Stellungnahme - 2011/AN/2533-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die in der Antragsbegründung aufgestellten Fragestellungen werden sich im anhängigen Rechtsstreit gar nicht stellen und daher in dem Verfahren nicht beantwortet werden können.

 

Im vorliegenden Fall geht es um folgende Fragen:

 

1.      Ist die Bürgerschaft hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens aktivlegitimiert oder nur die Initiatoren?
 

2.      Besteht noch ein Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung, wenn die Hansestadt Rostock die Maßnahme gem. § 20 Abs. 5 KV M-V durch Beschluss übernommen hat?
 

3.      Ist der Beschluss der Bürgerschaft gem. § 20 Abs. 5 KV M-V inhaltlich rechtmäßig? Hier kommt es allerdings auf die Frage an, ob das dem Beschluss zu Grunde liegende Bürgerbegehren inhaltlich rechtmäßig war.
 

Die in dem Antrag aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht, so dass der Antrag zur Aufhebung des Beschlusses zur Erledigung des Rechtsstreites von der Begründung des Beschlussvorschlages nicht gedeckt ist.

 

Im Einzelnen:

 

zu 1.

 

Hier wird die Frage gestellt, ob es sinnvoll sei, dass die Gemeindevertretung über die juristische Zuständigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, wenn gleich sie nicht gesichert über entsprechende Fachkompetenz verfügt.

 

Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht.

 

Zum einen kann das Gericht nicht über die Frage entscheiden, ob etwas sinnvoll ist. Das Gericht hat das geltende Recht anzuwenden und nicht die Sinnhaftigkeit der Gesetze zu erörtern.

 

Zudem geht es im vorliegenden Fall auch nicht darum, dass die Gemeindevertretung über die juristische Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden hat. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss gem. § 20 Abs. 5 KV M-V rechtmäßig ist. An welcher Stelle im Verfahren sich die Fragen stellen könnte, ob die Gemeindevertretung selbst über die juristische Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, ist nicht nachvollziehbar.

 

Zu 2.

 

Hier wird die Frage aufgeworfen, ob die Gemeindevertretung auf eine objektive Empfehlung der Verwaltung zur Zulässigkeit hoffen kann, wenn sich das Begehren gegen Teile der Verwaltung richtet.

 

Auch diese Frage stellt sich im gerichtlichen Verfahren nicht, denn das Gericht hat – wie bereits erwährt – das Recht anzuwenden und nicht zu prüfen, ob eine Gemeindevertretung auf die Empfehlung der Verwaltung hoffen darf.

 

Es ist nicht klar, an welcher Stelle sich die Frage stellen könnte, ob eine objektive Empfehlung der Verwaltung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens glaubhaft ist oder nicht. Darauf zielt aber die Fragestellung zu Ziff. 2 ab.

 

zu 3.

 

In dem Rechtsstreit stellt sich auch nicht die Frage, welche Fristen es gibt, um ein eingereichtes Begehren zu bearbeiten. An keiner Stelle des Verfahrens kommt es auf irgendwelche Fristen an. Auch insoweit dürfte sich diese Frage mit Hilfe des gerichtlichen Verfahrens nicht beantworten lassen.

 

zu 4.

 

Auch die Frage, welches der Zeitpunkt ist, an dem das Begehren haushaltsneutral sein muss, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Diese Frage steht schlicht nicht im Streit.

 

zu 5.

 

Auch Ziff. 5 des Beschlussvorschlages vermag eine Weiterführung des Verfahrens nicht zu begründen, weil sich auch die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass die Verwaltung eine engagierte Hilfestellung bei der Suche nach einer Deckungsquelle leistet, in dem gerichtlichen Verfahren nicht beantwortet werden kann.

 

Schließlich ist auch die aufgestellte Frage nach der Geltung der 2-Jahres-Frist nach § 20 Abs. 1 S. 2 KV M-V für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass im Streit steht, ob das hier streitige Bürgerbegehren deshalb rechtswidrig ist, weil es innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 S. 2 KV M-V begehrt wurde. Deshalb wird auch die insoweit aufgeworfene Frage sich in einem gerichtlichen Verfahren nicht beantworten lassen.

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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07.09.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben