Stellungnahme - 2011/AN/1920-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Im Jahr 2004 beschloss die Bürgerschaft, welcher Personenkreis den Warnowpass erhalten soll. Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz wurden zum damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen. Derzeit leben in der Hansestadt Rostock 334 AsylbewerberInnen, davon 41 Kinder im Alter von 7 bis 18 Jahren.

 

Seitens der Verwaltung wird die Erweiterung des Personenkreises der Warnowpass-Berechtigten um Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz befürwortet. Damit könnten ab 01.04.2011 folgende Personen den Warnowpass erhalten:

 

-              EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach dem SGB II,

-              EmpfängerInnen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,

-              EmpfängerInnen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem  

            SGB XII,

-              EmpfängerInnen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

-              InhaberInnen von GEZ-Bescheinigungen, die sie von der Zahlung der Gebühr

            befreien (ausgenommen Studenten) und

-              InhaberInnen von Krankenkassenbescheinigungen, die sie von der Zuzahlung für

            Medikamente befreien (ausgenommen Studenten).

 

 

Die Erweiterung des Personenkreises wird zu Mindereinnahmen bei Eintrittsgeldern und Teilnahmegebühren der städtischen Einrichtungen und Unternehmen in einer geschätzten Größenordnung von etwa 6.000 EUR führen

 


Für Schulkinder von Warnowpassinhabern wird derzeit mit dem Kinderwarnowpass ein täglicher Zuschuss zu einer warmen Mittagsmahlzeit in Höhe von 1,02 EUR durch die Hansestadt Rostock erbracht. Aufgrund bereits beschlossener Gesetzesänderungen und des Bildungs- und Teilhabepaketes im Rahmen der Neuregelungen des SGB II und XII wird dieser Zuschuss aber zukünftig entfallen (siehe dazu Beschlussvorlage 2011/BV/1825).

 

Da jedoch nach heutiger Rechtslage eine bestimmte Gruppe von Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, nicht in den begünstigten Personenkreis fallen werden, wird seitens der Verwaltung angeregt, den Beschluss-vorschlag wie folgt zu formulieren:

 

 

„Der berechtigte Personenkreis zum Erhalt des Warnowpasses wird ab 01.04.2011 um die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz erweitert.

Schulkinder von Warnowpassinhabern, die Leistungen nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz erhalten, sind zum Erhalt des Kinderwarnowpasses berechtigt, wenn sie einen Hort besuchen und nicht gemäß § 21 Abs. 6 Kindertagesförderungsgesetz M-V Anspruch auf Übernahme des Elternbeitrages einschließlich Verpflegungskosten haben.“

 

 

Die Zuschüsse der Hansestadt Rostock zum Mittagessen der genannten Kinder werden zu Mehrausgaben in einer geschätzten Höhe von 5.000 EUR führen.

 

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

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Beschlüsse

Erweitern

23.02.2011 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

09.03.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben