Stellungnahme - 2011/AN/2324-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Änderung der „Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock“ (Ortsrecht 3/4) vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. In der Satzung soll Lagerung, Transit und Umschlag folgender Stoffgruppen im Hafengebiet untersagt werden:
 

-          Atommüll

-          Brennelemente/Brennstäbe

-          hochradioaktive Stoffe.

 

 

 

 

Eine Änderung der Hafennutzungsordnung  mit Untersagen der Lagerung, Transit und Umschlag folgender Stoffgruppen
 

-          Atommüll

-          Brennelemente/Brennstäbe

-          hochradioaktive Stoffe
 

sollte aus u. g. Gründen nicht erfolgen.

 

 

 

 


Begründung:

 

Die Überwachung der kommunalen Häfen nach Maßgabe der Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung – HafVO M-V) vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 355) und des dort insbesondere in § 3 Abs. 4 HafVO M-V geregelten Aufgaben-kanons ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie ist gemäß § 3 Abs. 1 HafVO M-V den Hafenbehörden zugewiesen. Hafenbehörden sind die Oberbürgermeister der kreis-freien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden.

 

Nach § 8 Abs. 2 HafVO M-V werden die Hafenbehörden ermächtigt, Einzelheiten der Benut-zung der Hafengebiete und der Hafenanlagen, die durch die besonderen örtlichen Verhält-nisse bedingt sind, durch allgemeine Anordnungen (Hafennutzungsordnungen) oder durch Einzelverfügung zu regeln. Hieraus folgt, dass die Hafennutzungsordnung nicht vom Ortsge-setzgeber, also der Gemeindevertretung, sondern vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassen werden (so ausdrücklich auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpom-mern in seinem Urteil vom 26.11.2007, Az 1 L 362/05, zit. nach Juris, dort Rz. 49 a. E.).

 

 

Die besondere Hafenordnung Emdens ist schon deshalb nicht mit der Hafennutzungsord-nung der Hansestadt Rostock vergleichbar, weil sie auf ganz anderen Rechtsgrundlagen basiert. Ihre Grundlagen sind das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz, das Nieder-sächsische Gesetz über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten und die Verordnung über die Häfen im Land Niedersachsen.

 

Soweit im Hafengebiet die Lagerung, der Transit und Umschlag von „Atommüll“ untersagt werden soll, zielt er im Beschlusstext darauf ab, sämtliche radioaktiven Stoffe zu verbieten. Damit würden auch Güter der Gefahrenklasse 7 erfasst. Das sind z.B. auch die sehr schwach strahlenden Abfälle aus Röntgen- und CT-Anlagen aus Krankenhäusern und Arzt-praxen und ganz schwach radioaktives Material aus Forschungsinstituten der Universität und Ähnliches. Ob dieses ernsthaft gewollt ist, darf bezweifelt werden. Mit einer derartigen Einschränkung würde der Rostocker Hafen zudem den Anspruch verlieren, ein Universal-hafen zu sein, in dem ausnahmslos alle Art von Waren umgeschlagen werden. Mögliche Sachadensersatzansprüche betroffener Umschlagsunternehmen sind nicht ausgeschlossen.

 

 

Weiterhin verweisen wir auf die Stellungnahme zur Anfrage eines Mitgliedes

Nr. 2011/AM/2248-01 (SN).

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

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Beschlüsse

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05.10.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben