich möglich ist – bei einer sich abzeichnenden konstanten Lebenssituation und damit einem zu erwartenden Fortbestand der Voraussetzungen die Bewilligungszeiträume für diese Fälle auszuschöpfen.

Dies kann aber immer nur eine Richtschnur sein, denn im Einzelfall gibt es vielerlei Gründe, die die Entscheidung, einen bestimmten Bewilligungszeitraum zu wählen, beeinflussen. Darüber hinaus können Gesetzesänderungen ebenfalls Einfluss auf den Bewilligungszeitraum haben.

Langfristige Bewilligungen bergen die Gefahr, dass anspruchsverändernde Umstände nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt werden und die Bürger/innen mit Rückforderungen rechnen müssen. Hier bedarf es einer gewissen Fürsorge, die Bewilligungszeiträume nicht zu lang zu wählen, um die bedürftigen Bürger/innen durch Rückforderungen nicht in eine Notlage zu bringen.

 

Eine Aussage, ob sich zeitliche Intervalle für die Erstellung von Bescheiden vergrößern lassen, kann und wird daher nur im jeweiligen Einzelfall entschieden.

 

 

2.      Stellungnahme zur „Prüfung, ob sich die Möglichkeit eröffnen lässt, die Berechtigungen für Bewohnerparken auf Wunsch für zwei Jahre auszustellen“.

 

Gemäß dem oben genannten Prüfauftrag wurde im Vorfeld der Betrachtung zur Ausdehnung der Befristung von Bewohnerparkausweisen umfassend recherchiert.

 

Wie bereits in der Stellungnahme der Verwaltung vom 22.12.2010 (2010/AN/1792-01 (SN)) ausgeführt, analogisiert sich dieser Prüfauftrag hinsichtlich der Ausgestaltung des Bewohnerparkens in der Hansestadt Rostock einschließlich der dazugehörigen Genehmigungsmodalitäten mit den laufenden Aufgaben der Verkehrsbehörde im Stadtamt.

 

Die hinterfragte Laufzeitverlängerung von Bewohnerparkausweisen mit der Zielstellung der Verringerung des Verwaltungsaufwandes, der Material- und Kosteneinsparung, der Nutzung des Internets und anderen Medien sowie der Aufwandsverringerung für die Bürgerinnen und Bürger sind Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

 

Grundaussage:

 

Nach der gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) können Gebühren in Höhe von 10,20 EUR bis 30,70 EUR pro Jahr für die Ausstellung eines Parkausweises erhoben werden.

Grenzen für die Geltungsdauer sind in den geltenden Gesetzen und Verordnungen nicht vorgegeben, sodass es möglich ist, auch über die üblichen 12 Monate hinaus Befristungen vorzunehmen.

 

Rechtsgrundlagen:

 

·         Straßenverkehrsordnung § 45 Abs. 1 Nr. 2a, § 46 Abs. 4 a und 11

·         Straßenverkehrsgesetz § 6 Abs. 1 Nr. 14

·         Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) § 1, zweiter Abschnitt, Buchstabe b, Gebührennummer 265

 

Gegenwärtige Handhabung:

 

In der Hansestadt Rostock wurde im Oktober 1996 mit der Einrichtung der ersten Bewohnerparkzonen in Warnemünde und Stadtmitte begonnen.

Gegenwärtig sind derartige Zonen in Warnemünde (3) und im Stadtzentrum (6) für bevorrechtigte Bewohner gemäß straßenverkehrsrechtlicher Vorgaben zur Ausgestaltung von Bewohnerparkgebieten ausgewiesen.

Die Beantragung bzw. Ausgabe von Bewohnerparkausweisen erfolgt für den Stadtteil Warnemünde im Ortsamt NW 1 und für die zentrumsnahen Wohngebiete im Ortsamt Stadtmitte sowie für Warnemünde und Stadtmitte in der Straßenverkehrsbehörde im Stadtamt.

Bewohnerparkausweise sind in der Hansestadt Rostock gegenwärtig auf 1 Jahr begrenzt gültig.

Im Ausnahmefall besteht die Möglichkeit einer quartalsweisen Befristung.

Die Gebühr für die 1-Jahres-Frist beträgt 30,00 EUR, für die eingeschränkte Frist 11,00 EURO.

 

Bei den Gebühren handelt es sich jeweils um reine Verwaltungsgebühren und nicht um Nutzungsgebühren.

Rückerstattungen sind nicht möglich. Das lässt auch der § 5 GebOSt mit Verweis auf das Verwaltungskostengesetz und Blick auf persönliche Gebührenfreiheiten nicht zu.

 

Bundesweite Recherche:

 

Um zu aussagefähigen Kriterien des Für und Wider einer Fristenverlängerung für Bewohnerparkausweise zu kommen, wurden 14 Städte und Gemeinden direkt zu örtlichen Modalitäten des Bewohnerparkens und  Erfahrungen mit längerfristig geltenden Parkausweisen befragt.

Des Weiteren wurden Informationen aus 12 mit  der Hansestadt Rostock vergleichbaren Kommunen (z.B. Magdeburg, Halle, Braunschweig, Potsdam, Kiel, Freiburg) über eine Internetrecherche eingeholt.

 

Es zeigte sich, dass sehr unterschiedliche Handhabungen und Vergabepraktika vorhanden sind. Die Palette des Zeitraumes der Ausstellung eines Bewohnerparkausweises reicht von 3 Monaten bis zu 3 Jahren Gültigkeit.

Auch die Wege, die zum Erhalt eines Bewohnerparkausweises führen, sind in den Kommunen sehr unterschiedlich.

So bestehen u. a. Möglichkeiten, die Antragstellung direkt bei den zuständigen Behörden, bei Serviceeinrichtungen der Verwaltung (Ortsämter, Bürgerbüros) oder zunehmend im Onlineverfahren – so auch in der Hansestadt Rostock seit Juni 2011 möglich – vorzunehmen.

 

Die relativen Anteile ausgegebener Parkausweise mit zweijähriger Gültigkeit bewegen sich, so wurde von den Angefragten erklärt, in der Größenordnung 10 % bis  60 %.

Beispielsweise ist die Nachfrage nach 2-jährigen Parkausweisen besonders dort ausgeprägt, wo die Verwaltungen bereits länger als 5 Jahre derartige Angebote für die Bürger geschaffen haben.

 

Interessant sind hierbei auch die erhobenen Gebühren, die sich überwiegend bei der einjährigen Gültigkeitsdauer der Parkausweise an der oberen Grenze von 30,70 EUR bewegen.

Bei einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren besteht in den Kommunen größtenteils „Preiseinigkeit“; es sind jeweils weniger als 60,00 EUR zu bezahlen.

Begründet wird die Nichtausschöpfung der vollen Gebühr mit einer Kulanz für den Bürger  als Anreiz nicht jedes Jahr einen Parkausweis beantragen zu müssen.

 

Die Erhebung einer Gebühr für 2 Jahre ist, obwohl der Verwaltungsaufwand nur einmal entsteht, rechtlich vertretbar.

Es handelt sich um ein Angebot, welches nach dem Prinzip der Freiwilligkeit nutzbar ist.

 

Die „Parkausweissituation“ in den größeren Städten Mecklenburg-Vorpommerns beschreibt sich wie folgt:

 

In Neubrandenburg, Schwerin und in den Hansestädten Greifswald und Rostock gelten die Bewohnerparkausweise zzt. einheitlich maximal für 1 Jahr.

In der Hansestadt Wismar befindet sich das Bewohnerparksystem erst in Vorbereitung.

 

Die Hansestadt Stralsund bietet seit dem Jahr 2009 Bewohnerparkausweise an, die hinsichtlich der Befristung gestaffelt sind, von ½ Jahr bis zu 2 Jahren. Der Parkausweis für 2 Jahre wird in der Hansestadt Stralsund für eine Verwaltungsgebühr von 55,00 EUR angeboten. Die Nachfrage hält sich gegenwärtig in Grenzen; sie liegt derzeit bei rund 10 % von insgesamt 1500 angebotenen Parkausweisen.

 

In der Hansestadt Rostock sind aktuell rund 6000 Parkausweise für das Jahr 2011 ausgegeben worden.

Das bedeutet haushaltsseitige Erträge in Höhe von rd. 200.000 EUR/Jahr.

In dieser Summe sind die Gebühren für Änderungen des Parkausweises, z. B. bei Fahrzeugwechsel, bei Wohnortwechsel oder Verlust enthalten.

 

 

Abwägung:

 

Vorteile bei Verlängerung der Gültigkeit auf 2 Jahre:

 

1.      Verringerung des Bearbeitungsaufwandes für die Verwaltung – Zeitgewinn für andere Aufgaben, wie z. B. Außendiensttätigkeiten und Datenpflege

 

2.      Einsparung von Zeit und Wegen für den Bürger

 

3.      Einsparung von ca. 4.800 EUR/jährlich an Kosten für Porto, Parkkarten, Papier und Hologramme

 

 

 

 

Nachteile bei Verlängerung der Gültigkeit auf 2 Jahre:

 

 

1.      Bei Entfall der Antragsvoraussetzungen (wie bei Wohnungswechsel) bestehen praktisch keine Kontrollmechanismen für die Rückgabe des Parkausweises, d. h., dass unberechtigtes Benutzen von Stellflächen in Bewohnerparkgebieten erfolgen kann, was die Parkraumsituation verschärfen würde.

 

2.      Nichtausschöpfung des Gebührenrahmens führt zu Einnahmeverlusten.

 

Geplant werden einerseits der Finanzhaushalt und andererseits der Ergebnishaushalt. Im Finanzhaushalt sind die Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres zu planen. Das bedeutet im Fall einer möglichen Verlängerung der Nutzungsdauer des Bewohnerparkausweises auf 2 Jahre, dass für die Anspruchsberechtigten, die davon Gebrauch machen möchten, Einzahlungen für 2 Jahre geplant werden müssen.

Das Problem der Planung besteht hierbei, einzuschätzen, wie viele Bewohner das neue Angebot nutzen werden.

Im Ergebnishaushalt sind die zu erwartenden Erträge und Aufwendungen zu planen. Hier ist im Unterschied zum Finanzhaushalt zu beachten, dass nur der Teil der Erträge für das kommende Haushaltsjahr geplant wird, der auf das übernächste Haushaltsjahr entfällt. Er wird als Rechnungsabgrenzung ausgewiesen und muss im übernächsten Jahr ausgelöst werden, stellt also erst im übernächsten Jahr einen Ertrag dar.

 

Fazit:

 

1.      Auf Grund der Erfahrungen der befragten Städte zum Anteil der Parkausweise mit 2-jähriger Gültigkeit wäre eine Einführung dieser Regelung auch in der Hansestadt Rostock möglich. Einhergehen müsste die Implementierung dieser Neuregelung aber auch mit einer elektronischen Archivierung der Vorgänge. An dieser Aufgabe wird zzt. gearbeitet. Es spart weder Personal- noch Sachkosten, wenn die Sachbearbeiter/innen in den Ortsämtern bzw. im Sachgebiet Verkehrsbehördliche Aufgaben im Stadtamt noch zusätzliche Vorgänge ablegen und unterscheiden müssen, sodass die mögliche Einführung zwangsläufig von der benannten Realisierung der vollständigen technischen Ausstattung abhängig ist.

 

2.      Von der Möglichkeit der Erhebung einer verminderten Gebühr für einen 2 Jahre geltenden Bewohnerparkausweis sollte aus haushalterischer Sicht auf Grund einer größeren Nachfrage nach solchen Parkberechtigungen und in Anbetracht des äußerst begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkraumes in den ausgewiesenen Bewohnerparkgebieten der Hansestadt Rostock abgeraten werden.

 

3.      Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen gegen die angebotsweise Ausdehnung der Befristung von Bewohnerparkausweisen in der Hansestadt Rostock von gegenwärtig max.1 Jahr bis zu 2 Jahren als Ergänzung zur grundsätzlich weiterhin anzuwendenden 1-Jahresfrist keine Bedenken.

Rückerstattungen von Gebühren bei Entfall des Bewohnerstatus während der Geltungsfrist – auch nicht in Teilen – werden ausgeschlossen.

 

4.      Die abschließende Entscheidung – Einführung Ja/Nein - wurde in den angefragten Kommunen überwiegend durch die kommunalpolitischen Gremien gefällt.

Für die Hansestadt Rostock ist diese Form ebenfalls empfehlenswert.

 

 

 

 

5.      Im Ergebnis der Befragungen wurden unterschiedliche Resonanzen in den einzelnen Kommunen festgestellt.

 

Es wird daher für zweckmäßig erachtet, in der Hansestadt Rostock vorerst über einen Modellversuch (3 Jahre) die allgemeine Nachfrage zu testen.

Um das verwaltungsinterne Prozedere vorbereiten zu können, wäre der Beginn des Modellversuches ab dem 1. Halbjahr 2013 realistisch.

 

 

 

Roland Methling

 

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02.11.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben