Änderungsantrag - 2010/BV/1716-03 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Johann-Georg Jaeger (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 01.SO.172 "Mittelmole Warnemünde"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 08.03.2011
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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Vorberatung
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23.02.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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24.02.2011
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Vorberatung
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01.03.2011
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Bereit
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Die Richtlinien für Planungswettbewerbe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (RPW 2008) sind für städtebauliche Wettbewerbsverfahren der Länder und Kommunen nicht bindend. Die RPW 2008 sind ein Planungs- und Vergabeinstrument, das vor allem Zeit und Kosten sparen soll, indem transparente und faire Rahmenbedingungen für die Teilnehmer geschaffen werden. Die RPW 2008 stellen jedoch keine auskömmliche Bürgerbeteiligung sicher, sondern erschweren diese im Gegenteil noch. Die Einbeziehung von Stimmungen und Meinungen aus der Bevölkerung sind kaum noch möglich, sobald das Verfahren begonnen wurde. Zum Beispiel sind die Empfehlungen des Preisgerichtes in hohem Maße bindend (vgl. § 8 RPW 2008). Hierzu schreibt der BDA:
In der Regel folgt der Auslober der Empfehlung des Preisgerichts, an der er selbst stimmberechtigt mitgewirkt hat. [ ] Abweichungen hiervon sind begründete Ausnahmefälle (z.B. nachweisliche Nichteignung des Preisträgers). [ ] Eine Beauftragung jenseits der Preisträger oder eine Nutzung von Wettbewerbsarbeiten ohne angemessene Vergütung der Verfasser ist nicht möglich. (BDA: Richtlinien für Planungswettbewerbe RPW 2008 Handlungsempfehlungen, 2009, S. 16).
Das heißt, dass nur im begründeten Ausnahmefall von der Empfehlung des Preisgerichtes abgewichen werden kann. Die Zusammensetzung des Preisgerichts wird von den RPW 2008 ebenfalls reglementiert und als Fachjury festgeschrieben. Das Preisgericht wird gem. § 6 RPW 2008 mehrheitlich aus Personen mit einer beruflichen Qualifikation der Teilnehmer (Fachpreisrichter) zusammengesetzt.
Deshalb soll ein ähnlich transparentes städtebauliches Wettbewerbsverfahren gewählt werden, das jedoch im Gegensatz zur RPW 2008 geeignet ist, eine möglichst breite Bürgerbeteiligung auch und insbesondere bei der Bewertung der Wettbewerbsarbeiten sicherzustellen.