Nachtrag Beschlussvorlage - 2010/BV/1682-57 (NB)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Haushaltssatzung der Hansestadt Rostock für das Jahr 2011 mit Haushaltsplan  und Anlagen wird mit diesem 4. Nachtrag gemäß Anlagen 1 und 2 fortgeschrieben:

 

§ 1

 

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird

 

- in EUR-

1.

im Verwaltungshaushalt

von

um

auf

 

 

 

 

 

 

in der Einnahme

492.008.100

155.800

492.163.900

 

in der Ausgabe

587.408.900

155.800

587.564.700

 

und

 

 

 

2.

im Vermögenshaushalt

 

 

 

 

in der Einnahme

111.441.000

      2.450.000

113.891.000

 

in der Ausgabe

111.441.000

      2.450.000

113.891.000

 

 

 

 

 

 

festgesetzt.

 

 

 

 

§ 2

 

es werden festgesetzt:

 

- in EUR-

1.

der Gesamtbetrag für Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

von

 

   21.928.200

 

um

 

2.450.000

auf

 

24.378.2010

 

davon für Zwecke der Umschuldung

   16.350.000

0

16.350.000

 

 

Darüber hinaus ergibt sich eine Fortschreibung des Investitionsprogramms und des Finanzplanes 2010 bis 2014.

 

1. Die Gesamtsumme des Investitionsprogramms wird für die einzelnen Jahre wie folgt fortgeschrieben:

 

- in EUR -

 

von

um

auf

2010

57.612.600

 

 

2011

82.087.500

2.450.000

84.537.500

2012

79.297.300

0

79.299.312

2013

31.328.400

0

31.328.400

2014

25.863.500

0

25.863.500

 

 

2.   Der Finanzplan für die Jahre 2010 bis 2014 wird wie folgt fortgeschrieben

 

- in EUR -

 

Einnahmen

Ausgaben

 

 

von

um

auf

von

um

auf

2010

544.900.300

 

 

648.777.100

 

 

2011

603.449.100

2.605.800

606.054.900

698.849.900

2.605.800

701.455.700

2012

583.984.400

155.800

584.140.200

677.683.600

155.800

677.839.400

2013

540.521.300

155.800

540.677.100

634.635.800

155.800

634.791.600

2014

529.428.300

155.800

529.584.100

619.172.100

155.800

619.327.900

:

 

 

 

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Sachverhalt:

Das Innenministerium M-V hat im März 2011 das sog. „Schlaglochprogramm“ sowie das Bildungs- und Teilhabepaket nach SGB II und SGB XII als neue Aufgaben für die Kommunen definiert.

Daraus ergeben sich für die Hansestadt Rostock verbindliche haushaltsrechtliche Regelungen, die Einfluss auf die Haushaltssatzung 2011 sowie auf die weitere Haushaltsdurchführung haben.

 

1.       Vermögenshaushalt

 

Zur Beseitigung der infolge des Winters 2010/2011 aufgetretenen Schäden an kommunalen Straßen unterstützt das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern. die Straßenbaulastträger bei der Schadensbeseitigung. Das Programm zur Erneuerung kommunaler Straßen 2011 (Schlaglochprogramm) soll der teilweisen Entlastung der kommunalen Haushalte dienen.

 

 

 

 

Dabei werden durch das Innenministerium M-V auf der Grundlage des § 21 FAG zinslose Darlehen aus dem Kommunalen Aufbaufonds von insgesamt 20 Mio. EUR zur Unterstützung der kommunalen Körperschaften zur Erneuerung von Straßendecken bereitgestellt.

 

Diese Mittel sind innerhalb von 5 bis 10 Jahren an das Land wieder zurückzuzahlen, damit entstehen vergleichsweise hohe planmäßige Tilgungsbeträge in den einzelnen Jahren.

 

Für die Inanspruchnahme dieses Programms ist eine entsprechende Kreditgenehmigung erforderlich.

 

Die Maßnahmen wurden entsprechend der Programmschwerpunkte planungsseitig vorbereitet und sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

2. Verwaltungshaushalt

 

Das Innenministerium des Landes M-V hat Veranschlagungshinweise für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 34 SGB XII in Umsetzung der Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch herausgegeben, so dass auch haushaltsrechtlich die notwendigen Voraussetzungen zur Planung bestehen.

 

Die durch den Bund bereitgestellten Mittel für Bildung und Teilhabe von Leistungsberechtigten nach SGB II/BKGG gelangen über das Land auf dem Weg der Beteiligung an den „Kosten der Unterkunft“ zu den Kommunen. Dies gilt auch für die vom Bund zusätzlich für drei Jahre (2011,2012 und 2013) jeweils bereitgestellten 400 Mio. EUR, in denen neben Mittagsverpflegung im Hort der Anteil für Schulsozialarbeit enthalten ist. Mit dem Anteil für Schulsozialarbeit sollen im Wirkungskreis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Stellen für Schulsozialarbeit geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass wegen der geforderten Mitteilungspflicht eine ausdrückliche Trennung von schon bislang anfallenden Ausgaben für Schulsozialarbeit gewährleistet werden muss. Zur Sicherung der Mitteilungspflicht sind die neuen Leistungen in den kommunalen Haushalten vollständig und ausreichend differenziert darzustellen, einheitlich zu veranschlagen und zu buchen.

 

Die daraus resultierenden Änderungen durch die Veranschlagung an den entsprechenden Haushaltsstellen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

 

 

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Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.04.2011 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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13.04.2011 - Bürgerschaft