Antrag - 2011/AN/2533

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1. Der Beschluss 2011/AN/2289 vom 29.06.2011 wird aufgehoben.

 

2. Die Präsidentin der Bürgerschaft wird beauftragt, durch einen anderen, von ihr neu zu beauftragenden Rechtsanwalt eine Ergänzung der Klagebegründung im Verfahren zum Az. 1 A 1449/08 beim Verwaltungsgericht Schwerin hinsichtlich der in der Beschlussbegründung genannten Gesichtspunkte einbringen zu lassen.

 

 

Begründung:

 

Das Klageverfahren zum Az. 1 A 1449/08 beim Verwaltungsgericht Schwerin betrifft die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Für den Erhalt kommunalen Eigentums in Rostock“ bzw. der dieses Bürgerbegehren bestätigenden Bürgerschaftsbeschlüsse. Von der Bürgerschaft wurde am 29.06.2011 die Erledigung des Klageverfahrens beschlossen. Dieser Beschluss ist aus folgenden Gründen aufzuheben:

 

Das Landesrecht über die Bürgerbegehren/Bürgerentscheide (KV M-V und KV-DVO) erweist sich in vielerlei Hinsicht als lückenhaft und unbestimmt. Viele Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang offen und gerichtlich ungeklärt. Aus diesem Grunde kommt dem o.g. Klageverfahren eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere sind in dessen Rahmen folgende Fragestellungen zu klären:

 

1. Ist es sinnvoll, dass die Gemeindevertretung über die juristische Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, wenngleich sie nicht gesichert über die entsprechende Fachkompetenz verfügt? Der Beschluss der Gemeindevertretung führt schließlich zu einer rechtskräftigen Entscheidung.

 

2. Kann die Gemeindevertretung tatsächlich auf eine objektive Empfehlung der Verwaltung zur Zulässigkeit hoffen, wenn sich das Begehren gegen Teile der Verwaltung oder die politischen Absichten der Verwaltung richtet? Diese Frage steht auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsaufsicht eine Stellungnahme abgibt. Diese hat ggf. sogar die Verwaltung aufgefordert, entsprechende Vorschläge, gegen die sich ein Begehren richtet, zu erarbeiten.

 

3. Welche Fristen gibt es, ein eingereichtes Begehren zu bearbeiten und in der Gemeindevertretung zur Abstimmung zu stellen? Wie lang darf der Zeitraum zwischen der Einreichung und der Befassung längstens sein?

 

4. Wann ist der Zeitpunkt, an dem das Begehren haushaltsneutral sein oder eine Deckungsquelle aufzeigen muss? Diese Frage stellt sich, wenn vermieden soll, dass die Verwaltung während eines laufenden Begehrens einen neuen Etatentwurf präsentiert, der zu geänderten Voraussetzung für das Begehren führt.

 

5. Wie kann sicher gestellt werden, dass die Verwaltung eine engagierte Hilfestellung bei der Suche nach einer Deckungsquelle leistet? Diese Frage stellt sich unter Berücksichtigung der unter 2. genannten Möglichkeiten?

 

Zudem stellt sich die Frage, ob für die vorliegende Fallkonstellation die Zwei-Jahres-Frist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KV M-V gilt, der vorliegende Widerspruch bzw. die Beanstandung des Oberbürgermeisters deren Ablauf hemmt bzw. ob deren (ungehemmter) Ablauf tatsächlich zu einer Erledigung im Rechtssinne führen kann. Insbesondere im letzteren Fall bestünde die Gefahr, dass das kommunalverfassungsrechtliche Institut des Bürgerbegehrens völlig unterminiert werden könnte, ohne dass effektive Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.

 

Aus diesen Gründen soll die bisherige Begründung der Klage um die o.g. Gesichtspunkte ergänzt und nach Möglichkeit eine klarstellende Gerichtsentscheidung erzielt werden. Im Ergebnis soll damit u.a. auch eine größere Klarheit über die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheides in Mecklenburg-Vorpommern erreicht werden. Diese wäre auch für die funktionelle Arbeit der Bürgerschaft von besonderer Bedeutung.

 

 

 

 

 

Eva-Maria Kröger

Fraktionsvorsitzende

 

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Beschlüsse

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07.09.2011 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen