Beschlussvorlage - 2011/BV/2314

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1.

 

Die Widersprüche gegen die Feststellungsbescheide in Sachen Bürgerbegehren Mühlenstraße Warnemünde werden als unbegründet zurückgewiesen.

 

2.

Der Oberbürgermeister wird gebeten, die Widerspruchsführer in diesem Sinne zu bescheiden.

 

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 20 Abs. 5 Satz 4 KV M-V

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

2010/BV/1484 vom 07.09.2010


Sachverhalt:

 

Mit Beschluss vom 07.09.2010 (2010/BV/1484) hat die Bürgerschaft die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, das auf einen Bürgerentscheid mit der Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass die Kopflinden in der Warnemünder Mühlenstraße im Zuge der so genannten „grundhaften“ Straßensanierung weitestgehend erhalten werden?“ gerichtet ist.

 

Die Bürgerschaft hatte sich damit der rechtlichen Würdigung der Verwaltung angeschlossen, die das Bürgerbegehren wegen unzureichenden Kostendeckungsvorschlages als unzulässig bewertet hat.

Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern folgend wurde die Entscheidung über die abgelehnte Zulassung des Bürgerbegehrens den Vertretern des Bürgerbegehrens per Verwaltungsakt bekannt gegeben. Sie haben gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch eingelegt, den sie gleichlautend begründet haben.

 

Die Begründung vermag die Ausgangsentscheidung nicht zu erschüttern. Der ursprüngliche Beschluss als auch der Ausgangsbescheid, wonach ein Bürgerentscheid unzulässig ist, sind rechtmäßig. Die Widersprüche sind daher unbegründet.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, die Widersprüche als unbegründet zurückzuweisen. Der Zurückweisung hat der Beschluss der Bürgerschaft vorauszugehen.

 

Die Widerspruchsführer stellen die Belastbarkeit des Kostenvergleiches, der sowohl dem ursprünglichen Beschluss der Bürgerschaft als auch dem Ausgangsbescheid zugrunde liegt, in Abrede.

Sie halten die Kosten für die nachträgliche Herstellung der Neuanpflanzung für nicht ansetzbar.

Ihrer Auffassung nach hätte der Wert der Bäume bei der Kostenbetrachtung berücksichtigt werden müssen.

Darüber hinaus unterstellen die Widerspruchsführer, die Verwaltung sei bei der ursprünglichen Entscheidung zum Ersatz der Bäume von einer geringeren Vitalität ausgegangen, als durch nachträgliche Gutachten festgestellt wurde.

Schließlich unterstellen sie, man verlange von ihnen die Kostenaufstellung in der Weise, wie sie von der Verwaltung vorgenommen wurde, um die behauptete Kostenneutralität bzw. kostenreduzierende Wirkung der begehrten Sanierungsvariante zu untermauern. Diese von ihnen angenommene Obliegenheit halten sie für unstatthaft.

 

 

 

Die Argumente der Widerspruchsführer greifen nicht durch. Die von der Verwaltung zum Vergleich herangezogenen Kosten sind untersetzt und belastbar.

Sämtliche Kostenansätze sind aus konkreten Leistungen ermittelt, die in Folge der Sanierungsvariante anfallen.

Die Kosten der Neuanpflanzung sind nach Auffassung der Verwaltung bei der Kostenbetrachtung zu berücksichtigen. Die Verwaltung geht von einem weiter zu fassenden Maßnahmebegriff als die Widerspruchsführer aus, wobei dieser unterschiedliche Ansatz aus hiesiger Sicht keine Bedeutung hat, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Folgekosten in die Kostenbetrachtung einzubeziehen sind und die von den Widerspruchsführern als solche in Abrede gestellten Maßnahmekosten auch bei deren Betrachtung jedenfalls Folgekosten wären.

Die Verwaltung betrachtet die „grundhafte Sanierung“ als Gesamtmaßnahme, die sich aus mehreren Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dazu gehören die Sanierung der Versorgungsleitungen, die Neuerrichtung von Gehweg und Fahrbahn, die Neuregelung der Verkehrsführung sowie die (vorgezogene) Neuanpflanzung der Allee.

Aus Sicht der Verwaltung ist die von den Widerspruchsführern begehrte Maßnahme ebenso umfassend zu betrachten. Im Unterschied zur geplanten Maßnahme soll danach die Neuanpflanzung der Allee nicht im Zuge der Baumaßnahmen vorgenommen werden, sondern erst nach Verstreichen der Reststandzeit der Bäume. Welcher Maßnahmebegriff letztlich zugrunde zu legen ist, bleibt streitig und somit eine offene lediglich formale Rechtsfrage, die für das Ergebnis ohne Belang ist.

Der Wert der Bäume bleibt zu Recht bei Betrachtung der Kosten der Maßnahme unberücksichtigt. Insoweit sind ausschließlich Kosten von Belang.

Die Widerspruchsführer unterstellen zu Unrecht, man sei ursprünglich von einer geringeren Vitalität der Bäume ausgegangen.

Wie detailliert die dem Kostendeckungsvorschlag zugrunde liegende Kostenbetrachtung hätte ausfallen müssen, ist für die hier maßgebliche Frage von untergeordneter Bedeutung. Maßgeblich ist nach hier vertretener Auffassung, dass die Widerspruchsführer die Behauptung aufgestellt haben, die „grundhafte“ Sanierung der Mühlenstraße bei gleichzeitigem Erhalt der bestehenden Bäume werde keineswegs teurer als die ursprünglich geplante Variante und dass die Betrachtung der Kosten auf solche beschränkt ist, die ausschließlich direkt für die auf die Bäume gerichteten Maßnahmen (Erhalt – Schutz, Ersatz – Neuanpflanzung) aufzuwenden sind. Sonstige mit dem Baumschutz zwingend notwendig verbundene Kosten wie schon die Kosten verursachenden Maßnahmen selbst, bleiben dem Grunde nach gänzlich unerwähnt.


Mit der Eingrenzung des Zeitraumes haben die Initiatoren bereits den maßgeblichen Zeitraum für die Betrachtung von Kosten unzulässigerweise eingeengt. Nicht nur zeitlich sondern auch gegenständlich. Dies hält die Verwaltung im Hinblick auf den Gegenstand, der durch die zur Entscheidung vorgesehene Fragestellung umrissen ist, für unstatthaft. Danach sollen die Kopflinden „im Zuge der grundhaften Straßensanierung weitestgehend erhalten werden“. Die von dem Bürgerbegehren begehrte Maßnahme ist aus Sicht der Verwaltung die „grundhafte“ Sanierung der Straße unter Erhalt der Bäume. Zur grundhaften Sanierung der Straße zählen sämtliche an der Straße vorzunehmenden Baumaßnahmen. Deren Kosten sind bei der Betrachtung der Kosten der begehrten Maßnahme deshalb zwingend mit zu berücksichtigen.  

Die Aussage, der Erhalt der bestehenden Bäume werde keineswegs teurer, ist nachweisbar unzutreffend. Nach Berechnungen der Verwaltung wird die Erhaltensvariante um mehr als 500.000 EUR teurer, als die ursprünglich geplante. Zahlreiche zwingend gebotene Maßnahmen, die ebenso zwingend zu Mehrkosten führen, sind von den Widerspruchsführern nicht berücksichtigt worden. Ob diese Kosten als „Maßnahmekosten“ oder als „Folgekosten“ einzustufen sind, ist ohne Belang, da sie in beiden Fällen hätten zumindest dem Grunde nach Erwähnung hätten finden müssen.

In welcher Höhe sie zu kalkulieren sind oder in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen werden, ist von untergeordneter Bedeutung.

 

Zur Information liegt der Widerspruch in Kopie bei.

 

 

 

Roland Methling

 

 

Anlagen:

 

Ausgangsbescheid in Kopie              )  - nur in Papierform

Widerspruch in Kopie                            )

 

 

 

 

 

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07.09.2011 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen