Stellungnahme - 2011/AN/2441-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Schlichtungsverfahren kommen grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich zwei Parteien nicht auf eine vertragliche Regelung einigen können, über deren Inhalt sie frei disponieren können (typisches Beispiel Tarifverhandlungen).

 

Vorliegend geht es jedoch weder um eine frei verhandelbare Regelung, noch ist eine freie Verfügung hinsichtlich der städtischen Forderungen durch die Hansestadt Rostock gegeben.

Die Nutzung der städtischen Grundstücksflächen durch die Verandaeigentümer ist unstreitig. Das der Stadt ein Anspruch auf Nutzungsentgelt zusteht, wurde von den Vertretern der Bürgerinitiative zugestanden. Lediglich die Höhe des Nutzungsentgeltes ist streitig (bezogen auf alle noch ungeregelten Fälle liegt die Forderung der Stadt bei durchschnittlich weniger als 50,--€/mtl. je Verandafläche)

 

Die Höhe der Nutzungsentgelte steht jedoch nicht frei zur Disposition. Die Haushaltswirtschaft einer Kommune hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Den Grundsatz, dass der Staat nicht verschenken darf, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten. Nach den Vorschriften der Kommunalverfassung M-V hat die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes zum vollen Wert zu erfolgen.

Zur Ermittlung des vollen Wertes wurden durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Hansestadt Rostock drei exemplarische Gutachten erstellt. Auf dieser Basis wurden und werden die geforderten Nutzungsentgelte berechnet. Ein Verhandlungsspielraum – der für ein Schlichtungsverfahren aber erforderlich wäre – besteht daher nicht.

 

Soweit in der Begründung des Antrages auf zu führende Prozesse mit ungewissem Ausgang abgestellt wird, entspricht dies nicht der rechtlichen Einschätzung durch die Verwaltung.


Durch das Oberlandesgericht Rostock wurde in dem entschiedenen Fall für Recht erkannt, dass eine angebaute Veranda auf städtischem Grund und Boden nicht unentgeltlich zu dulden ist. Folgerichtig wurde der Stadt ein Nutzungsentgelt zugesprochen, wobei der vom Gericht bestellte Gutachter in dem entschiedenen Fall sogar zu einem höheren Wert als der Gutachterausschuss gekommen ist. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf alle vergleichbaren Fälle. In einem derzeit laufenden Verfahren hat das zuständige Gericht bereits darauf hingewiesen, dass die OLG-Entscheidung zu beachten sein wird.

 

Für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird daher kein Raum gesehen.

 

 

Lediglich am Rande sei angemerkt, dass es mehr als unüblich ist, dass eine Partei – ohne vorhergehende Abstimmung mit der anderen – die Person des Schlichters „gewinnt“.

Darüber hinaus werden nicht alle Verandaeigentümer durch die Bürgerinitiative vertreten und bereits einmal wurde mit den Vertretern der Bürgerinitiative am Tisch der Präsidentin der Bürgerschaft ein Verfahren – Erstellung von Gutachten  - besprochen und das Ergebnis anschließend nicht akzeptiert.

 

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Beschlüsse

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07.09.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben