Dringlichkeitsvorlage - 2011/DV/2092

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Hansestadt Rostock übernimmt im Hinblick auf die zu erwartende landesgesetzliche Regelung die Aufgaben für die Leistungsberechtigten nach § 6b BKGG rückwirkend ab 01.01.2011.

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Beschlussvorschriften:

Bei den Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gem. § 6 BKKG handelt es sich um die Übertragung einer neuen Aufgabe, die gem. § 22 Kommunalverfassung MV zustimmungspflichtig ist.

 

 

 

Begründung der Dringlichkeit:

Derzeit liegen bereits Anträge von Leistungsberechtigten nach § 6b BKGG vor. Einige Anträge müssen dringend bearbeitet werden, da z.B. Klassenfahrten bereits im April stattfinden.

Ohne landesrechtliche Ausführungsbestimmungen bzw. die freiwillige Selbstverpflichtung der kreisfreien Städte und Landkreise, diese Aufgaben zunächst auszuführen, kann die Stadt keine Leistungen erbringen. Damit können Kinder unter Umständen an den Klassenfahrten nicht teilnehmen, obwohl sie gemäß §§ 6b, 20 Abs. 8 BKKG Anspruch auf die Leistungen haben. Den Eltern dieser Kinder ist aufgrund der Bedürftigkeit in der Regel auch keine Vorleistung zuzumuten.

 

 

 

 

 

Sachverhalt:

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches  Sozialgesetzbuch (vom 24.03.2011; BGBl. vom 29.03.2011) sieht Folgendes vor:

 

1. Für die Empfänger von SGB II-Leistungen sind gem. § 6b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die Landkreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 SGB II - Bedarfe für Bildung und Teilhabe - zuständig.

Die Wahrnehmung der Aufgabe erfolgt in Rostock durch das Hanse-Jobcenter.

 

2. Für die Empfänger von SGB XII-Leistungen sind gem. § 34, 34 a SGB XII i.V.m. § 97 SGB XII die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Die Aufgaben werden im Zuständigkeits-bereich der Hansestadt durch die Hansestadt Rostock – Amt für Jugend und Soziales – wahrgenommen.

 

3. Für den erweiterten Berechtigtenkreis nach § 6b BKGG - Kinder von Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, führen gemäß § 7 Abs. 3 BKGG die Länder § 6b BKGG als eigene Angelegenheit aus, wobei die Landesregierungen die für die Durchführung zuständigen Behörden bestimmen.

Mit der Aufnahme einer entsprechenden Zuweisungsklausel in das zu ändernde Landes-ausführungsgesetz zum SGB II (AG SGB II M-V) soll den Landkreisen und kreisfreien Städten die Durchführung der Leistungen nach § 6b BKGG als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen werden.

 

Eine solche Zuständigkeitszuweisung für die Durchführung der Leistung im Hinblick auf die Kinder von Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, fehlt derzeit noch. Erwartet wird, dass die Landesregierung selbst bei kürzestem Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren eine Verabschiedung erst im Juni 2011 realisieren kann.

 

Wichtig ist es derzeit, den Kindern von Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zukommen zu lassen wie den anderen Kindern und ihren Anspruch zu realisieren.

Bei einem formalen Abwarten des Gesetzgebungsverfahrens bestünde die Gefahr, dass die benannten Anspruchsinhaber ihr Recht derzeit nicht realisieren könnten, da es noch an einer Zuständigkeitszuweisung auf die Kommunen und Landkreise fehlt.

 

Daher wurde nach Abstimmung mit dem Innenministerium M-V den Kommunen angetragen, gegenüber dem Ministerium für Soziales und Gesundheit schriftlich und verbindlich zu erklären, dass im Hinblick auf die zu erwartende landesgesetzliche Regelung die Zuständigkeit für die Leistungserbringung für die Anspruchsberechtigten nach § 6b BKGG übernommen wird.

Auf diese Weise wird es möglich sein, auch den Kindern von Personen, die Kinderzuschlag und Wohngeld beziehen, schon vor der formalen Umsetzung der Zuständigkeitszuweisung durch Landesgesetz auf die Kommunen und Landkreise deren Anspruch sicherstellen.

 

Nach § 46 Absatz 6 SGB II trägt der Bund die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b BKGG über eine erhöhte KdU-Quote (siehe auch Finanzielle Auswirkungen).

 

Wird der Beschluss nicht gefasst, müssen wir alle Antragsteller von Kinder, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, auf die derzeit noch ausstehende landesgesetzliche Zuständigkeitsregelung verweisen und könnten solange nicht handeln.

Die sollte verhindert werden, um den Antragstellern zu ermöglichen, dass sie ihr Recht auf Bildung und Teilhabe auch tatsächlich wahrnehmen können.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum Inkrafttreten der landesgesetzlichen Regelung (voraussichtlich am 29.06.2011) ergeben sich Ausgaben in Höhe von ca. 750.000 Euro. Diese Ausgaben sind bereits im 4. Nachtrag zur Haushaltsplanung 2011 eingestellt. Sobald die kreisfreien Städte und die Landkreise schriftlich und verbindlich erklären, dass sie die Leistungen für die Anspruchsberechtigten nach § 6b BKGG im Hinblick auf die zu erwartende landesgesetzliche Regelung rückwirkend ab 01.01.2011 bewilligen, werden auch die KdU-Anteile nach § 46 Abs. 6 SGB II als Abschlagszahlungen und vorbehaltlich der späteren gesetzlichen Regelung umgehend ausgereicht.

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Beschlüsse

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13.04.2011 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen